stufengleiche Höhergruppierung

Begonnen von NaDIne, 30.06.2020 13:44

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NaDIne

Hallo,

eine Frage: Wir haben einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt (von 5 auf 6).
Dieser ist nun in der Kommission am 22.06.2020 rückwirkend zum 01.04.2020 genehmigt worden.
Seit 01.06.2020 bin ich in meiner Erfahrungsstufe aufgestiegen.

Frage ist nun. Nehme ich meine Erfahrungsstufe nun mit in die Höhergruppierung oder wird mir diese wieder genommen wegen der rückwirkenden Gruppierung zum 01.04.2020????

Danke für die Rückmeldungen.

Spid

Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich und auch Kommissionen treffen über die Eingruppierung ebensowenig eine Entscheidung wie der AG.

Pepper2012

Glückwunsch zur Höhergruppierung, aber wer sind "wir"?  ;)

NaDIne

#3
Wir: sind die Kollegen/Kolleginnen aus dem Schulbüro.

Die Stellen wurden generell nun von 5 auf 6 bewertet....für alle Schulbüros im Kreisgebiet.
Das war wohl schon lange angedacht aber seit Jahren hat sich da nichts getan. Wir hatten das zu Jahresanfang nun wieder angestoßen...zur Erklärung.

Pepper2012

Seid ihr alle höhergruppiert worden? Hat sich eure Tätigkeit nicht nur vorübergehend geändert? Falls ja, tariflich wirksam angeordnet?

WasDennNun

Wenn ihr tatsächlich zum 1.4. höhergruppiert worden seit, weil sich eure auszuübenden Tätigkeiten geändert haben, dann bist du (glaube ich) auch nicht in der Stufe aufgestiegen, weil dann mWn die Stufenlaufzeit in der höheren EG ab 1.4. wieder von vorne anfängt.
(glaube aber das dem nicht so ist, dass ihr alle azum 1.4. neue Tätigkeiten übertragen bekommen habt, sondern hier wieder Schmuh gemacht wird)
Wenn ihr tatsächlich schon länger in der höheren EG seit, weil sich eure auszuübenden Tätigkeiten nicht zum 1.4. geändert hat, aber die auszuübenden Tätigkeiten schon immer zur höheren EG geführt haben, ihr nur nicht entsprechend bezahlt wurdet, dann läuft die Stufenlaufzeit ab dem Zeitpunkt der "Einstellung" (bzw. seit dem man irrtümlich in der EG5 ist) und deine Stufenlaufzeit ist unberührt.
Wenn letzteres stimmt, dann solltet ihr das fehlende Entgelt der letzten 6 Monate nachfordern.

NaDIne

Letzteres ist eher der Fall. Neue Aufgaben
hat niemand bekommen.
OK, das mit den 6 Monaten ist nochmal
ein guter Tipp. Danke schön.
Zu meiner Erfagrungsstufe lasse ich
mich dann wohl überraschen😊

Kaiser80

Zitat von: WasDennNun in 30.06.2020 14:47

(glaube aber das dem nicht so ist, dass ihr alle azum 1.4. neue Tätigkeiten übertragen bekommen habt, sondern hier wieder Schmuh gemacht wird)


Bitte, wie kommst du denn da drauf?

Es wird am Ende wie fast immer bei den kleinen Kommunen sein: Kuhhandel!

Spid

Es bedarf seitens der TB keines Kuhhandels. Sofern die TB bei unverändert auszuübender Tätigkeit in E6 eingruppiert sind, waren sie auch zuvor in E6 eingruppiert.Was es bedarf, ist eine Klage, die daraus folgenden Ansprüche durchzusetzen.

Kaiser80

Zitat von: Spid in 30.06.2020 15:17
Es bedarf seitens der TB keines Kuhhandels. Sofern die TB bei unverändert auszuübender Tätigkeit in E6 eingruppiert sind, waren sie auch zuvor in E6 eingruppiert.Was es bedarf, ist eine Klage, die daraus folgenden Ansprüche durchzusetzen.
Weiss ich alles. Bildet die leider leider leider weit verbreitete Praxis bei vornehmlich kommunalen AG aber nicht ab!

Spid

Ohne es jetzt detailliert ausgewertet zu haben, ist der Bund sehr selten von Eingruppierungsfeststellungsklagen betroffen - vor Jahren mal bei den TrSpL und da auch nur wegen des Starrsinns einer bestimmten Person. Die Masse der Eingruppierungsfeststellungsklagen kommt aus kleinen und mittleren Kommunen, dann weit abgeschlagen die Länder, insbesondere die süddeutschen.

Kaiser80

Ich glaub dir das, meine Erfahrung und die einiger PR Kollegen anderer Kommunen spiegelt es aber nicht wieder. Ist halt mein beschränkter Erfahrungshorizont.

WasDennNun

Zitat von: Kaiser80 in 30.06.2020 15:24
Zitat von: Spid in 30.06.2020 15:17
Es bedarf seitens der TB keines Kuhhandels. Sofern die TB bei unverändert auszuübender Tätigkeit in E6 eingruppiert sind, waren sie auch zuvor in E6 eingruppiert.Was es bedarf, ist eine Klage, die daraus folgenden Ansprüche durchzusetzen.
Weiss ich alles. Bildet die leider leider leider weit verbreitete Praxis bei vornehmlich kommunalen AG aber nicht ab!
Weil es eben Kühe sind die da durchs Dorf getrieben werden.
oder unwillig zu wissen wie sie eingruppiert sind.
oder ohne Mumm das in ihnen zustehende Gehalt einzuklagen.
oder sehr Klug, weil sie das zuviel erhaltene Geld gerne annehmen.

öfföff

Ich kenne ehrlich gesagt aus den letzten 2 Jahrzehnten fast nur Höhergruppierungen bei denen sich die Tätigkeit nicht geändert hat. Grund für die "Beförderung" war fast immer schlichtweg die Anhebung des Gehaltes der Mitarbeiter auf Grund guter Arbeit.

Spid

Dann war es keine Höhergruppierung. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.