Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rücknahme einer Stufenzuordnung
KarinL:
Hallo,
ist es rechtens, dass der Arbeitgeber meiner Tochter rückwirkend Erfahrungsstufen aberkennt?
Meine Tochter arbeitet seit 2013 angestellt im Maßregelvollzug und hat 2015 in den öffentlichen Dienst gewechselt. Ihr wurde vor Vertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass die bereits geleistete Stufenlaufzeit anerkannt wird und wurde in Stufe 2 mit einem Jahr Laufzeit eingestuft. Nun nach Jahren (inzwischen seit Anfang 2020 in Stufe 4) kommt der Arbeitgeber und erkennt ihre Einstufung ab und begründet es mit : "da ist uns ein Fehler unterlaufen". Sie soll jetzt in Stufe 3 zurückgestuft werden.
Da die Pflegekräfte im Maßregelvollzug jetzt von KR 7 in Kr 8 höhergruppiert werden können (auf Antrag), dadurch aber eh eine Stufe verlieren, würde es bei ihr bedeuten, dass sie jetzt in Stufe 2 zurückfällt. Sie würde dann wieder als berufsunerfahren eingestuft werden. Das ist doch alles nicht richtig?! Wir haben schon mehrfach versucht mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erreichen. Der besteht aber weiterhin auf seine Rückstufung.
WasDennNun:
Es sind keine Erfahrungsstufen.
Zunächst wäre zu klären, ob sie aufgrund von förderlicher Zeiten oder einschlägige Berufserfahrung die Stufenzuordnung bekommen hat.
Spid:
Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.
KarinL:
Meine Tochter hat ab 2009 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Klinik absolviert. 2013 wurde sie dann dort übernommen, hat von Anfang an im Maßregelvollzug gearbeitet und konnte 2015 in den öffentlichen Dienst wechseln. Dort hat man ihr beim Bewerbungsgespräch im Beisein des PR die Anerkennung der Stufenlaufzeit schriftlich zugesichert. Das heißt, ihr sollte die Stufe 2 mit einem 1 Jahr Laufzeit erhalten bleiben. Das wurde auch bis dato gemacht. Nun kommt der Arbeitgeber und will sie rückwirkend anders, also schlechter einstufen. Da es damals angeblich ein Fehler gewesen ist. Bei Ihr hängt leider noch etwas mehr daran, da sie ja ab 2020 die Höhergruppierung beantragen kann und dadurch eh schon eine Stufe verlieren wird. Jetziger Stand ist Stufe 4 1. Jahr KR 7. Sie würde bei der Höhergruppierung KR 8 auf Stufe 3 1. Jahr zurückfallen. Wenn die Stufenzuordnung aberkannt wird, fällt sie mal eben in KR 8 Stufe 2 1. Jahr zurück und würde somit als Berufsanfänger eingestuft werden. Das wäre dann mal eben eine Verlust von über 300 € und mehreren Berufsjahren.
KarinL:
--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 09:42 ---Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.
--- End quote ---
Der Meinung sind wir auch, der Arbeitgeber leider nicht.
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