Autor Thema: Wechsel TB zu Bundesbeamtin sinnvoll - evtl. Nebentätigkeit  (Read 4446 times)

Blumenwiese

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Hallo zusammen,

ich stehe vor der Option von einer Tarifbeschäftigten (TB) zur Bundesbeamtin zu wechseln.

Ich habe mich über die üblichen Vor- und Nachteile bereits informiert und habe zu nachfolgenden Punkten noch Bedenken bzw. denke, dass ein paar Anregungen hier aus dem Forum bestimmt hilfreich sein können.

Zunächst bin ich 30. Derzeit in EG 10/3. Zeit im ÖD ohne Studium (B.A.) ca. 5 Jahre. Soweit ich das verstanden habe, würde ich zunächst in der A9/2 starten. In diesem Eingangsamt verbleibe ich dann wohl 3 Jahre...
oder hat man Anspruch dies abzukürzen und nur 1 Jahr in dieser zu verweilen?

Anschließend würde ich die A10 bekommen.

Gesetz dem Fall, dass sich hieran nichts ändern sollte, habe ich das Nettoentgelt mal durchgerechnet bis zum Eintritt in den Ruhestand. Gemessen daran, kann ich einen merklichen Nettoentgelt-Vorteil zugunsten der A-Besoldung (unter Berücksichtigung von PKV-Beiträgen) nicht feststellen. (unberücksichtigt lassen möchte ich hier den Anspruch auf volle Bezüge bei Krankheit, den Pensionsanspruch, die quasi Unkündbarkeit nach spätestens 3 Jahren)

Auf der Gegenseite ist m. E. zu überlegen, dass die theoretische Möglichkeit der bundesweiten Versetzung durch den Dienstherren möglich ist, was ich auf jeden Fall ablehnen würde, (wie wahrscheinlich dies in Zeiten des mobilen Arbeitens noch ist, weiß ich nicht) und eine um 2 h höhere Arbeitszeit pro Woche (hochgerechnet 2 Arbeitswochen/Jahr) besteht.

Gemessen hieran wäre ein Wechsel von TB zur Beamtin sicher nicht erstrebenswert? (oder vergesse ich hier etwas?)

Weiterhin mache ich nebenberuflich ein Studium in einer anderen Fachrichtung.
Wäre bei einer Verbeamtung eine nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen einer weiteren Anstellung/Selbständigkeit dann eher undenkbar? Ich habe hierzu leider keine hinreichenden Infos im Netz finden können. Wäre in diesem Zusammenhang eine TB eher geeignet für nebenberufliche/-gewerbliche Tätigkeiten?

Vielen Dank im Voraus für  Antworten.

Amtsschimmel

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Ihre Berechnung bis zur Pensionierung basiert darauf, dass Sie 35 Jahre in der A10 verweilen?

Blumenwiese

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Korrekt - da dies auf unabsehbare Zeit so bleiben würde.
Natürlich ist dies sehr vage, bei weiteren 35 Jahren und wahrscheinlich gibt es Entwicklungspotenzial. Leider ist das zurzeit nicht bezifferbar und daher habe ich es bei der Berechnung herausgelassen.

Amtsschimmel

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Ich kenne das Beförderungsverfahren in Ihrer Behörde nicht, aber das scheint mir doch etwas sehr pessimistisch bei einer Bundesbehörde.

Wie sind die Dienstposten denn bei Ihnen gebündelt? A9/A10? Und dann interne Bewerbung, um A11, A12 und A13 zu erreichen?

Sie sollten die Entwicklungsperspektiven im Beamtenstatus mit denjenigen als Tarifbeschäftigte in Relation setzen. Ihre Behörde kennen Sie selbst am Besten. Wie stehen die Chancen, in nächster Zeit eine E11, E12 zu ergattern?

In vielen Behörden ist die Karriere für Beamte relativ berechenbar. Eine A11 sollte in einer Bundesbehörde in absehbarer Zeit allerdings schon drin sein. Ansonsten: schon mal über einen Behördenwechsel nachgedacht, sobald Sie den Beamtenstatus haben? In anderen Behörden sind die A12 und die A13 im gehobenen Dienst alles andere als eine Seltenheit.

Asperatus

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Hallo zusammen,
Zunächst bin ich 30. Derzeit in EG 10/3. Zeit im ÖD ohne Studium (B.A.) ca. 5 Jahre. Soweit ich das verstanden habe, würde ich zunächst in der A9/2 starten. In diesem Eingangsamt verbleibe ich dann wohl 3 Jahre...
oder hat man Anspruch dies abzukürzen und nur 1 Jahr in dieser zu verweilen?

Nach § 29 BLV können auf die Probezeit hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, angerechnet werden, außer die Zeiten, deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist. Die Mindestprobzeit beträgt jedoch ein Jahr (§ 31 BLV). Im gehobenen Dienst sind ein Jahr und sechs Monate hauptberufliche Tätigkeiten erforderlich (§ 20 S. 1 Nr. 2 BLV). Die Probezeit kann also auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wobei dies eine Kann-Bestimmung ist. Meines Wissens wenden viele Behörden die Möglichkeit auch an. Nach Ablauf der verkürzten Probezeit steht § 22 Abs. 4 Nr. 1 BLV einer Beförderung nicht mehr entgegen.

Auf der Gegenseite ist m. E. zu überlegen, dass die theoretische Möglichkeit der bundesweiten Versetzung durch den Dienstherren möglich ist, was ich auf jeden Fall ablehnen würde, (wie wahrscheinlich dies in Zeiten des mobilen Arbeitens noch ist, weiß ich nicht)

Nach § 4 TVöD kann auch der Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Einen weitergehenden Nachteil im Beamtenverhältnis sehe ich nicht.

Gemessen hieran wäre ein Wechsel von TB zur Beamtin sicher nicht erstrebenswert? (oder vergesse ich hier etwas?)

Wurde die Frage der Abwägung der finanziellen Vorteile zwischen Beamten- und Beschäftigungsverhältnis die Familienzulage für Verheiratete und Personen mit Kindern bedacht sowie den angepassten Beihilfesatz ab dem zweiten berücksichtigungsfähigem Kind (entspricht einer Reduzierung des PKV-Beitrags um 40 Prozent)?

Wäre bei einer Verbeamtung eine nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen einer weiteren Anstellung/Selbständigkeit dann eher undenkbar? Ich habe hierzu leider keine hinreichenden Infos im Netz finden können. Wäre in diesem Zusammenhang eine TB eher geeignet für nebenberufliche/-gewerbliche Tätigkeiten?

Der Beamte hat sich grundsätzlich mit voller Arbeitskraft seinem Beruf zu widmen. Nebentätigkeiten sind daher nur eingeschränkt möglich und grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 99 BBG). Die Nebentätigkeit wird in der Regel versagt, wenn sie ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts übersteigen würde.

Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfülllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (§ 3 Abs. 3 TVöD).

Ob die Handhabung bei Beschäftigten strenger ist als bei Beamter kann ich nicht sagen. Vielleicht was jemand anderes mehr? Aber auch hier gelten grundsätzlich ähnliche Einschränkungen unabhängig vom Status.

2strong

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TB haben dem AG entgeltliche Tätigkeiten anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Sollten durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des AG beeinträchtigt sein (Interessenkonflikt, zeitliche Inanspruchnahme etc.), darf er die Nebentätigkeit jedoch versagen.

Egon12

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Wenn die Chance besteht eine E11 zu ergattern würde ich auf die Verbeamtung verzichten.
Mir ist klar, das man nur entsprechend der ausgeübten Tätigkeit eingruppiert wird aber zumindest in meiner Behörde hängt die Eingruppierung meist nicht an der Tätigkeit sondern an der Person...


Blumenwiese

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Guten Abend,
vielen Dank für die Antworten und Anrgeungen. Dies hilft mir bei meinen Überlegungen weiter.

Egon12

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Wurde die Frage der Abwägung der finanziellen Vorteile zwischen Beamten- und Beschäftigungsverhältnis die Familienzulage für Verheiratete und Personen mit Kindern bedacht sowie den angepassten Beihilfesatz ab dem zweiten berücksichtigungsfähigem Kind (entspricht einer Reduzierung des PKV-Beitrags um 40 Prozent)?


Hier muss ich mal einhaken, wie funktioniert das mit der Beihilfe praktisch?

Als Beispiel Mann verbeamtet, Frau angestellt in der Privatwirtschaft.
Die Frau bekommt das Kindergelt, damit der Beamte in den Genus der 70% bekommt muss er auch das Kindergeld bekommen?

Asperatus

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Die 70-Prozent-Regelung ist an den kindergeldbezogenen Anteil des Familienzuschlags gekoppelt, welcher sich wiederum nach dem Erhalt von Kindergeld richtet. Die Kindergeldberechtigung müsste folglich auf den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Ehemann übergehen, damit dessen Beihilfesatz auf 70 Prozent steigen kann.

Sind beide Ehepartner beihilfeberechtigt, erhält nur eine Person den reduzierten Satz (Ausnahme: Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Soldaten) oder Heilfürsorgeberechtigte (Polizeivollzugsbeamte)). Bei vier Kindern und mehr verstehe ich die Rechtslage so, dass wenn jeder Elternteil für mindestens zwei Kinder Kindergeld bezieht, beide 70 Prozent Beihilfe erhalten.

Zu letzterem siehe: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/bemessungssatz.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Johnny75

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Die 70-Prozent-Regelung ist an den kindergeldbezogenen Anteil des Familienzuschlags gekoppelt, welcher sich wiederum nach dem Erhalt von Kindergeld richtet. Die Kindergeldberechtigung müsste folglich auf den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Ehemann übergehen, damit dessen Beihilfesatz auf 70 Prozent steigen kann.

Das ist so nicht ganz richtig. Die Kindergeldberechtigung muss nicht auf den Ehemann "übergehen", diese besteht ab der Geburt des Kindes für beide (verheirateten) Eltern. Zu unterscheiden ist hiervon der tatsächliche Bezug des Kindergeldes, welcher nur einem Elternteil zusteht. Auf diesen Bezug kommt es für die Gewährung des kindbezogenen Anteils des Familienzuschlags aber nicht an (sofern es keine Konkurrenz zwischen den Eltern gibt, was im Beispiel nicht der Fall ist) - und somit auch nicht für die 70% Beihilfe ab dem zweiten Kind.

Daraus folgt für folgende Frage:
Als Beispiel Mann verbeamtet, Frau angestellt in der Privatwirtschaft.
Die Frau bekommt das Kindergelt, damit der Beamte in den Genus der 70% bekommt muss er auch das Kindergeld bekommen?

Nein, muss er nicht. Sobald er für zwei berücksichtigungsfähige Kinder den kindbezogenen Anteil des FZ erhält, ist er zu 70% beihilfeberechtigt, egal, ob er das Kindergeld tatsächlich erhält oder nicht (§ 46 BBhV Abs. 3 Satz 1 i.V.m § 4 Abs. 2 BBhV).


Kleiner Exkurs:
Interessanterweise stellt die Arbeitszeitverordnung für die Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden (Kind unter 12 Jahren im eig. Haushalt) auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes ab....warum auch immer (§ 3 Abs. 1 S.2 Nr. 1 AZV).
« Last Edit: 14.07.2020 08:40 von Johnny75 »

Thomber

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Zitat
"...Weiterhin mache ich nebenberuflich ein Studium in einer anderen Fachrichtung.
Wäre bei einer Verbeamtung eine nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen einer weiteren Anstellung/Selbständigkeit dann eher undenkbar? Ich habe hierzu leider keine hinreichenden Infos im Netz finden können. Wäre in diesem Zusammenhang eine TB eher geeignet für nebenberufliche/-gewerbliche Tätigkeiten?..."
_________________


Grüße,
tatsächlich gibt es Gründe, den Wechsel von TB zu Beamtin sich genau zu überlegen, auch, wenn das die Mehrzahl kaum glaubt. Dazu wurde hier im Forum bereits sehr viel geschrieben. Ich möchte an dieser Stelle nur darauf hinweisen, dass das Thema "nebenberufliche Fortbildung/ weiteres Studium" von erhöhter Relevanz sein kann. Hast Du dich z.B. durch ein weiteres (Master-)Studium für E13-E15 qualifiziert, so kannst Du dich nun sofort auch auf solche Stellen bewerben. Steckst Du aber im gehobenen Dienst als Beamtin, so würde das Studium (ohne Referendariat) die Laufbahnbefähigung nicht erfüllen und auf Bundesebene habe ich noch keine Stellenausschreibung gesehen, wo die halbe Laufbahnbefähigung als Bewerbungsvoraussetzung genügt.

Soll heißen... Man sollte überlegen, ob man nicht zuerst sich qualifiziert und dann den Wechsel versucht....   So oder so *viel Glück*!

Bund1

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Möchte Thomber jetzt nicht widersprechen, da es sicherlich nicht schlecht ist sich erst zu qualifizieren. Aber eine frühere Verbeamtung mit späterem Laufbahnwechsel kann auch erhebliche Vorteile bringen. Früher Einstieg in die PKV und damit geringere Beiträge, bereits Erfahrungsstufen in der Laufbahn des g.D. erwerben, welche dann gleich bleiben und man ggf. dann schon im h.D. mit Erfahrungsstufe 4 oder mehr ankommt.
Wichtig ist, wenn man im g.D. ist, dann z.B. seinen Master nach macht, kann man sich auf die meisten nicht juristischen Stellenausschreibungen im h.D. bewerben und erfüllt (bei passendem Studium) auch die Laufbahnvoraussetzungen. Nachteil ist, dass wenn man genommen wird, die 2,5 Jahre noch im bisherigen g.D. Amt „dienen“ darf, bis die Dienststelle einen auf A13 befördert. Zum Teil kommt auf die 2,5 Jahre dann noch eine zusätzliche Bewährung von 6 Monaten dazu. Aber man behalt seine Erfahrungsstufe, ist gleich Beamter auf Lebenszeit (sofern man das im g.D. schon war) und kann 12 Monate nach der Ernennung zum A13h auch auf den A14 befördert werden.


Thomber

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Moin Bund1,
ja, das ist alles korrekt. Spätere Laufbahnwechsel auf Grund eines Master-Abschlusses (ohne vorherige Berufspraktische Zeit) sind rechtlich möglich aber m.E. nach nicht bis gar nicht üblich in der Praxis. Ich kenne mehr als einen Dienstherrn, wo Volljuristen (auf Nicht-Juristen-Stellen) sitzen, weil das halt bundesweit so althergebracht ist *gäähn* und LL.M.-Absolventen einfach nicht akzeptieren.

Asperatus

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Hier angesprochen ist die Zulassung zur höheren Laufbahn nach § 24 BLV. Dienstherr ist die Bundesrepublik Deutschland, nicht die konkrete Behörde. Nach meiner Erfahrung wird § 24 BLV durchaus angewandt. Was spricht bei Beamten auf Lebenszeit in einer niedrigeren Laufbahn, der sich auf eine externe Stellenausschreibung bewoben und dort durchgesetzt haben, dagegen? Bei Nichtanwendung wäre das meines Erachtens ein Fall für die Personalvertretung.

Wenn ein Volljurist gefordert wird, sieht es für den LL.M. schlecht aus, wird nur ein Rechtwissenschaftler gefordert mit Masterabschluss, sollte er gleich wie ein anderer Wirtschafts- oder Sozialwissenschaftler behandelt werden. Es gibt sicher auch sachliche Gründe außer "althergebracht", denn im juristischen Referendariat werden durchaus Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die man "nur" mit einem Master oder einem erstem Staatsexamen nicht hat.

Niedrigere PKV-Sätze könnten sich auch mit einer "großen" Anwartschaftschaftsversicherung gesichert werden.