Autor Thema: Eingruppierung: seltener Fall - E11 Stelle ohne Ausbildung  (Read 18304 times)

Bastel

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@WasDennNun
Habe es vorher nicht erwähnt... aber ich bin schon über die Probezeit hinaus. Meine Chefin, die Leiterin der Abteilung, hatte auch 1 Tag nach meiner Einstellung an ein paar Personen eine Mail geschickt, in der verkündet wurde, dass ich der neue Systemadministrator bin.
Aber zur Sicherheit, werd ich sie mal bitten, ob sie mir kurz nen Wisch zusammenstellen kann, welche Tätigkeiten mir damit zugeteilt wurden.

Jetzt wird es spannend ;D

WasDennNun

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Aber zur Sicherheit, werd ich sie mal bitten, ob sie mir kurz nen Wisch zusammenstellen kann, welche Tätigkeiten mir damit zugeteilt wurden.
Ja wäre ja mal sinnvoll, dass du weißt, was der AG dir für Tätigkeiten zugewiesen hat.
Also lass dir das mal von deiner Cheffin das zusammenzustellen.
Dann schicke das dem Personalamt und fordere die auf, sie mögen dir bestätigen, dass das deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
Weise deine Cheffin und das Personalamt darauf hin, dass du solange du vom Personalamt keine Bestätigung darüber hast, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind du nicht mehr weiß was du machen darfst.

(Hinweis: Deine Cheffin ist in der Regel nicht dazu befugt dir auszuübenden Tätigkeiten zu übertragen. Das dürfen idR nur Menschen, die auch die Arbeitsverträge unterschreiben dürfen.)

QuakeNoob

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Was ich viel Interessanter finde, dass ich ja auch von der Personalabteilung angeschrieben wurde, dass beantragt wurde, dass ich als Systemadministrator angestellt werden soll und ich könnte schon mal die ganzen benötigten Unterlagen vorbereiten. In keinem schreiben wurde Aushilfsangestellter erwähnt oO

Bastel

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Was ich viel Interessanter finde, dass ich ja auch von der Personalabteilung angeschrieben wurde, dass beantragt wurde, dass ich als Systemadministrator angestellt werden soll und ich könnte schon mal die ganzen benötigten Unterlagen vorbereiten. In keinem schreiben wurde Aushilfsangestellter erwähnt oO

Du hast jetzt die letzten 6 Monate als Admin für E3 gearbeitet?
Wurden dir diese Tätigkeiten überhaupt offiziell übertragen?

GofX

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Der Arbeitgeber ist recht frei in der Formulierung seiner Anforderungen. Wenn man diese nicht erfüllt, ist man raus.

Da muss ich nochmal nachfragen, inwieweit die Formulierung der Anforderungen in der Stellenausschreibung bindend ist.

Gab es nicht mal einen Fachhochschul-Master, der sich erfolgreich in die Berücksichtigung seiner Bewerbung zu einer Stellenausschreibung reingeklagt hat, weil dort explizit ein Uni-Master verlangt wurde?

Könnte sich auch ein Bachelor reinklagen, der wegen fehlendem Master-Abschluss nicht berücksichtigt wurde, obwohl der TV-L/TV-H für diesen Fall Regelungen anbietet (Stichwort: "Sonstige")?

Oder kann ein AG in der Liste der Anforderungen wirklich schreiben, was er will - auch im Hinblick darauf, dass sich entweder gar niemand bewerben kann oder aber eben nur der Eine, der vorher schon ausgesucht wurde?

Lars73

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Die Anforderungen dürfen nicht willkürlich sein. Ein reinklagen bei nicht Erfüllung der Anforderungen ist grundsätzlich nicht möglich. Eventuell kann man aber einen Abbruch des Verfahrens erzwingen und dann bei einer Neuausschreibung mit geänderten Voraussetzungen sich bewerben.

Der Ausschluss FH-Master wird schwerer zu begründen sein als der Ausschluss Bachelor.

Spid

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TV-L/TV-H bieten für diesen Fall keine Regelung an. In beiden Tarifwerken sind Einstellung/Stellenbesetzung kein Regelungsgegenstand, sie treffen mit dem "sonstigen Beschäftigten" lediglich Regelungen zur Eingruppierung. Einstellung/Stellenbesetzung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.

AG sind grundsätzlich nahezu völlig frei in der Festlegung ihrer Einstellungsvoraussetzungen und finden ihre Einschränkung lediglich an den allgemeinen Gesetzen, z.B. gesetzlichen Diskriminierungsverboten. Der öffentliche AG ist ausnahmsweise dahingehend beschränkt, als daß die in seinem Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen.

GofX

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Eventuell kann man aber einen Abbruch des Verfahrens erzwingen [...]

Ich frage aus reinem Interesse: wie sollte man einen Abbruch >>erzwingen<< können?

Der öffentliche AG ist ausnahmsweise dahingehend beschränkt, als daß die in seinem Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen.

Wenn ich die in der Vergangenheit gefundenen IT-Helpdesk-Stellenangebote (End-User-Support und Papierstau im Drucker beseitigen - also Aufgaben, wofür auch in FISI hervorragend geeignet wäre) sehe, wo mindestens Bachelor gefordert wurde, scheint diese Beschränkung nicht immer eindeutig zu sein.

Wie auch immer - Danke für die Antworten. Das war mir so vorher nicht klar.

Lars73

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In dem man eine entsprechende Klage erhebt.

Beispiel für eine solche Klage die bis zum BAG ging ist z.B. BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12

QuakeNoob

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Hab nur wenige Neuigkeiten.
Das Beratungsgespräch beim Anwalt war eher mau, der einzige Punkt, der mir wichtig erschien war, dass ich meine übertragenen Tätigkeiten nachweisen können müsse, wo ich grade am Straucheln bin.
Personalabteilung hält bisher schön die KLappe. :/
Es wäre halt sehr hilfreich, wenn ich Einblick in die Unterlagen bekommen würde, wie z.B. den Neueinstellungsantrag, Mitbestimmungsantrag vom Personalrat... Wäre so etwas vllt auch in der Personalakte zu finden? Mein Chef versucht mir auch etwas zu helfen... die werden dann aber auch nur bei uns direkt vorbereitet, gehen dann ne Etage höher, wo es dann irgendwo unterschrieben wird.

Bastel

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Vielleicht solltest du einfach nicht mehr die Tätigkeiten ausführen.

QuakeNoob

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das hab ich denen heute auch mitgeteilt.
bin sogar nen schritt weiter gegangen und habe geschrieben, dass ich nur tätigkeiten ausüben werde, die mir auch zugewiesen wurden, die auskunft verweigern die mir ja grade, daher nehme ich naiv einfach an, dass es keine gibt und werd so lange einfach meine arbeitszeit absitzen ^^'
« Last Edit: 14.08.2020 18:55 von QuakeNoob »

WasDennNun

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das hab ich denen heute auch mitgeteilt.
bin sogar nen schritt weiter gegangen und habe geschrieben, dass ich nur tätigkeiten ausüben werde, die mir auch zugewiesen wurden, die auskunft verweigern die mir ja grade, daher nehme ich naiv einfach an, dass es keine gibt und werd so lange einfach meine arbeitszeit absitzen ^^'
Sehr gut!
Hoffentlich zieht jetzt dein Vorgesetzter die Reißleine und verweist auf diesen Umstand und macht die Personaler dafür verantwortlich (und bösgläubig) in dem er sie darauf hinweist, dass du xxx gerne dir übertragen würdest und diese Arbeit zu machen wäre, du sie ja aber wegen fehlender Übertragung nicht machen darfst und blblblbaaaa demnächst passieren wird, da er ja niemanden hat, dem diese Arbeit übertragen wurde.

Addams

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In dem man eine entsprechende Klage erhebt.

Beispiel für eine solche Klage die bis zum BAG ging ist z.B. BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12

Ich habe mal das Urteil aufgerufen (wurde unter anderem auf https://lexetius.com/2014,2471 fündig), und habe dort eine Passage gefunden, zu der ich gerne speziell Spids Meinung hören würde:

"Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) [...] und erhielt zuletzt eine Vergütung nach der für den gehobenen Dienst geltenden Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA)"

Dank Spid habe ich gelernt, dass Entgeltgruppen und Besoldungen nicht vergleichbar sind, und daher ein Vergleich von Tarifbeschäftigten mit Beamtenlaufbahnen nicht zulässig ist; er mahnt dies auch immer wieder zurecht an. Daher verwundert es mich um so mehr, dass die obige Aussage vom Bundesarbeitsgericht (!!!) in einer Urteilsbegründung verwendet wird. Ist das in diesem Fall eine korrekte Anwendung, weil irgendwelche mir nicht bekannten Bedingungen erfüllt sind, oder geht das in Richtung "juristischer Katzentisch", um bei Spids Worten zu bleiben?

Spid

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Das ist ganz einfach: Im BAT gab es nämlich einen höheren/gehobenen/... Angestelltendienst, 2012 (Beginn des Verfahrens) und 2014 (Urteil) gab es noch keine Entgeltordnung im Bereich VKA, weshalb die VergO BAT als Bewertungsgrundlage heranzuziehen war.