Liebes Forum,
ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir eine Frage beantworten könntet:
In § 28 Abs. 2 S. 2 BBesG heißt es: "Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen"
Bedeutet das, dass bei einer Verbeamtung im hD (Regierungsrat, A13 Bund) im Ministerium ein Volljurist (2. Staatsexamen als Äquivalent zum Master?!) immer zwei Jahre plus etwaige individuelle zusätzliche Anrechnungszeiten angerechnet werden und man somit mindestens auf Erfahrungsstufe 2 startet?
Und eine Zusatzfrage: Hat hier jemand einen Erfahrungswert, ob eine Promotion (mit Stipendium, also nicht als wiss. Mit. an der Uni) in irgendeiner Form angerechnet werden kann? Bei uns im Land wird pauschal 1 Jahr angerechnet, wie ist es beim Bund? Zusatzfrage: Falls man die mündliche Prüfung und damit die Promotion an sich erst nach Verbeamtung (auf Probe) erhält, kann dann eine nachträgliche Anrechnung erfolgen oder ist dies ausgeschlossen?
Für eine Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar!