Der AG kann TB durch entsprechende Maßnahmen zu Sonstigen Beschäftigten qualifizieren, so dass diese "sonstige Beschäftigte" sind und auch der AG, in seiner Rechtsmeinung davon ausgeht, dass sie es sind. Für TB sind die Vorscriften des TV-L und der dazugehörigen Entgeltordnung EGO anzuwenden. Bei Merkmalen mit Ausbildungsbezug ist die entsprechende Ausbildung nachzuweisen. Für TB ohne eine entsprechende formale Ausbildung z.B Bachelor- oder Masterstudium kann hier zudem der wertunsoffene Begriff „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ maßgebend sein, sofern die Tätigkeitsmerkmale diesen beinhalten.
Als persönliche Anforderung müssen demnach Fähigkeiten vorhanden sein, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Dabei wird nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets gefordert. Eine Begrenzung auf ein enges Teilgebiet reicht hierbei nicht aus. Der TB muss ähnlich breit verwendbar sein wie ein TB mit einer entsprechenden Ausbildung.
u.A. dies beinhaltet die Qualifizierungsmaßnahme, der TB wird also zu einem sonstigen Beschäftigten ertüchtigt.
Ziel ist es dabei diese TB zu halten/ zu motivieren. Insofern kann man schon von einem Instrument sprechen, finde ich.