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Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Vagabundo:
--- Zitat von: Spid am 26.06.2020 13:31 ---Vorbemerkung Nr. 2 ist nicht anwendbar, da es sich bei der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht um eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung handelt.
--- End quote ---
Ich muss nochmals nerven:
Ist es in der Fallgruppe 1 der EG 5 (Ziffer 3. Teil A I) denn nicht ein Tätigkeitsmerkmal, die Abgeschlossene Ausbildung zu haben?
Warum ist Fallgruppe 1 nicht in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 2 anwendbar?
Spid:
Wenn Fallgruppe 1 erfüllt ist, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ohnehin nicht. Ist sie nicht erfüllt, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht, die einer Eingruppierung in E7 entgegensteht.
Vagabundo:
Warum ist Vorbemerkung Nr. 2 denn nicht anwendbar?
Müsste in Fallgruppe 1 explizit "Verwaltungsfachangestellter" stehen?
Es geht mir gerade nur ums Verständnis dieser ganzen Zusammenhänge.
Spid:
Weil die Ausbildungs- und Prüfungspflicht einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen E5-E9a entgegensteht.
Vagabundo:
Wann greift denn dann Vorbemerkung Nr. 2 überhaupt?
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