Autor Thema: Entgeltordnung zum 01.01.2020 - E9b  (Read 2047 times)

Zeth

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Entgeltordnung zum 01.01.2020 - E9b
« am: 25.06.2020 22:42 »
Hallo zusammen,

Die Entgeltordnung (Anlage 1) zum TV-L wurde zum 01.01.2020 überarbeitet. Bzgl. der nunmehr gültigen Tätigkeitsmerkmale im Teil I
"Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
für den Verwaltungsdienst" ergibt sich für mich derzeit folgendes Problem:

Ich bin nach E9b Fallgruppe 2 TV-L eingruppiert. Aktuell habe eine Tätigkeitsdarstellung beantragt. Im Ergebnis steht wohl eine E10. Mein AG ist jedoch der Auffassung, das eine E10 aufgrund der neuen Entgeltordnung nicht mehr möglich sei. Für ihn ist eine abgeschlossene Hochschulbildung nunmehr zwingend um in E9b zu gelangen. Ich könnte zwar in der E9b bleiben, weil ich nicht schlechter gestellt werden darf, aber ohne abgeschlossenes Hochschulstudium seine E10 definitiv nicht mehr möglich. Da ich alle Fallgruppen der E9b durchlaufen müsste.




Entgeltgruppe 10
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)


(Entgeltgruppe 9b bis 31. Dezember 2019:)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 heraus-
hebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leis-
tungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

(Entgeltgruppe 9b ab 1. Januar 2020:)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3 ,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie
besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leis-
tungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11


Meiner Meinung nach stehen in der E9b die Fallgruppen 2 und 3 nebeneinander und nicht untereinander. Sprich für die 2. Fallgruppe muss ich die 3. nicht erreichen. Das heißt man kann auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium die E9b Fallgruppe 2 und dann auch die FG 1 erreichen und somit bei entsprechenden Tätigkeiten die E10.

Spid

  • Gast
Antw:Entgeltordnung zum 01.01.2020 - E9b
« Antwort #1 am: 25.06.2020 22:48 »
Es müssen keine Fallgruppen durchlaufen werden. Die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Er kann aber sehr wohl ein Hochschulstudium zur Voraussetzung machen, um eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Entgeltordnung zum 01.01.2020 - E9b
« Antwort #2 am: 26.06.2020 08:34 »

Einfach die höherwertigen Tätigkeiten als auszuübenden Tätigkeiten bestätigen lassen, den AG im glauben lassen, dass alles beim alten bleibt und du weiterhin die EG9b bekommst.

Dann mit diesem Wisch die Bezahlung der EG10 einfordern und im zweifel stumpf das Gericht bemühen.
Es lohnt ja nicht mit solchen Menschen zu diskutieren.

BTW: dann kannst du Ihn ja mal fragen, wo das steht, dass die Fallgruppen "durchlaufen" werden müssen. Und wozu da ein Verweis auf Fg1 ist?

Aber erstmal die Übertragung sichern, dann ihn auf seine Dummheit hinweisen, nicht dass sie dann dir diese Tätigkeiten nicht mehr übertragen, um ihr Gesicht zu wahren.

Zeth

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Antw:Entgeltordnung zum 01.01.2020 - E9b
« Antwort #3 am: 26.06.2020 15:41 »
Ja vielen Dank. Es wurde nunmehr alles richtig gestellt und erkannt.