Autor Thema: [BY] kein Versorgungsabschlag - Zeiten einer Kindererziehung - BayBeamtenVG  (Read 1381 times)

derpaul

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Hallo,

ich habe Fragen zum Art. 26 BayBeamtenVG. Genauer gesagt zum Absatz 3 Satz 2 und 3.:

Satz 2:
Zitat
Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden Zeiten nach Art. 14, 16 bis 18, 20 und 22 Satz 1 mit der Maßgabe berücksichtigt, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang Berücksichtigung finden.
Bezieht sich die im vollem Umfang berücksichtigte Dienstzeit alleine auf die Frage nach den Mindestgrenzen 40 bzw. 45 Jahre gemäß Absatz 3 oder auch auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit, die zur Ermittlung der Höhe des Ruhegehalts maßgebend ist? Findet also unter den Voraussetzungen des Absatz 3 keine Reduzierung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für Zeiten statt, die in Teilzeit geleistet wurden? Beispiel: 35 Jahre wurden in Vollzeit geleistet, 10 Jahre in 30 % Teilzeit. Werden hier die maximalen möglichen 40 Jahre als ruhegehaltsfähig angesetzt und der Versorgungsabschlag entfällt?

Satz 3:
Zitat
Dem Beamten oder der Beamtin zuzuordnende Zeiten einer Kindererziehung sind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes einzubeziehen.
Wie sind die "der Beamtin zuzuordnenden Zeiten einer Kindererziehung" definiert? Sind damit "nur" Elternzeiten gemeint? Oder z.B. auch familienpolitische Beurlaubung?
Was gilt für die "Zeiten einer Kindererziehung" in Bezug auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter den Voraussetzungen des Absatz 3? Beispiel: 35 Jahre wurden in Vollzeit geleistet, 10 Jahre wurden Kinder erzogen und kein Dienst geleistet. Werden hier die maximalen möglichen 40 Jahre als ruhegehaltsfähig angesetzt und der Versorgungsabschlag entfällt?

Danke und Grüße!

Euphyll

  • Gast
Der Satz bezieht sich bezieht auf die Frage nach den Mindestgrenzen 40 bzw. 45 Jahre, nach denen dann ein Versorgungsabschlag entfällt.

Bei dem Ruhegehalt wird die Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der rgf. Dienstzeit berücksichtigt, nicht aber bei den rgf. Bezügen ("volle Bezüge anzusetzen"). In dem Beispiel wären es
45 Jahre und somit entfiele der Versorgungsabschlag (je nach Situation auch schon mit 40 Jahren).


Kindererziehungszeiten: Die Zuordnung der Kindererziehungszeit bestimmt sich nach § 56 Abs. 2 SGB VI:

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist.

Zu berücksichtigen sind Kindererziehungszeiten für längstens 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. Wird während dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijährige Kindererziehungszeit für das weitere Kind berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Es geht hier eher um die Erziehungszeit, wohl als Zuerkennung der Dienste der Mutter (Mütterrente). Zur Höhe Art. 71 BayBeamtVG und die Verwaltungsvorschrift.

5Nach Abs. 3 Satz 3 sind Zeiten einer Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes voll einzubeziehen. 6Für die Beurteilung, ob dem Beamten oder der Beamtin Zeiten einer Kindererziehung zuzuordnen sind, gilt Nr. 71.3 entsprechend.