Autor Thema: Auswirkung Elternzeit auf Berufserfahrung für Stufenzuordnung bei Neueinstellung  (Read 2937 times)

lavalikus

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Hallo zusammen,

ich bin schon auf ähnliche Beiträge gestoßen, allerdings kam dieses Thema heute in einer Schulung zum Thema Eingruppierung/Stufenzuordnung auf und eindeutig konnte der Sachverhalt nicht beantwortet werden.

Folgende Rahmendaten gelten für die Tarifbeschäftigte:
- 01.10.2017 bis 20.01.2019: Beschäftigung in Vollzeit (AG 1, freie Wirtschaft)
- 21.01.2019 bis 29.04.2019: Mutterschutz
- 30.04.2019 bis 21.02.2020: Elternzeit
- 22.02.2020 bis 31.03.2020: (Wiederaufnahme) Beschäftigung in Vollzeit (AG 1)
- ab 01.04.2020: Beginn Arbeitsverhältnis Behörde (AG 2) im TV-L

Die Tarifbeschäftigte wurde trotz vorhandener einschlägiger Berufserfahrung im gleichen Aufgabenbereich von mind. 16 vollen Monaten (davon 15 Monate am Stück) aufgrund ihrer Unterbrechnung durch Elternzeit nicht in Stufe 2 zugeordnet. Herangezogen wurde unter anderem zur Begründung die Protokollerklärung zu §16 Absatz 2, Punkt 3: "Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt." Diese Voraussetzung sei aufgrund der Elternzeit nicht erfüllt. Da die Beschäftigungen jedoch nahtlos ineinander übergehen, sind nach meinem Verständnis - trotz Unterbrechung durch Elternzeit - die Voraussetzungen für eine höhere Stufenzuordnung in Stufe 2 statt Stufe 1 erfüllt.

Kann mich hier jemand aufklären?

Danke!

lavalikus

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Ein kleiner Bump. Vielleicht kann ja doch jemand helfen?

Hier noch ein paar mehr Infos:

Das Arbeitsverhältnis bei AG1 war nur durch Mutterschutz und Elternzeit "unterbrochen", es bestand ein durchgängiger, unbefristeter Arbeitsvertrag.

Es handelt sich hier auch nachweislich um einschlägige Berufserfahrung, die in einem qualifizierten Arbeitszeugnis festgehalten ist.

Meine Einschätzung:

Meiner Meinung nach hätte die Tarifbeschäftigte in Stufe 2 eingestuft werden müssen. Gründe:
  • die Voraussetzungen aus §16, Abs. 2, Satz 3 ("einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr") ist erfüllt
  • die Voraussetzung aus Punkt 3 der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 ("zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsver-hältnisses [liegt] ein Zeitraum von längstens sechs Monaten") ist erfüllt
  • als Begründung für die Einstufung in Stufe 1 statt Stufe 2 wird die Elternzeit angeführt; diese ist jedoch unter §17 Abs. 3 als "unschädlich" betitelt. Unabhängig davon interpretiere ich §17 so, dass der Paragraph sich nicht auf Neueinstellungen und vergangene Berufserfahrung bezieht, sondern vielmehr auf die Stufenzugehörigkeit während des aktuellen Arbeitsverhältnisses

Zudem würde mich noch interessieren, an wen sich die Tarifbeschäftigte wenden könnte, um dieses Anliegen klären zu können, sofern eine Einstufung in Stufe 2 hätte erfolgen müssen?

Über eine informierte Einschätzung würde ich mich freuen!

McOldie

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§ 17 gilt m.E. nur für Beschäftigungszeiten TV-L Arbeitsverhältnis.
Der TV-L Kommentar vom Rehm-Verlag zu § 16 trifft zu der aufgeworfenen Frage folgende Aussage:

"Bei der Feststellung der Zeiten vorheriger einschlägiger Berufserfahrung rechnen unerhebliche Unterbrechungszeiten mit. Dabei kann sinngemäß auf die für die Stufenlaufzeit unschädlichen Unterbrechungstatbestände in § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L zurückgegriffen werden. So sind z. B. Zeiten wegen Erholungsurlaubs oder wegen Arbeitsunfähigkeit unschädlich."

Sternenfee

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Wenn das Arbeitsverhältnis beim AG1 tatsächlich bis einschl. 31.03.2020 war und sie zum 01.04.2020 in die Behörde wechselte, dann liegt m.E. keine Unterbrechung vor. Elternzeiten hemmen die Stufenvorrückung und werden nicht mit berücksichtigt.  Ich würde bei der Berechnung der einschlägigen Berufserfahrung die Zeiten anrechnen, jedoch die Elternzeit unberücksichtigt lassen. M.E. müsste sie in die Stufe 2 eingestuft werden.
Ansprüche kann sie in der Personalsachbearbeitung schriftlich unter Berücksichtigung der Ausschlußfrist geltend machen.