Autor Thema: Anrechnung Erfahrungszeiten hD Bundesministerien  (Read 5597 times)

jurist5213

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Liebes Forum,

ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir eine Frage beantworten könntet:

In § 28 Abs. 2 S. 2 BBesG heißt es: "Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen"

Bedeutet das, dass bei einer Verbeamtung im hD (Regierungsrat, A13 Bund) im Ministerium ein Volljurist (2. Staatsexamen als Äquivalent zum Master?!) immer zwei Jahre plus etwaige individuelle zusätzliche Anrechnungszeiten angerechnet werden und man somit mindestens auf Erfahrungsstufe 2 startet?

Und eine Zusatzfrage: Hat hier jemand einen Erfahrungswert, ob eine Promotion (mit Stipendium, also nicht als wiss. Mit. an der Uni) in irgendeiner Form angerechnet werden kann? Bei uns im Land wird pauschal 1 Jahr angerechnet, wie ist es beim Bund? Zusatzfrage: Falls man die mündliche Prüfung und damit die Promotion an sich erst nach Verbeamtung (auf Probe) erhält, kann dann eine nachträgliche Anrechnung erfolgen oder ist dies ausgeschlossen?

Für eine Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar!

Asperatus

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Antw:Anrechnung Erfahrungszeiten hD Bundesministerien
« Antwort #1 am: 28.06.2020 20:55 »
Staatsexamen ist als gleichwertig zum Masterabschluss anzusehen. Beide sind dem DQR/EQR-Niveau 7 zugeordnet.

Eine Promotion könnte höchstens über § 28 Abs. 2 Satz 3 BBesG anerkannt werden. Die dortigen strengen Anforderungen werden jedoch bei Juristen grundsätzlich nicht erfüllt. Daher ist auch die Frage nach der nachträglichen Anerkennung für den konkreten Fall ohne Belang. Die Stufenfestsetzung ist ein Verwaltungsakt. Für dessen Änderung gelten die Regelungen des VwVfG.

jurist5213

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Antw:Anrechnung Erfahrungszeiten hD Bundesministerien
« Antwort #2 am: 28.06.2020 22:21 »
Dankeschön! Das heißt, es ist tatsächlich so, dass fast alle Einstellungen im hD (A13 Regierungsrat) auf Erfahrungsstufe 2 erfolgen, da ja für (fast) jede Stelle ein Master oder Äquivalent erforderlich ist?

Thomber

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Antw:Anrechnung Erfahrungszeiten hD Bundesministerien
« Antwort #3 am: 14.07.2020 11:44 »
Staatsexamen ist als gleichwertig zum Masterabschluss anzusehen. Beide sind dem DQR/EQR-Niveau 7 zugeordnet.


[OffTopic] (sorry!)
Ich musste gerade hysterisch lachen  :'(  ;D und mir ein Tränchen für die Volljuristen wegwischen... Hier wird echt diskutiert, ob das 2. juristische Staatsexamen gleichwertig zum Master ist!?   [Grund für meinen Anfall ist:  In der Verwaltungspraxis, wo flächendeckend zumeist Volljuristen oben hocken und KEINE "LL.M.-Konkurrenz" zulassen, könntest Du einen LL.M.-Abschluss direkt in die Tonne kloppen. (Verallgemeinert gesprochen. Ausnahmen mag es geben.)

Will sagen... Selbstverständlich ist das 2. jur. Examen dem Master of Laws nicht nur gleichgestellt, sondern faktisch sogar höhergestellt, da es die vollständige Laufbahnbefähigung beinhaltet.

[/OffTopic]  nochmals *sorry*

Asperatus

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Antw:Anrechnung Erfahrungszeiten hD Bundesministerien
« Antwort #4 am: 15.07.2020 21:17 »
Gleichwertig im Sinne DQR/EQR. Eine Laufbahnausbildung im hD (Referendariat) führt gemäß DQR/EQR zu keiner höheren Einstufung, anders als im gD; bei letzterem aber nur, weil es grundsätzlich mit einem Bachelor oder Dipl. (FH) verbunden ist.