Autor Thema: Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle  (Read 3266 times)

Headphone

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Hallo zusammen,

vielleicht könnt ihr mir bei einer Frage weiterhelfen. Ich habe seit 9 Monaten eine Stelle, die nach EG13 TVöD bezahlt wird. Voraussetzung für die Stelle ist ein Masterabschluss, soweit ich weiß.
Ich habe diese Stelle schon angeboten bekommen, bevor ich den Masterabschluss hatte. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich die Masterarbeit dann parallel zur Masterarbeit schreibe und für die Übergangszeit in 12/1 eingruppiert werde.
Jetzt soll der AV, der bis Ende des Jahres läuft, ab Januar 2021 verlängert werden. Zum Ende des jetzigen Arbeitsvertrages würde ich die Stelle also seit 15 Monaten besetzen.

Meine Frage: Können mir diese dann 15 Monate bei der Stelle auch dann für die neue Entgeltgruppe voll angerechnet werden, auch wenn ich ca. 9 Monate noch keinen Masterabschluss vorweisen konnte und entsprechend eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert wurde? Ich habe in dieser Zeit natürlich exakt die gleichen Aufgaben erledigt und und möchte natürlich schnellstmöglich in die 13/2.


Vielen Dank und viele Grüße
Headphone

Spid

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #1 am: 24.06.2020 11:44 »
Auf eine Eingruppierung kann man sich nicht einigen, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung genannt ist und der TB sie nicht erfüllt, ist er in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E13 erfüllt, ist E12 die zutreffende Eingruppierung. Nach einem Jahr in Stufe 1 erfolgt der Stufenaufstieg in Stufe 2. Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, mindestens jedoch in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe.

Headphone

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #2 am: 24.06.2020 12:00 »
Hallo Spid,

danke für deine fixe Antwort! Das mit dem "einigen" war tatsächlich etwas misslich formuliert.

Dein letzter Satz ist für mich der entscheidende: Wenn der Abschluss also vorliegt und dann die Höhergruppierung greift, muss die Zeit also angerechnet werden.

Ich habe im Oktober 2019 angefangen, würde also ohne Master im Oktober 2020 in die 12/2 kommen. Wenn jetzt der Abschluss beispielsweise im August 2020 nachgereicht wird, und ich hab September bereits in der 13/1 bin, müsste ich dann ab Oktober (dann sind die ersten 12 Monate rum) in die 13/2 kommen. Ist das richtig?

Vielen Dank,
Headphone

Spid

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #3 am: 24.06.2020 12:03 »
Nein. Wie ich bereits ausführte, führt eine Höhergruppierung mindestens in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe. Eine Anrechnung habe ich nicht behauptet.

Exekutor

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #4 am: 26.06.2020 08:41 »
Auf eine Eingruppierung kann man sich nicht einigen, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung genannt ist und der TB sie nicht erfüllt, ist er in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E13 erfüllt, ist E12 die zutreffende Eingruppierung. Nach einem Jahr in Stufe 1 erfolgt der Stufenaufstieg in Stufe 2. Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, mindestens jedoch in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe.

Doch kann man. Guckst du BGB. Angebot und Annahme. Schon mal gehört? Fraglich ist ob dies rechtlich sauber wäre. Aber das war nicht die Frage. Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mach doch was dagegen du Sesselp.....

Lars73

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #5 am: 26.06.2020 08:45 »
Man kann sich auf die Übertragung von höherwertiger Tätigkeit einigen oder auf eine Bezahlung nach Entgeltgruppe X. Man kann sich aber nicht auf eine Eingruppierung im Sinne TVöD einigen. Das macht erhebliche rechtliche Unterschiede. Deshalb der Hinweis von Spid.

Spid

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #6 am: 26.06.2020 09:11 »
Auf eine Eingruppierung kann man sich nicht einigen, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung genannt ist und der TB sie nicht erfüllt, ist er in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E13 erfüllt, ist E12 die zutreffende Eingruppierung. Nach einem Jahr in Stufe 1 erfolgt der Stufenaufstieg in Stufe 2. Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, mindestens jedoch in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe.

Doch kann man. Guckst du BGB. Angebot und Annahme. Schon mal gehört? Fraglich ist ob dies rechtlich sauber wäre. Aber das war nicht die Frage. Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mach doch was dagegen du Sesselp.....

Nein, kann man nicht. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sie ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. Du stelltst mal wieder unhaltbare Behauptungen auf, wie hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112118.msg142212.html#msg142212 Da warten wir immer noch auf die behauptete Rechtsprechung. Du bist weder intellektuell noch vom Wissen her in der Lage, Dich sinnvoll in eine fachliche Diskussion zu tarifrechtlichen Themen einzubringen. Es ist aber schön, daß Du Deine Nische im öD gefunden hast, in der nach obergerichtlicher Feststellung keine Denkleistungen über eine leichte Gedankenarbeit hinaus gefordert sind.
Man kann sich auf die Übertragung von höherwertiger Tätigkeit einigen oder auf eine Bezahlung nach Entgeltgruppe X. Man kann sich aber nicht auf eine Eingruppierung im Sinne TVöD einigen. Das macht erhebliche rechtliche Unterschiede. Deshalb der Hinweis von Spid.

Exekutor

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #7 am: 26.06.2020 09:33 »
Auf eine Eingruppierung kann man sich nicht einigen, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal eine Anforderung genannt ist und der TB sie nicht erfüllt, ist er in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E13 erfüllt, ist E12 die zutreffende Eingruppierung. Nach einem Jahr in Stufe 1 erfolgt der Stufenaufstieg in Stufe 2. Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, mindestens jedoch in Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe.

Doch kann man. Guckst du BGB. Angebot und Annahme. Schon mal gehört? Fraglich ist ob dies rechtlich sauber wäre. Aber das war nicht die Frage. Außerdem: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mach doch was dagegen du Sesselp.....

Nein, kann man nicht. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sie ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. Du stelltst mal wieder unhaltbare Behauptungen auf, wie hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112118.msg142212.html#msg142212 Da warten wir immer noch auf die behauptete Rechtsprechung. Du bist weder intellektuell noch vom Wissen her in der Lage, Dich sinnvoll in eine fachliche Diskussion zu tarifrechtlichen Themen einzubringen. Es ist aber schön, daß Du Deine Nische im öD gefunden hast, in der nach obergerichtlicher Feststellung keine Denkleistungen über eine leichte Gedankenarbeit hinaus gefordert sind.
Man kann sich auf die Übertragung von höherwertiger Tätigkeit einigen oder auf eine Bezahlung nach Entgeltgruppe X. Man kann sich aber nicht auf eine Eingruppierung im Sinne TVöD einigen. Das macht erhebliche rechtliche Unterschiede. Deshalb der Hinweis von Spid.

Und wen interessiert das theoretische Geschwafel wenn es in der Praxis egal ob nun rechtmäßig oder rechtswidrig anders läuft? In der Praxis wird eine solche Unterscheidung höchst selten durchgeführt. Wie läuft es denn Tatsächlich? Der Stellenplan sagt zb. E5, also gibt es auch die E5, egal welche Tätigkeit gemacht wird. Manchmal sagt der BM auch "Ich weiß ich müßte mehr bezahlen, aber ich hab nicht mehr Geld im Haushalt"

Da bedeutet praktisch friß oder stirb. Es zwing die AN ja niemanden den AV zu unterschreiben oder nicht zu Kündigen. Der AN kann auch klagen. Aber wer macht das Schon in kleinen Gemeinden oder Behörden.

Kommt doch mal auf den Boden der Tatsachen zurück.   

Spid

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #8 am: 26.06.2020 09:37 »
Da die tariflichen Normen unmittelbare Wirkung entfalten, handelt es sich um die Praxis. Deine Unfähigkeit, dies zu erkennen, unterstreicht nur Dein Unvermögen, Dich sinnvoll zum Diskussionsgegenstand zu äußern.

Lars73

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #9 am: 26.06.2020 09:46 »
Wichtig ist schon zu unterscheiden ob es rechtswidrig oder rechtmäßig läuft. Denn gegen rechtswidriges Vorgehen steht der Weg zum Gericht offen und der PR hat Möglichkeiten.
Wenn man die Möglichkeit nichts nutzen will ist es halt die eigene Entscheidung. Das ändert nichts daran, dass man sich zuerst mit der rechtlichen Situation befassen sollte und dann zu schauen. Wenn man sowieso alles akzeptiert was der Arbeitgeber macht braucht man weder ein Forum noch sonst etwas.


WasDennNun

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Antw:Anrechnung der Zeit vor Abschluss - Gleiche Stelle
« Antwort #10 am: 26.06.2020 10:07 »
Wenn man sowieso alles akzeptiert was der Arbeitgeber macht braucht man weder ein Forum noch sonst etwas.
;D
Doof ist ja nur, dass alles akzeptiert wird und trotzdem das Forum benutzt und damit belastet wird.