Hallo zusammen,
in § 18 Abs. 3 FrUrlV NRW steht folgendes:
"Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.“
Wenn jetzt ein Beamter zum 01.08.2020 in den Ruhestand versetzt wird, wird der Urlaub ja gezwölftelt, d. h. es besteht ein Anspruch auf 18 Tage ( 30 Tage : 12 Monate x 7 Monate = 17,5 Tage). Müsste hier auch ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen gewährt werden oder muss in diesem Fall keine Günstigkeitsprüfung erfolgen?
Lese das so nicht raus und finde keine Beispiele.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Alina