Autor Thema: Höhergruppierung rückwirkend ausgeschlossen?  (Read 2033 times)

RS30

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Hallo,

zu dem Thema ist hier einiges zu lesen, ich werde nur nicht so recht schlau daraus.

Nach erfolgter Stellenbewertung steht eine Höhergruppierung bei mir an. Bisher EG 8/Stufe 4, dann EG 9a/Stufe 4.
Höhergruppierung ab 12/2020 (bei uns wird nur zu einem fixen Datum höhergruppiert/befördert).

Ein maßgeblicher Zeitpunkt für die Änderung der Tätigigkeit lässt sich nicht bestimmen. Die Tätigigkeiten haben sich seit 2015 stetig verändert. Der jetzige Stand wird mindestens seit 2018 so ausgeübt.

Ist es daher völlig ausgeschlossen, ggf. rückwirkend höhergruppiert zu werden, zumindest für einen gewissen Zeitraum?  Was muss ich ggf. tun, beantragen? Worauf kann ich mich berufen?

Danke vorab.

Kaiser80

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Antw:Höhergruppierung rückwirkend ausgeschlossen?
« Antwort #1 am: 01.07.2020 16:09 »
Also von so ner Stichtags"höhergruppierung" habe ich so auch noch nicht gehört...

Amßgeblich für die Höhergruppierung ist der Zeitpunkt, in dem die höherwertige Tätigkeiten (auszübende und nicht ausgeübte) dauerhaft und wirksam übertragen wurden. Ab diesem Zeitpunkt befindest du dich in der entsprechenden Entgeltgruppe.

Wenn dem so ist, hilft i.d.R. eine Eingruppierungsfesstellungsklage. Wichtig ist in dem Zusammenhang noch die glaubhafte Geltendmachung des Anspruchs/Zahlungsaufforderung und der Verweis auf §37 TVÖD (Ausschlussfrist).

Edit: Oder ein Kuhhandel ;D




Spid

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Antw:Höhergruppierung rückwirkend ausgeschlossen?
« Antwort #2 am: 01.07.2020 16:10 »
Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, mithin jene, die der AG wirksam übertragen hat. Das läßt sich stets präzise feststellen. Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind und Stellen wie sich deren Bewertung dafür völlig unbeachtlich sind, kann eine Höhergruppierung nur dann rückwirkend erfolgen, wenn die TVP dies ausdrücklich so bestimmen. In allen übrigen Fällen war der TB bereits entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.