Autor Thema: Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor  (Read 7266 times)

Dienstmeister

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Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« am: 26.06.2020 09:12 »
Hallo,

ich soll eine extrem spezialisierte Aufgabe aus externer Berufseinsteiger in der Behörde ausführen, die ansonsten nur freiberufliche IT Spezialisten für 120 Euro die Stunde ausführen können

Ich besitze nur einen Bachelor Abschluss - gibt es im TV-L irgendwelche Ausnahmen oder Spezialfälle, damit  solche speziellen Spezialisten eingestellt werden können? Oder ist hier nur ein Kompromiss mit einer geringeren Entgeltstufe möglich?

Spid

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #1 am: 26.06.2020 09:19 »
Einstellung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Die Einstellung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Bei der Eingruppierung ist es so, daß bei Nichterfüllen einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Voraussetzung in der Person die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe erfolgt. Die Voraussetzungen in der Person sind häufig als „oder“-Merkmal ausgeführt, als Alternative gibt es dann den „sonstigen Beschäftigten“, an den hohe Voraussetzungen gestellt werden, siehe auch diese Broschüre: https://bit.ly/33ATh5H

Lars73

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #2 am: 26.06.2020 09:19 »
Zuerst wäre zu klären wie die Aufgabe zu bewerten ist. Aus dem bisher vorgetragenen kann man dies nicht ableiten. Wenn es eine Aufgabe nach E14 wäre könnte man sie dir übertragen. Ob du dann nach E13 oder E14 bezahlt werden würdest hängt ggf. von den Details ab. Daneben kann man bei der Stufe verhandeln und eine Zulage nach § 16 (5) TV-L-

Dienstmeister

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #3 am: 26.06.2020 09:27 »
-
« Last Edit: 26.06.2020 09:42 von Dienstmeister »

Dienstmeister

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #4 am: 26.06.2020 09:28 »
Zuerst wäre zu klären wie die Aufgabe zu bewerten ist. Aus dem bisher vorgetragenen kann man dies nicht ableiten. Wenn es eine Aufgabe nach E14 wäre könnte man sie dir übertragen. Ob du dann nach E13 oder E14 bezahlt werden würdest hängt ggf. von den Details ab. Daneben kann man bei der Stufe verhandeln und eine Zulage nach § 16 (5) TV-L-

Ok, eine Abstufung von E14 auf E13 ist ja nicht so  Schmerzhaft und Zulage nach § 16 (5) TV-L- klingt gut als Verhandlungsposition

Tagelöhner

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #5 am: 26.06.2020 09:45 »
Halte uns hier bitte auf dem Laufenden, wie die Sache ausgeht. Wegen langjähriger Praxiserfahrung auf Länderebene gehe ich davon aus, dass sich spätestens ab dem Zeitpunkt wenn ein (verbeamteter) Personalsachbearbeiter zur Umsetzung involviert wird, das Vorhaben erledigt hat.

Hier liegen zum Teil Zwänge durch Handlungsanweisungen der Ministerien, Unkenntnis oder schlicht Missgunst vor, da die typische Laufbahndenkweise aus dem Berufsbeamtentum angewendet wird. Da heißt es dann gerne, ein Bachelor-Abschluss berechtigt beamtenseitig erstmal auch nur für eine Karriere im gehobenen Dienst, daher wird auch tariflich nur mit größten Bauchschmerzen maximal eine E12 angeboten, da alles ab E13 für wissenschaftliche Hochschulabschlüsse bzw. Funktionsstellen mit herausgehobener Leitungsfunktion oder dergleichen vorbehalten wäre.

Die coronabedingten Einsparzwänge auf die (Personal-)haushalte kommen sicher auch noch zum Tragen. Für den Lohn eines E14-Angestellten (inkl. Lohnnebenkosten versteht sich) lassen sich geschätzt schließlich bestimmt zwei A10 Beamte alimentieren.
« Last Edit: 26.06.2020 09:52 von Tagelöhner »

Dienstmeister

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #6 am: 26.06.2020 09:47 »
Halte uns hier bitte auf dem Laufenden, wie die Sache ausgeht. Wegen langjähriger Praxiserfahrung auf Länderebene gehe ich davon aus, dass sich spätestens ab dem Zeitpunkt wenn ein (verbeamteter) Personalsachbearbeiter zur Umsetzung involviert wird, das Vorhaben erledigt hat.

Hier liegen zum Teil Zwänge durch Handlungsanweisungen der Ministerien, Unkenntnis oder schlicht Missgunst vor, da die typische Laufbahndenkweise aus dem Berufsbeamtentum angewendet wird. Da heißt es dann gerne, ein Bachelor-Abschluss berechtigt beamtenseitig erstmal auch nur für eine Karriere im gehobenen Dienst, daher wird auch tariflich nur mit größten Bauchschmerzen maximal eine E12 ermöglicht.

Ich melde mich wenn es zu einer positiven Entscheidung meinerseits und der anderen Seite gekommen ist. Wohlgemerkt habe ich mich auch noch bei einigen privatwirtschaftlichen Stellenbeworben und schaue jetzt nach dem aufregendsten und attraktivsten Angebot

WasDennNun

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #7 am: 26.06.2020 10:04 »
Tagelöhner hat ja schon schön die (nicht tariflichen) Hinterungsgründe genannt.

Ich haben es schon erlebt, dass so etwas auch schon mal mit Werkverträgen geregelt wurde.
Auch mit eine "niedrigen" Eingruppierung als Teilzeitkraft mit einem WV als schmankerl.
Ob das alles rechtlich sauber geht kann ich nicht sagen.

Dienstbeflissen

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #8 am: 26.06.2020 10:20 »
Halte uns hier bitte auf dem Laufenden, wie die Sache ausgeht. Wegen langjähriger Praxiserfahrung auf Länderebene gehe ich davon aus, dass sich spätestens ab dem Zeitpunkt wenn ein (verbeamteter) Personalsachbearbeiter zur Umsetzung involviert wird, das Vorhaben erledigt hat.

Hier liegen zum Teil Zwänge durch Handlungsanweisungen der Ministerien, Unkenntnis oder schlicht Missgunst vor, da die typische Laufbahndenkweise aus dem Berufsbeamtentum angewendet wird. Da heißt es dann gerne, ein Bachelor-Abschluss berechtigt beamtenseitig erstmal auch nur für eine Karriere im gehobenen Dienst, daher wird auch tariflich nur mit größten Bauchschmerzen maximal eine E12 angeboten, da alles ab E13 für wissenschaftliche Hochschulabschlüsse bzw. Funktionsstellen mit herausgehobener Leitungsfunktion oder dergleichen vorbehalten wäre.

Die coronabedingten Einsparzwänge auf die (Personal-)haushalte kommen sicher auch noch zum Tragen. Für den Lohn eines E14-Angestellten (inkl. Lohnnebenkosten versteht sich) lassen sich geschätzt schließlich bestimmt zwei A10 Beamte alimentieren.

Hierzu entstand nun hier die Möglichkeit des sog. prüfungsfreien Durchstiegs für Tarifbeschäftigte. Insb. gedacht für techn. MA, da für diesen Personenkreis kein Aufstiegsstudium angeboten wird.

Dabei geht es darum die Anerkennung als sonstigen Beschäftigten anzustreben.

Beispiel für techn. MA:

Tarifbeschäftigte Techniker, die gem. TV-L in EG 9b eingruppiert sind, erreichen für den sog. Durchstieg zur EG 10 die vom Tarifrecht geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen durch eine erfolgreiche, grundsätzlich sechsjährige Ausübung höherwertiger Ingenieurstätigkeiten mit mindestens der Wertigkeit der EG 10. 

Tarifbeschäftigte Ings., die gem. TV-L in EG 12 eingruppiert sind, erreichen für den sog. Durchstieg zur EG 13 die vom Tarifrecht geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen durch eine erfolgreiche, grundsätzlich vierjährige Ausübung höherwertiger Ing-Tätigkeiten mit der Wertigkeit der EG 13 nach EGO I. 

In diesem Bereich findet die EGO Teil I zum TV-L Anwendung, da die Tätigkeitsmerkmale von Ingenieuren nicht für die EG 13 der EGO Teil II zum TV-L ausreichen.

Nach 2 absolvierten sich deutlich unterscheidenden Verwendungsbereichen, erfolgt nach Einzelfallprüfung die Anerkennung als sonstiger Beschäftigter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der EGO de TV-L.

Es geht also ziemlich viel, wenn gewollt :)

WasDennNun

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #9 am: 26.06.2020 10:28 »
Es geht also ziemlich viel, wenn gewollt :)
Sehr richtig.
Ich habe hier bei uns im Hause auch erstmal die Verantwortlichen über die tariflichen Möglichkeiten "bösgläubig" gemacht.
Wo vorher die Personaler den Quark von mD/gD/hD ...
ohne wiss. Hochschulstudium geht E13 nicht etc. ....
E10 nur mit Bsc....
Wir können keine Stufe 5 bei Einstellung anbieten....

als gesetzt nach oben verkauft haben, wissen die Oberen nunmehr was geht und sind jetzt auch offen, diese tariflichen Möglichkeiten zu nutzen, wo es angebracht und notwendig ist.

Spid

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #10 am: 26.06.2020 10:42 »
„Sonstiger Beschäftigter“ ist man oder nicht, es bedarf keiner Anerkennung.

WasDennNun

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #11 am: 26.06.2020 10:55 »

„Sonstiger Beschäftigter“ ist man oder nicht, es bedarf keiner Anerkennung.
Leider fehlt oftmals der Wille die Aufgaben einem sB zu übertragen, so dass er entsprechend eingruppiert ist.
Dabei geht es darum die Anerkennung als sonstigen Beschäftigten anzustreben.
Korrekt sollte es wohl eher heißen:
Dabei geht es darum, dass man sonstiger Beschäftigter wird.
(Und dass der AG dieses auch ohne Klage erkennt)


Dienstbeflissen

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #12 am: 26.06.2020 13:16 »
„Sonstiger Beschäftigter“ ist man oder nicht, es bedarf keiner Anerkennung.

ja ich weiß, und? Auch hier: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=5  resp. in den Durchführungshinweisen des BMI zum Sonstigen Beschäftigten heißt es u.a.: "Die Erfahrung muss zum Zeitpunkt der Anerkennung als „sonstige/-r Beschäftigte/-r“ vorliegen."

Der Rechtsbegriff der Anerkennung ist wohl einfach damit nicht gemeint. Er passt aber trotzdem gut, weil logisch.
« Last Edit: 26.06.2020 13:25 von Dienstbeflissen »

Spid

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« Antwort #13 am: 26.06.2020 13:25 »
Nein, tut er nicht. Er impliziert, daß es in der Entscheidung des AG läge, ob die Eigenschaft des „sonstigen Beschäftigten“ vorliegt. Das ist nicht der Fall.

Dienstbeflissen

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #14 am: 26.06.2020 13:34 »
Er impliziert, dass der AG im Rahmen seiner Rechtsmeinung davon ausgeht, dass der Status "Sonstiger Beschäftigter" vorliegt. Streiten kann man sich über Anerkennungen ja ohnehin grundsätzlich.