Autor Thema: Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021  (Read 7401 times)

FBFlo

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Hallo,

ich habe mal eine Frage in Bezug auf die Entgeltordnung,besonders auf die Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021 Beschäftigte in der IT-Systemtechnik.

Um ggf. Höhergruppiert zu werden, muss ein Antrag vor dem 01.01.2021 gestellt werden.
Sollte der Antrag nach Prüfung positiv ausfallen, kann ja zum 01.01.2021 höhergruppiert werden.
Ein Beschäftigter wäre zum Zeitpunkt der Höhergruppierung (01.01.2021) in Stufe 3, sechs Monate später wäre er in Stufe 4.
Nun meine Frage:
Muss ich nach Antrag zum 01.01.2021 höhergruppieren, oder kann ich warten bis zum 01.07.2021 und dann z.B. aus E11 Stufe 4 nach E12 Stufe 3 Höhergruppieren und den Garantiebetrag von 180 EUR anrechnen, oder ist dieser Weg ausgeschlossen und die Höhergruppierung findet grundsätzlich zum 01.01.2021 statt.

Gruß an alle


Spid

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #1 am: 02.07.2020 09:40 »
Es gibt kein Antragserfordernis und keinen Bestandsschutz für TB, deren Tätigkeitsmerkmale sich zum 01.01.21 ändern.

FBFlo

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #2 am: 02.07.2020 09:51 »
Ah ok,
Dann müssen die zum 01.01.2021 im Sinne von der Tarifautomatik höhergruppiert werden ob die Beschäftigten wollen oder nicht, wenn ich das jetzt so verstanden habe.  :)

Spid

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #3 am: 02.07.2020 09:56 »
Sie sind dann höhergruppiert. Es bedarf dazu keines Handelns.

FBFlo

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #4 am: 02.07.2020 09:56 »
Danke für die Antwort :-)

WasDennNun

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #5 am: 02.07.2020 10:02 »
Nach meinem Verständnis ist es so:
Es war geplant ein Antragserfordernis in dem TV einzubauen, aber
aktuell gibt es keine Antragserfordernis, da die Tarifparteien gepfuscht haben. (So die maßgebliche Rechtsauffassung von Spid)
Ob es bis zum 1.1.2021 hier eine Klärung seitens der TVPs gibt, wird abzuwarten sein.

WasDennNun

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #6 am: 02.07.2020 10:08 »
Wenn es dann doch eine Antragserfordernis geben sollte.
Dann wird es wohl so ablaufen:
Man kann einen Antrag im Jahre 2021 stellen, der dann zum 1.1.2021 zurückwirkt.
Stellt man ihn nicht und stell man dann 2022 fest, dass man dadurch eine HG verpasst hat, dann hat man Pech gehabt.
Ob es sich aufgrund deiner Stufensituation lohnt ist eben von Dir dann auszurechnen, ein mauscheln durch spätere Beantragung wird nicht funktionieren, da man dann eben rückwirkend zum 1.1.2021 seine HG gerechnet bekommt.

Wenn man auf die HG verzichtet, dann kann man später erst durch eine Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten in Genuss der HG kommen.

Spid

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #7 am: 02.07.2020 10:11 »
Nun, ich habe mir aus Anlaß der Frage die entsprechende Norm einmal angesehen. Der für den Antrag auf Höhergruppierung maßgebliche Teil des §29f TVÜ-L - nämlich Abs. 1 - lautet:

Zitat
Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a)   Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
b)   Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

§29f Abs. 1 führt mithin nur zu zwei Änderungen bei der Anwendung des §29d für Beschäftigte in der IT: Die Ausschlußfrist ändert sich, und zwar sowohl die reguläre als auch die im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses.

§29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L - maßgeblich dafür, den Antrag stellen zu können - lautet:
Zitat
Ergibt  sich  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  Satz  1  nach  den  Änderungen  in  der  Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.

Die Antragsmöglichkeit ist mithin auf die Fälle des §29  Abs.  1  Satz  1 beschränkt. Diese sind:
Zitat
Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Bei TB in der IT handelt es sich mithin um keinen antragsberechtigten Personenkreis.

Fragmon

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #8 am: 02.07.2020 12:25 »
Sie sind dann höhergruppiert. Es bedarf dazu keines Handelns.
Lass dich davon nicht beirren, auch wenn rein formell 29f TVÜ-L ins Leere läuft wird er korrekt angewendet werden. Die tdl und die tarifrechtsreferate der jeweiligen Bundesländer sehen darin keinen Änderungsbedarf, da nach teleologischer Auslegung erkennbar ist was die Tarifvertragspartnet vereinbaren wollten. Anderenfalls würde es 29f nicht geben. Das gleiche gilt neben dem fehlerhaften Adressatenkreis auch für die vergessene Rückwirkung.

Ja, es werden gleich einige gegensätzliche Kommentare gepostet, trotzdessen werden alle TDL Mitglieder 29f umsetzen, so wie er gedacht war. Jeder Richter würde die dagegen gerichtete Eingruppierungsklage direkt abschmettern.

Spid

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #9 am: 02.07.2020 12:47 »
Die korrekte Anwendung der genannten Norm wäre aber eben kein Bestandsschutz und kein Antragserfordernis. Die teleologische Extension auf weitere Fälle ist bei der Tarifauslegung im Vergleich zu gesetzlichen Regelungen begrenzt, da im Gegensatz zu Gesetzen bei Verträgen eben nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Vertragsparteien alle sinnvollen Fälle miteinschließen wollten, während zumindest der BGH dies dem Gesetzgeber unterstellt. Da die Tarifvertragsparteien zudem allein in dieser Tarifrunde eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zu Überleitungstatbeständen getroffen haben, kann im Wege der Auslegung nicht ermittelt werden, welche genau die TVP hier möglicherweise haben vereinbaren wollen - und warum es ausgerechnet eine sein sollte, die dem Wortlaut der Regelung widerspricht. Im Gegensatz zum Gesetzgeber stellt sich bei Vertragspartnern dann auch die Frage, warum sie eine inhaltsleere Norm, deren inhaltliche Wirkungslosigkeit lange vor dem beabsichtigten Eintritt ihrer wie auch immer beabsichtigten Wirkung bekannt war, nicht im Einvernehmen miteinander dahingehend geändert haben, als daß die beabsichtigte Wirkung auch darin normiert ist - und ob das nicht eher ein Zeichen dafür ist, daß diese eben keine einheitliche Absicht zur Wirkung der Norm haben oder sie deren Inhaltsleere und Wirkungslosigkeit nicht einfach hinzunehmen bereit waren oder mangels Einvernehmen darüber hinnehmen mußten.

Lars73

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #10 am: 02.07.2020 12:53 »
@Fragmon
Sicherlich wird es so angewendet werden. Allerdings sehe ich eine erhebliche Erfolgsaussicht bei entsprechenden Klagen von Beschäftigten. Es gibt allerdings nicht sehr viele Sachverhalte wo sich die Klage lohnt.

FBFlo

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #11 am: 02.07.2020 13:15 »
Hallo,

erst mal vielen vielen Dank für eure Antworten und der Diskussion.
Ich habe meine Beschäftigten in der IT, auf die die geänderte Entgeltordnung ab 01.01.2021 zutrifft, schon informiert über die Änderung und dass es besser wäre einen Antrag zu stellen, bei zwei könnte es interessant werden, bei den anderen wird sich keine Änderung ergeben.
Zwar müsste ich in den Fällen den Antrag  ablehnen, aber es wäre so denke ich im Sinne der Rechtssicherheit fair und man hat was schriftliches und kann sich anschließend nicht beschweren, dass es keine Informationen gab.

Gruß
Flo

Spid

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #12 am: 02.07.2020 13:17 »
Wenn es ein Antragserfordernis gäbe, käme dem AG darüber keine Entscheidung zu.

Fragmon

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #13 am: 02.07.2020 13:19 »
@Fragmon
Sicherlich wird es so angewendet werden. Allerdings sehe ich eine erhebliche Erfolgsaussicht bei entsprechenden Klagen von Beschäftigten. Es gibt allerdings nicht sehr viele Sachverhalte wo sich die Klage lohnt.


Es wurde genug Punkte geben, besonders wenn jemand seine ganzen Besitzstände verliert bzw. eine Rückgruppierung das Ergebnis wäre.

Nach einigen Gesprächen gehe ich davon aus, dass es nicht geändert werden wollte, da niemand den Bedarf gesehen hat, da so der Wortlaut für jeden erkennbar ist, was gemeint ist. Vielleicht erfolgt ein Hinweis in den Durchführungshinweisen der tdl.  Die sollten ab Sommer verfügbar sein

Spid

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Antw:Entgeltordnung TV-L Teil II Nr. 11 ab 01.01.2021
« Antwort #14 am: 02.07.2020 13:23 »
Durchführungshinweise wirken aber nur auf die Umsetzung, nicht auf die Eingruppierung - und das Prozeßrisiko besteht die nächsten Jahrzehnte. Und welche Fälle siehst Du, in denen es zu einer niedrigeren Eingruppierung kommen könnte?