Der "Dienstherr" ist für Bundesbeamte die Bundesrepublik Deutschland. Mit "der Beihilfe" sind vermutilch die beihilfebearbeitenden Stellen gemeint? Diese sind Teil der Bundesverwaltung. Daher hat der Dienstherr natürlich Einblick in die "Gesundheitsakte" (gemeint wohl: "Beihilfeakte"). Ist die mit der Personalverwaltung betraute Organisationseinheit der Beschäftigungsbehörde mit "Dienstherr" gemeint?
Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben (§ 108 Abs. 1 BBG).
Grundsätzlich gilt, dass die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten geheim zu halten sind (§ 55 BBhV).
Abweichend von der Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt werden, ist die Weitergabe dieser Daten erlaubt, wenn sie erforderlich sind für die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (§ 108 Abs. 2 BBG).
Zudem ist es gestattet, bestimmte anspruchsbegründende und anspruchshemmende in der Person des Beamten oder seiner Familienangehörigen liegende Daten, die für die Festsetzung und Rechnung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge und zur Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind, zu nutzen bzw. an die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 108 Abs. 4 BBG).
Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden (§ 113 Abs. 2 S. 3 BBG).