Autor Thema: Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)  (Read 3995 times)

FBFlo

  • Gast
Hallo allesamt,

mal eine Frage, wenn ich einen Änderungsvertrag mache, weil ich jemand höhergruppieren will und er damit auch andere Aufgaben übernimmt, aber er soll auch noch im Vertretungsfall ggf. die Aufgaben aus seiner alten Entgeltgruppe übernehmen, wird das über § 106 GewO abgedeckt oder kann ich das als Nebenabrede nach § 2 Abs. 3 TV-L im Änderungsvertrag als Nebenabrede aufnehmen (schlechter gestellt wird er ja nicht, wenn er in einer niedrigeren Entgeltgruppe Vertretungsweise aushelfen soll). Diese Aushilfe würde nur einzelne Tage im Monat oder Jahr betragen und dann auch nur stundenweise sein.

Viele Grüße

Flo

   

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #1 am: 07.07.2020 10:37 »
Die Höhergruppierung ist eine unmittelbare Rechtsfolge und bedarf weder des Willens des AG noch eines Änderungsvertrags.

Eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist regelmäßig vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

FBFlo

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #2 am: 07.07.2020 10:55 »
Hallo Spid,

das stimmt, ich bevorzuge aber den Weg des geschriebenen Wortes  :)
Wir sind eine kleine Dienststelle und da hat es sich oft genug erwiesen, selbst eine Höhergruppierung in einen Änderungsvertrag zu gießen und die TB diesen unterschreiben zu lassen, weil einige Ihre Pflichten nicht sehen wollen nur die Rechte die Sie haben, was zu aufwendigen Diskussionen mit mir (uns) und somit zur Unruhe bei den TB führt.

Pietclock

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 63
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #3 am: 08.07.2020 09:49 »
ich selbst und alle die ich kenne, die höhergruppiert wurden, haben immer einen Änderungsvertrag erhalten....  ganz selbstverständlich, ohne dass man das verlangt hat.
Gilt übrigens auch für Teilzeit.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #4 am: 08.07.2020 09:53 »
Beamten sind einseitigen Willenserklärungen ihres Dienstherrn unterworfen, AN hingegen schließen Arbeitsverträge und „bekommen“ sie nicht.

Antiker

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 43
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #5 am: 08.07.2020 19:29 »
mal eine Frage, wenn ich einen Änderungsvertrag mache, weil ich jemand höhergruppieren will und er damit auch andere Aufgaben übernimmt, aber er soll auch noch im Vertretungsfall ggf. die Aufgaben aus seiner alten Entgeltgruppe übernehmen, wird das über § 106 GewO abgedeckt oder kann ich das als Nebenabrede nach § 2 Abs. 3 TV-L im Änderungsvertrag als Nebenabrede aufnehmen (schlechter gestellt wird er ja nicht, wenn er in einer niedrigeren Entgeltgruppe Vertretungsweise aushelfen soll). Diese Aushilfe würde nur einzelne Tage im Monat oder Jahr betragen und dann auch nur stundenweise sein.

Also dazu gibt es doch entsprechende Urteile des BAG:
 
(st. Rspr., vgl. BAG 12. Januar 2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14. April 2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21. November 2002 – 6 AZR 82/01 – zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24. April 1996 – 4 AZR 976/94 – zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30. August 1995 – 1 AZR 47/95 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14)

Um es kurz zu machen, auszugsweise 2 Sätze / Formulierungen aus den Urteilen:

Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.

UND

Die Übertragung einer Tätigkeit, die geringere Qualifikationsmerkmale erfüllt, ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiterzahlt.

Also ich finde, das ist recht eindeutig und unmissverständlich. Damit sollte die Frage beantwortet sein, ob es zulässig ist, einem Tarifbeschäftigten der z. B. in E10 eingruppiert ist Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 oder 9 zuzuweisen.

Gruß

Antiker

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #6 am: 08.07.2020 19:53 »
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist regelmäßig vom Direktionsrecht des AG gedeckt - und genau das ist die auszugsweise zitierte ständige Rechtsprechung des BAG. Maßgeblich sind mithin nicht einzelne Tätigkeiten, so sie zumutbar sind, sondern die gesamte auszuübende Tätigkeit. Es ist mithin genau so, wie bereits korrekt und hinreichend in der ersten Antwort dargelegt.

Antiker

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 43
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #7 am: 08.07.2020 20:02 »
Eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist regelmäßig vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist regelmäßig vom Direktionsrecht des AG gedeckt - ......

Welche deiner beiden Aussagen ist denn jetzt korrekt?

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #8 am: 08.07.2020 20:38 »
Die erstere. Sorry für das vergessene „nicht“ beim Beitrag von heute Abend.

Antiker

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 43
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #9 am: 09.07.2020 01:05 »
Die erstere. ..........

Ok, hatte mich schon gewundert.  ???

Dann bleibt noch Deine vorherige Antwort auf meinen Post bzgl. der Übertragung von geringerwertiger Tätigkeiten. Du hast dort ausgeführt, dass die durch BAG-Urteile festgestellte Nicht-Zulässigkeit der Übertragung von geringerwertigen Tätigkeiten sich ausschließlich auf die gesamte auszuübende Tätigkeit bezieht. Das also die Übertragung von neuen, niedrigerwertigen Tätigkeiten, sofern sie keine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung nach sich ziehen, vom Direktionsrecht gedeckt sind. 

Habe ich Dich da richtig verstanden?

Das habe ich bis jetzt aber komplett anders verstanden. Was nicht bedeutet, dass ich damit nicht falsch liege. Aber fast alle Regelungen das Direktionsrecht betreffend beziehen sich i.d.R. auf die Übertragung höherwertiger oder der aktuellen Entgeltgruppe entsprechender anderer Tätigkeiten. Zum Thema niedrigwertiger Tätigkeiten habe ich neben der BAG Rechtsprechung noch Folgendes gefunden:

Versetzung / 3.2 Einschränkung des Direktionsrechts im Arbeitsvertrag

Das Direktionsrecht kann unter anderem eingeschränkt werden durch die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag. Ist die Tätigkeit im Arbeitsvertrag nicht näher konkretisiert, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten unter Berücksichtigung billigen Ermessens i. S. d. § 315 BGB grundsätzlich jede Tätigkeit zuweisen, die der vereinbarten Entgeltgruppe entspricht................................

Und weiter heißt es da:

Für den öffentlichen Dienst hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Die Grenze des Direktionsrechts bezogen auf den Inhalt der auszuübenden Tätigkeit ist im öffentlichen Dienst klar durch die Entgeltgruppe definiert, in welche der Beschäftigte eingruppiert ist. Dem Beschäftigten können nur Tätigkeiten innerhalb derselben Entgeltgruppe zugewiesen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass zwar geringwertigere Tätigkeiten übertragen werden, aber das bisherige Entgelt weitergezahlt wird. Der Beschäftigte hat nicht lediglich einen Anspruch auf das Entgelt entsprechend seiner Entgeltgruppe, sondern auch auf Zuteilung entsprechender Tätigkeiten.


Um ein Beispiel zu nennen:

Ein TB beantragt die Neubewertung seiner Tätigkeiten. Die Neubewertung hat zur Folge, das der TB in die höhere Entgeltgruppe z.B. E11 höhergruppiert wird. Es gibt einen Änderungsvertrag mit dem üblichen Satz "Dem Beschäftigten kann aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zugewiesen werden usw."

Nach sagen wir 1 Jahr findet in der Behörde eine Umstrukturierung von Aufgaben in einem ganz anderen Bereich statt. Dies hat zur Folge, das bestimmte Tätigkeiten mit Wertigkeit E8 / E9 nicht mehr erledigt werden und dafür andere Mitarbeiter benötigt werden. Nun kommt ein Vorgesetzter auf die Idee, dass der / die Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11 diese neuen, bisher nicht zu Ihren Aufgaben gehörenden Tätigkeiten zusätzlich zu Ihren E11er Tätigkeiten täglich und dauerhaft mit übernehmen sollen.

Ist diese Vorgehensweise wirklich vom Direktionsrecht gedeckt?


Lars73

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #10 am: 09.07.2020 07:06 »
Solange die sich daraus ergebene Eingruppierung sich nicht ändert und die Tätigkeit auch sonst zumutbar ist. 49% Tätigkeit als Pförtner wir den wissenschaftlichen Mitarbeitet in der E14 werden eher nicht zulässig sein. Anteile von E8/E9 Tätigkeiten in der E11 dürften meist ok sein.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag TV-L (Nebenabrede § 2 Abs. 3 TV-L)
« Antwort #11 am: 09.07.2020 07:23 »
Die erstere. ..........

Ok, hatte mich schon gewundert.  ???

Dann bleibt noch Deine vorherige Antwort auf meinen Post bzgl. der Übertragung von geringerwertiger Tätigkeiten. Du hast dort ausgeführt, dass die durch BAG-Urteile festgestellte Nicht-Zulässigkeit der Übertragung von geringerwertigen Tätigkeiten sich ausschließlich auf die gesamte auszuübende Tätigkeit bezieht. Das also die Übertragung von neuen, niedrigerwertigen Tätigkeiten, sofern sie keine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung nach sich ziehen, vom Direktionsrecht gedeckt sind. 

Habe ich Dich da richtig verstanden?

Nein, wie ich ausführte, ist die nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung grundsätzlich vom Direktionsrecht gedeckt. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Die Tätigkeitsänderung muß zudem zumutbar sein. Es wäre bspw. einem Abteilungsleiter in E14 nicht zumutbar, noch in 3% seiner Arbeitszeit den Hof zu fegen, während das für den Hausmeister in E4 sehr wohl zumutbar wäre.

Zitat
Das habe ich bis jetzt aber komplett anders verstanden. Was nicht bedeutet, dass ich damit nicht falsch liege. Aber fast alle Regelungen das Direktionsrecht betreffend beziehen sich i.d.R. auf die Übertragung höherwertiger oder der aktuellen Entgeltgruppe entsprechender anderer Tätigkeiten. Zum Thema niedrigwertiger Tätigkeiten habe ich neben der BAG Rechtsprechung noch Folgendes gefunden:

Versetzung / 3.2 Einschränkung des Direktionsrechts im Arbeitsvertrag

Das Direktionsrecht kann unter anderem eingeschränkt werden durch die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag. Ist die Tätigkeit im Arbeitsvertrag nicht näher konkretisiert, kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten unter Berücksichtigung billigen Ermessens i. S. d. § 315 BGB grundsätzlich jede Tätigkeit zuweisen, die der vereinbarten Entgeltgruppe entspricht................................

Und weiter heißt es da:

Für den öffentlichen Dienst hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Die Grenze des Direktionsrechts bezogen auf den Inhalt der auszuübenden Tätigkeit ist im öffentlichen Dienst klar durch die Entgeltgruppe definiert, in welche der Beschäftigte eingruppiert ist. Dem Beschäftigten können nur Tätigkeiten innerhalb derselben Entgeltgruppe zugewiesen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass zwar geringwertigere Tätigkeiten übertragen werden, aber das bisherige Entgelt weitergezahlt wird. Der Beschäftigte hat nicht lediglich einen Anspruch auf das Entgelt entsprechend seiner Entgeltgruppe, sondern auch auf Zuteilung entsprechender Tätigkeiten.

Wenn die Gesamttätigkeit der Entgeltgruppe entspricht, ist das doch gegeben.

Zitat
Um ein Beispiel zu nennen:

Ein TB beantragt die Neubewertung seiner Tätigkeiten. Die Neubewertung hat zur Folge, das der TB in die höhere Entgeltgruppe z.B. E11 höhergruppiert wird. Es gibt einen Änderungsvertrag mit dem üblichen Satz "Dem Beschäftigten kann aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zugewiesen werden usw."

Eine Neubewertung kann diese Rechtsfolge nicht haben, da die Rechtsmeinung des AG die Eingruppierung nicht berührt. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Zitat
Nach sagen wir 1 Jahr findet in der Behörde eine Umstrukturierung von Aufgaben in einem ganz anderen Bereich statt. Dies hat zur Folge, das bestimmte Tätigkeiten mit Wertigkeit E8 / E9 nicht mehr erledigt werden und dafür andere Mitarbeiter benötigt werden. Nun kommt ein Vorgesetzter auf die Idee, dass der / die Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11 diese neuen, bisher nicht zu Ihren Aufgaben gehörenden Tätigkeiten zusätzlich zu Ihren E11er Tätigkeiten täglich und dauerhaft mit übernehmen sollen.

Ist diese Vorgehensweise wirklich vom Direktionsrecht gedeckt?

Ideen von Vorgesetzten sind unerheblich, die auszuübende Tätigkeit wird vom AG übertragen. Sofern die Frage darauf zielt, ob der AG dem TB diese Tätigkeiten dauerhaft zur Ausübung übertragen darf, dann hängt das davon ab, ob sich dadurch die Eingruppierung ändert.