Autor Thema: Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht  (Read 7572 times)

Vagabundo

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Hallo!

Ich bin gelernter Sparkassenangestellter und arbeite in einer Kommune (Ordnungsamt). Nach meinem Kenntnisstand wäre ein Verwaltungsfachangestellter in die EG8 eingruppiert. Das Personalamt sagt jedoch, dass ich ohne die Ausbildung nicht in diese EG falle, da ich die Voraussetzung nicht erfülle. In Teil A, Abschnitt I Ziffer 3 der Entgeltordnung steht, dass bei der EG5 zwei Fallgruppen möglich sind.
Frage eins: Müssen die kumulativ erfüllt sein?

Jetzt existieren ja auch noch die Vorbemerkungen. Dort steht ja auch einiges zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (Bsp. Ziff. 2 und Ziff. 7)
Frage 2: Haben diese Regelungen Vorrang vor den Merkmalen des Teil A?
Frage 3:Wie ist der Zusammenhang/das Zusammenspiel dieser Regelungen
Fragen 4-6: Wie verhält es sich bei meiner persönlichen Situation? Kann ich ohne Prüfung eine EG über 4 bekommen? Wenn ja, wie?
Frage 7: Wäre denn zumindest die Eingruppierung in die nächst niedrigere EG (Also 7) nach Ziff. 2 der Vorbemerkungen möglich?

EDIT: Niedersachsen! Fast vergessen.


Spid

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #1 am: 26.06.2020 13:31 »
1. Nein.
2.-7.: Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht steht, wenn sie räumlich, sächlich und persönlich gilt, bei Nichterfüllung einer Eingruppierung in den genannten Entgeltgruppen entgegen. Vorbemerkung Nr. 2 ist nicht anwendbar, da es sich bei der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht um eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung handelt. Da alsbald Gelegenheit zu Ausbildung und Prüfung zu geben ist und ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung eine Zulage zusteht, ist das nicht weiter tragisch.

Vagabundo

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #2 am: 26.06.2020 13:37 »
Sehr schön. Vielen Dank!

Vagabundo

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #3 am: 08.07.2020 07:22 »
Wie lange kann mein Arbeitgeber die Gelegenheit zur Ausbildung und Prüfung verwehren, weil z.B. die betrieblich Situation es nicht zulässt? Nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 S.2 wäre das ja ein Grund, den ich nicht zu vertreten habe.

Spid

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #4 am: 08.07.2020 07:34 »
Solange dem betriebliche Gründe entgegenstehen und diese in der Abwägung mit dem Interesse und Anspruch des AN überwiegen.

Vagabundo

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #5 am: 13.07.2020 09:21 »
Vorbemerkung Nr. 2 ist nicht anwendbar, da es sich bei der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht um eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung handelt.

Ich muss nochmals nerven:

Ist es in der Fallgruppe 1 der EG 5 (Ziffer 3. Teil A I) denn nicht ein Tätigkeitsmerkmal, die Abgeschlossene Ausbildung zu haben?
Warum ist Fallgruppe 1 nicht in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 2 anwendbar?


Spid

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #6 am: 13.07.2020 09:26 »
Wenn Fallgruppe 1 erfüllt ist, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ohnehin nicht. Ist sie nicht erfüllt, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht, die einer Eingruppierung in E7 entgegensteht.

Vagabundo

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #7 am: 13.07.2020 09:34 »
Warum ist Vorbemerkung Nr. 2 denn nicht anwendbar?

Müsste in Fallgruppe 1 explizit "Verwaltungsfachangestellter" stehen?

Es geht mir gerade nur ums Verständnis dieser ganzen Zusammenhänge.

Spid

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #8 am: 13.07.2020 09:52 »
Weil die Ausbildungs- und Prüfungspflicht einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen E5-E9a entgegensteht.

Vagabundo

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #9 am: 13.07.2020 10:19 »
Wann greift denn dann Vorbemerkung Nr. 2 überhaupt?

Spid

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #10 am: 13.07.2020 10:27 »
Wann immer in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist und dem keine andere Regelung (Ausbildungs- und Prüfungspflicht, „in der Tätigkeit von“-Merkmale) entgegensteht.

Vagabundo

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Antw:Mal wieder Ausbildungs- und Prüfungspflicht
« Antwort #11 am: 13.07.2020 10:46 »
Also Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3. Danke! Wer lesen kann ist klar im Vorteil.