Autor Thema: [NW] Erfahrungsstufe - Soldat auf Zeit, Vorbereitungsdienst allg. Verwaltung  (Read 2895 times)

Alina

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Hallo zusammen,

ich benötige Hilfe bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten eines ehemaligen Soldaten, der als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ableistet und eine Ausgleichszulage von der Bundeswehr erhält.

Welche Zeiten können hier als Erfahrungsstufe berücksichtigt werden?

Gem. § 29 Abs. 2 S. 4 LBesG NRW führen frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge
in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1) im Geltungsbereich des Grundgesetzes  zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge
, soweit in § 30 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Verstehe ich es richtig, dass die Erfahrungszeit ab der ersten Ernennung im Soldatenverhältnis beginnt und fortläuft oder kann die Zeit im Vorbereitungsdienst, in welcher der Beamte auf Widerruf Anwärterbezüge vom neuen Dienstherren und eine Ausgleichszulage von der Bundeswehr erhält, nicht anerkannt werden, da es sich bei den Bezügen nicht um "Dienstbezüge" handelt oder?

Oder gibt es eine andere Herleitung? Ich bin gerade überfragt.

Vielen Dank für die Hilfe!  :)

Viele Grüße
Alina
« Last Edit: 23.06.2020 12:29 von Alina »

Bruce Springsteen

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Moin,

war selbst 8 Jahre Zeitsoldat und bin jetzt inner Kommune. Meine Ausbildung hab ich in NRW gemacht. ;)

Um es kurz zu fassen: Zeiten können, müssen nicht angerechnet werden. Liegt im Entscheidungsbereich der Kommune.

Die Erfahrungszeit wird - wenn zugestimmt - neu berechnet. Theoretisch kann man auch nur einen Teil seiner Zeit angerechnet bekommen - theoretisch. Daher ist es hier völlig fehl am Platz,  etwas genaues zu bestimmen.

Daher verweise ich auf die einzig richtige Ansprechstelle: das Personalamt des Dienstherrn! Der entscheidet - egal was hier geschrieben wird.

Mfg

2strong

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Die Zeiten im SaZ sind bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen. Die Zeiten im BaW sind es nicht. Der Dienstherr hat hier kein Ermessen ("werden... anerkannt", § 30 Abs. 1 LBesG).

Bruce Springsteen

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Erkläre das nicht mir, sondern meiner damaligen Kommune, die nur auf Antrag mit Begründung verwies. ;);)