Autor Thema: Zulage vor/während AII-Lehrgang? Stufenschädlich?  (Read 1729 times)

GL68

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Hallo zusammen,

ich bin von 2007-2010 in Ausbildung zur VfA (RLP) gewesen und hatte zwischenzeitlich verschiedene Stellen inne.

Derzeit Sitze ich seit 08/2017 auf einer Stelle die in 9b ausgeschrieben war und auch so im Stellenplan aufgeführt ist und mit der Voraussetzung der Bereitschaft den A II- Lehrgang zu machen ausgeschrieben war.

Alles beim selben AG.

Glücklicherweise hatte man mich erst zu 03/2018 höher gruppiert von EG 8 in 9a wodurch ich meine Stufenlaufzeit nicht erneut verloren hatte und somit derzeit in 9a S3 TVöD (VKA) bin.

Den A II habe ich dieses Jahr begonnen.

In 03/21 würde ich nun in 9a S4 aufsteigen.


FRAGEN:

1. Steht mir nicht eigentlich eine Zulage zu 9b zu?

2. Seit wann?

3. Falls ja, könnte dies stufenschädlich für mich sein (da evtl. früherer Zulage nachträglich als 03/18 und somit wieder S2 bis 08/19 und erst ab dann zu S3 gewährt wird und erst in 08/22 S4 dann erreicht wird - etwa 05/06 - 2022 sollte der A II zu ende sein), bzw. wie verhält es sich generell mit der Stufe auch nach Abschluss des AII

4. Könnten hier die üblichen 6 Monate Anspruch ein Problem bereiten? Ich meine in einem Forum gelesen zu haben, dass dies in solch einem Fall nicht so sei, da die Zulage "zusteht" und nicht beantragt werden muss/müsste.

Vielen Dank schon mal. Ich hoffe ich habe alle nötigen Fakten zusammengetragen.

LG

G.L.
« Last Edit: 07.07.2020 09:39 von GL68 »

Spid

  • Gast
Antw:Zulage vor/während AII-Lehrgang? Stufenschädlich?
« Antwort #1 am: 07.07.2020 10:02 »
Vorbemerkung: Eine Höhergruppierung kann nicht verzögert werden, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es ist angesichts der Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar, daß überhaupt eine Höhergruppierung in E9a stattgefunden hätte, da bei Nichterfüllung kein Eingruppierungsvorgang stattfindet.

1. + 2. Sofern die auszuübende Tätigkeit auch tatsächlich und nicht nur nach Meinung des AG zur Eingruppierung in E9b führte, so die Ausbildungs- und Prüfungspflicht dem nicht entgegenstünde, stünde eine Zulage zur E9b ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung zu.

3. Die Zulage berührt die Stufenzuordnung in keinster Weise.

4. Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf die Zahlung der Zulage ist ein solcher. Der Anspruch auf die Zulage selbst nicht. Der Anspruch auf die Zulage besteht also unverändert, lediglich der Anspruch auf Zahlungen, die bereits aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist verfallen sind, besteht nicht mehr.