Autor Thema: TV-TgDRV Stufe bei Wechsel der Stelle nach Qualifizierung  (Read 3383 times)

ElHomer

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Hallo in die Runde,
bei mir steht demnächst auf Wunsch meines AG zur Deckung des Personalbedarfs eine berufliche Weiterbildung zu einem neuen Beruf an, in deren Folge ich - erfolgreichen Berufsabschluss mal vorausgesetzt- dann eine höher gruppierte Stelle beim gleichen AG besetzen soll.
Während der Weiterbildung behält man die bisherige Eingruppierung, nach erfolgreichem Abschluss erfolgt mit Einsatz auf der neuen Stelle die Hochgruppierung (konkret von EG6 auf EG9a).
Nun meine Fragen:
1.) Während des Lehrgangs stünde bei mir von der Stufenlaufzeit her ein Stufenaufstieg in der EG6 von Stufe 4 auf 5 an, findet dieser statt, obwohl ich ja mein bisherige Stelle nicht mehr bekleide sondern in Form des Vollzeit- Lehrgangs etwas anderes mache?

2.) So wie ich den für meinen Arbeitsvertrag gültigen Tarifvertrag lese (TV-TgDRV) behält man bei Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit und der damit einhergehenden Höhergruppierung die bisherige Stufe bei, wobei die Laufzeit in der Stufe von vorne zu laufen beginnt.
Nun sind ja diese Stufen im Grunde "Erfahrungsstufen", gilt der stufengleiche Aufstieg auch, wenn die neue Tätigkeit in der EG9a völlig artfremd zu der vorherigen in der EG6 ist und ja erst durch die Weiterbildungsmaßnahme überhaupt ausgeübt werden kann? Ich beginne die neue Stelle ja quasi wie ein neu eingestellter frisch Ausgelernter und habe ja in dem neuen Gebiet in dem Sinne keine Erfahrung.
Sollte man da auf etwas schriftlichem bestehen oder ist das Tarifrechtlich verbindlich?

Wäre schön, wenn Tarifrechts-Auskenner da mal ihre Meinung zu äußern würden.

Wastelandwarrior

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Da es keine Erfahrungsstufen sind, heißt die Antwort zu 2 ja. § 17 Abs 4. Satz 1 TV-TgDRV gilt.

Bei der Stufenlaufzeit spricht § 17 Abs. 3 Satz 2 dafür, dass der Stufenaufstieg nicht sattfindet, wenn volle Freistellung erfolgt, sondern die Zeiten ruhen.

ElHomer

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Danke für die Antwort!
Es wird dann wohl die Frage sein, ob die Teilnahme an dem Lehrgang als "Zeit der Unterbrechung" im Sinne des TV TgDRV (Par.17 Abs.3 Satz 2) gewertet wird oder - da ja der Arbeitsvertrag in der gleichen EG ununterbrochen weiter besteht - als "Zeit einer ununterbrochen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" (Par.16 Abs.4 Satz 1).
Auf Nachfrage bei unserer Personalvertretung wird die Ansicht vertreten, solange der Arbeitsvertrag in der EG besteht, ist es tariflich irrelevant, was man als Tätigkeit macht, der Stufenaufstieg sollte wie geplant erfolgen.
Bleibt mir nur zu hoffen, dass unsere Personalvertretung recht behält, wäre sonst finanziell gesehen schade.