Hallo zusammen,
Die Entgeltordnung (Anlage 1) zum TV-L wurde zum 01.01.2020 überarbeitet. Bzgl. der nunmehr gültigen Tätigkeitsmerkmale im Teil I
"Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
für den Verwaltungsdienst" ergibt sich für mich derzeit folgendes Problem:
Ich bin nach E9b Fallgruppe 2 TV-L eingruppiert. Aktuell habe eine Tätigkeitsdarstellung beantragt. Im Ergebnis steht wohl eine E10. Mein AG ist jedoch der Auffassung, das eine E10 aufgrund der neuen Entgeltordnung nicht mehr möglich sei. Für ihn ist eine abgeschlossene Hochschulbildung nunmehr zwingend um in E9b zu gelangen. Ich könnte zwar in der E9b bleiben, weil ich nicht schlechter gestellt werden darf, aber ohne abgeschlossenes Hochschulstudium seine E10 definitiv nicht mehr möglich. Da ich alle Fallgruppen der E9b durchlaufen müsste.
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
(Entgeltgruppe 9b bis 31. Dezember 2019:)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 heraus-
hebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leis-
tungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
(Entgeltgruppe 9b ab 1. Januar 2020:)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3 ,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie
besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leis-
tungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11
Meiner Meinung nach stehen in der E9b die Fallgruppen 2 und 3 nebeneinander und nicht untereinander. Sprich für die 2. Fallgruppe muss ich die 3. nicht erreichen. Das heißt man kann auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium die E9b Fallgruppe 2 und dann auch die FG 1 erreichen und somit bei entsprechenden Tätigkeiten die E10.