Autor Thema: Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor  (Read 7281 times)

Spid

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #15 am: 26.06.2020 13:48 »
Die Rechtsmeinung des AG berührt aber den Status des „sonstigen Beschäftigten“ nicht.

Dienstbeflissen

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #16 am: 26.06.2020 13:53 »
Der Status ist ja einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Damit ein AG das Instrument des Sonstigen Beschäftigten überhaupt nutzen kann, muss er sich dazu jedoch erst einmal eine Rechtsmeinung bilden. Wahrscheinlich ist diese korrekt, wenn er es richtig angeht. Dazu gibt es hier o.g. Qualifizierungsmaßnahme.

WasDennNun

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #17 am: 26.06.2020 13:58 »
Die Rechtsmeinung des AG berührt aber die Einstellung und die Bezahlung des sB.
So dass bei jemanden dem er nicht anerkennt, dass er sB ist, diesen oftmals auch nicht die Tätigkeiten überträgt / bzw. ihn nicht einstellt.
Somit gelangt diese Person nicht in den Status des sB, da er ja überhaupt nicht die Tätigkeiten übertragen bekommt.  ;D

Spid

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #18 am: 26.06.2020 14:13 »
Der "sonstige Beschäftigte" ist kein Instrument, das der AG nutzen könnte, es ist ein Status, den ein TB hat oder nicht hat. Er muß sich aber tatsächlich eine Rechtsmeinung dazu bilden. Einstellung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Der "sonstige Beschäftigte" ist Bestandteil der Regelungen zur Eingruppierung. Das ist ein gänzlich anderer Vorgang als die Einstellung. Voraussetzungen für die Einstellung hat der AG sich stets selbst ausgedacht.

Dienstbeflissen

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #19 am: 26.06.2020 14:24 »
Der AG kann TB durch entsprechende Maßnahmen zu Sonstigen Beschäftigten qualifizieren, so dass diese "sonstige Beschäftigte" sind und auch der AG, in seiner Rechtsmeinung davon ausgeht, dass sie es sind. Für TB sind die Vorscriften des TV-L und der dazugehörigen Entgeltordnung EGO anzuwenden. Bei Merkmalen mit Ausbildungsbezug ist die entsprechende Ausbildung nachzuweisen. Für TB ohne eine entsprechende formale Ausbildung z.B Bachelor- oder Masterstudium kann hier zudem der wertunsoffene Begriff „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ maßgebend sein, sofern die Tätigkeitsmerkmale diesen beinhalten.

Als persönliche Anforderung müssen demnach Fähigkeiten vorhanden sein, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Dabei wird nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets gefordert. Eine Begrenzung auf ein enges Teilgebiet reicht hierbei nicht aus. Der TB muss ähnlich breit verwendbar sein wie ein TB mit einer entsprechenden Ausbildung.

u.A. dies beinhaltet die Qualifizierungsmaßnahme, der TB wird also zu einem sonstigen Beschäftigten ertüchtigt.

Ziel ist es dabei diese TB zu halten/ zu motivieren. Insofern kann man schon von einem Instrument sprechen, finde ich.



Spid

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #20 am: 26.06.2020 14:37 »
Ob die Qualifizierungsmaßnahme dies tut oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Der „sonstige Beschäftigte“ ist ein Status, den ein TB hat - so wie er auch eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder einem Meistertitel hat. Es handelt sich nicht um ein Instrument, das der AG nutzen könnte, es handelt sich vielmehr um zwingend anzuwendendes Tarifrecht. Das Instrument, das der AG nutzt, ist die Qualifizierungsmaßnahme.

Dienstbeflissen

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #21 am: 26.06.2020 14:46 »
Mag sein. Zumindest ist man hier auf die Idee gekommen diesen Status "Sonstiger Beschäftigter", an den wie bekannt relativ enge Bedingungen geknüpft sind, nun häufiger zuzusprechen (um von anerkennen wegzukommen) resp. gezielt darauf hinzuarbeiten.

Spid

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #22 am: 26.06.2020 14:54 »
Auch zuzusprechen impliziert, daß dem AG dazu eine Entscheidung zukäme. Du möchtest wohl ausdrücken, daß der AG nun häufiger die Rechtsmeinung vertritt, es handele sich um einen „sonstigen Beschäftigten“.

WasDennNun

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #23 am: 26.06.2020 16:51 »
Da ja weder TB noch AG in der Lage sind, endgültig festzustellen, ob jemand ein sB ist, sondern immer nur ihre jeweilige unmaßgebliche Rechtsmeinung verkünden und dementsprechend handeln, ist es beruhigend, dass ein AG gibt, der sich vermehrt eine unmaßgebliche Rechtsmeinung über den Status sB bildet und damit dem TB mehr Geld überweist.
Wollen wir mal hoffen, dass dann nicht jemand klagt und feststellt, dass die Rechtsmeinung falsch war.

Spid

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #24 am: 26.06.2020 16:56 »
Jeder AG, bei dem TB beschäftigt sind, bei deren Eingruppierung der Status des „sonstigen Beschäftigten“ eine Rolle spielt, bildet sich eine Rechtsmeinung zu diesem Status.

WasDennNun

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #25 am: 26.06.2020 17:22 »
Schlauer Satz.
Warum nicht gleich den hier nehmen?

Jeder AG, bei dem TB beschäftigt sind, bildet sich eine Rechtsmeinung zu der Eingruppierung.

Spid

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #26 am: 26.06.2020 17:34 »
Weil Du auf die Rechtsmeinung zum sonstigen Beschäftigten abgehoben hast.

WasDennNun

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #27 am: 27.06.2020 09:23 »
Und? habe ich mit meinem ja auch ;D
Ist doch ebenso allgemeingültiger blubb, der immer zu dem gleichen geblubber führt:
AG hat nur ne Rechtsmeinung
AN hat nur ne Rechtsmeinung
Wenn du wissen willst wie du eingruppiert bist
musst du zum Gericht gehen und
erst das BAG kann dir abschließend erklären wie du eingruppiert bist.
 8) ??? :o

Spid

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #28 am: 27.06.2020 09:35 »
Du führtest aus:
Da ja weder TB noch AG in der Lage sind, endgültig festzustellen, ob jemand ein sB ist, sondern immer nur ihre jeweilige unmaßgebliche Rechtsmeinung verkünden und dementsprechend handeln, ist es beruhigend, dass ein AG gibt, der sich vermehrt eine unmaßgebliche Rechtsmeinung über den Status sB bildet und damit dem TB mehr Geld überweist.
Wollen wir mal hoffen, dass dann nicht jemand klagt und feststellt, dass die Rechtsmeinung falsch war.

Dem hielt ich entgegen:
Jeder AG, bei dem TB beschäftigt sind, bei deren Eingruppierung der Status des „sonstigen Beschäftigten“ eine Rolle spielt, bildet sich eine Rechtsmeinung zu diesem Status.

Eine vermehrte Bildung einer Rechtsmeinung zum Status des „sonstigen Beschäftigten“ ist mithin ebensowenig erkennbar wie sich die Bildung einer solchen Rechtsmeinung dahingehend auswirkte, daß der AG mehr Geld überweist.

WasDennNun

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Antw:Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
« Antwort #29 am: 27.06.2020 09:55 »
 ;D und?