Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Fehlende Voraussetzung in der Person, Nennung EG im AV

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Mask:
Hallo zusammen,

folgender, fiktiver Fall.

Der AG wählt  eine Person aus und schließt mit dieser einen entsprechenden Arbeitsvertrag.

In diesem wird die EG angegeben, die bei Erfüllung der Anforderungen in der Person gezahlt werden würde, da der AG (aus eigenem Fehler, der AN hat nichts vorgetäuscht oder dgl.) dachte, der AN würde die Voraussetzungen erfüllen.

Nun bemerkt der AG, nach Vertragsunterzeichnung aber noch vor Arbeitsaufnahme, dass der AN die Anforderungen in der Person nicht erfüllt und daher in einer anderen EG eingruppiert ist.

Wie wäre nun die optimale Lösung?

lowsounder:
Ist es nicht egal was im Arbeitsvertrag steht? Bei einer Höhergruppierung wird ja auch nicht der Arbeitsvertrag geändert oder?

Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Der Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zu. Da die Eingruppierungsmitteilung - also die Mitteilung der Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung an den AN - nach der Rechtsprechung des BAG eine Pflicht des AG ist, wäre es erforderlich, dies dem AN mitzuteilen. Das kann aber auch im Rahmen der Gehaltsabrechnung erfolgen.

Mask:
Vielen Dank für die schnelle Antwort, eine Bezügemitteilung wäre als schon ausreichend, wow.

Ich würde die Sache grds. gerne zumindest mitteils eines Schreibens an den TB klarstellen, spricht hier etwas dagegen oder ist etwas zu beachten ?

Spid:
Kann man machen, man teilt dann einfach mit, daß der AN aus Sicht des AG wegen fehlender Voraussetzung in der Person in Entgeltgruppe X eingruppiert sei.

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