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Urlaubsberechnung bei Erhöhung der regelmäßigen Arbeitstage

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Shihayazad:
Ich arbeite seit ca. 2 Jahren in einer 28 Stunden/Woche, die ich auf 4 Tage verteilt habe. Zum 01.07. wurde ich auf Vollzeit aufgestockt und arbeite jetzt logischerweise an 5 Tagen in der Woche.
Den Jahresurlaub habe ich noch nicht angerührt, habe also theoretisch einen Anspruch auf 6 Wochen Urlaub. Die Personalabteilung hat jetzt für 6 Monate (15/5*4= 12) und für die zweite Jahreshälfte 15 Urlaubstage, also insgesamt 27 Urlaubstage berechnet.

Ich finde die ganze Zeit verschiedene Aussagen und Urteile dazu, ob eine anteilige Berechnung bei einer Arbeitszeiterhöhung korrekt ist, oder ob nicht der gesamte noch nicht genommene Urlaub auf die Entsprechung einer 5 Tage Woche aufzustocken sei, ich also die ganzen 30 Tage Urlaub kriegen müsste.
Weiß jemand was der aktuelle Stand ist? Mein Kopf schwimmt...

Tagelöhner:
In before: "Der TV-L/TV-H trifft hierzu naheliegenderweise keine Regelung"  ;D

Deine Personalabteilung berechnet das schon korrekt. Bei einer 4-Tage-Woche erwirbst Du innerhalb von 6 Monaten einen Urlaubsanspruch von 12 Tagen. Bei einer 5-Tage-Woche für die weiteren 6 Monate 15 Tage. In der Summe also 27 Tage.

Das Gegenbeispiel wäre:

Solltest Du 1 Jahr eine 5-Tage-Woche haben entspricht das 30 Tagen Urlaubsanspruch. Wechselst Du dann wieder auf eine 4-Tage-Woche, wird Dein erworbener Urlaubsanspruch auch nicht auf 24 Tage reduziert, sondern verbleibt bei 30 Urlaubstagen was dann 7 1/2 Wochen Urlaub entspricht.

Hierzu gab es vor einigen Jahren einmal ein Gerichtsurteil in recht hoher Instanz.

Shihayazad:
Danke.
Was mich verwirrt, sind solche Infos hier: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/berechnung-der-urlaubstage-bei-veraenderung-der-arbeitszeit_144_443992.html
Das ist ja auch noch recht neu.

Jetzt aber von 2019:
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/210807

"1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen."

Den Absatz würde ich jetzt eher so verstehen, wie du es geschrieben hast - der Urlaub wird anteilig berechnet. Diese Regel würde dann aber erst seit einem Jahr so gelten, davor war es offenbar genau anders herum  ???. Was soll denn dieses Chaos...

Tagelöhner:
Danke für den Link, jetzt bin ich ebenfalls wieder etwas verwirrt. Das EuGH-Urteil mit der abschnittsbezogenen Betrachtung hatte ich noch in Erinnerung. Dass das BAG hier mit einem neueren Urteil nochmals differenziert, war mir neu.

Vielleicht kann ein weiteres Forenmitglied noch etwas Licht ins Dunkel bringen.

Shihayazad:
Hier nochmal der für mich verständlichste Link zur neuen Berechnung (die inhaltlich zumindest in meinem Fall auf dasselbe herauskommt, als würde man den Urlaub abschnittsweise berechnen,  nämlich 27 Tage):

https://www.hantkepartner.de/2190/arbeitsrecht-und-nochmal-der-urlaub-im-arbeitsrecht/

Es verwundert mich dann aber, weil die interne Praxis mit der abschnittsweisen Berechnung höchstwahrscheinlich älter ist, als dieses Urteil. Wenn man die einzelnen Urteile zurückverfolgt, scheint sich das alle 2 Jahre komplett zu ändern...

Wenn noch jemand mehr weiß, würde ich mich auch freuen davon zu profitieren, ansonsten gehe ich erstmal davon aus, dass meine 27 Tage stimmen.

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