Zum einen sollen hier keine internationalen Probleme geregelt werden sondern die des Antragstellers. Zum anderen liefert die von D-x genannte Verwaltungsvorschrift eine Handlungsgrundlage: "Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben."
Solche Aussagen in der Öffentlichkeit beschädigen das Ansehen des öD grundlos.
Da kann ich ja nur hoffen, das persönliche Animositäten mit den Grundsätzen des Verwaltungshandelns nicht zulasten des Bürgers geht. Ansonsten