1. Gibt es einen Weg auch ohne Bachelor in den gehobenen Dienst zu kommen?
Ja, durch den Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes. Der Zoll bietet diesen beispielsweise an (nichttechnischer Dienst). Dort wurde das Eingangsamt von A 6 auf A 7 angehoben. Der Unterschied zu A 9 als Eingangsamt für den gehobenen Dienst ist nicht groß.
Für den IT-Bereich käme die Laufbahnausbildung als Verwaltungsinformatiker infrage (wird auch vom Zoll angeboten). Auch ein zum zum Bachelor gleichwertiger Abschluss wäre möglich. Es gäbe auch noch das Verfahren nach § 22 BLV (anderer Bewerber), was aber die absolute Ausnahme ist und für dich praktisch nicht infrage kommen dürfte.
2. Kann eine bestimmte Anzahl von Berufsjahren den Bachelor Abschluss gleichwertig gesetzt werden?
Nein, das ist nicht möglich. Es ist sogar eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten erforderlich, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Das dürfte hier vorliegend der Fall sein. Vermutlich geht es aufgrund von IT um den gehobenen technischen oder naturwissenschaftlichen Dienst?
3. Wenn nur der mittlerer Dienst geht: Muss es zwingend die Einstiegsstufe sein oder kann es auch das Endamt sein?
Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Diese Vorschrift ist wird jedoch eher restriktiv angewandt. Eine Einstellung in das Endamt scheidet auf jeden Fall aus.
Zu beachten wäre noch die Anerkennung von Erfahrungszeiten aus früheren Tätigkeiten, wobei die 1,5 Jahre, die für die Laufbahnbefähigung benötigt werden, abgezogen werden. Eine Beförderung in das erste Beförderungsamt erfolgt in der Regel schnell, jedoch grundsätzlich nicht vor der Verbeamtung auf Lebenszeit.
Im Ergebnis wäre ein Widerspruch aussichtslos.