mal eine Frage, wenn ich einen Änderungsvertrag mache, weil ich jemand höhergruppieren will und er damit auch andere Aufgaben übernimmt, aber er soll auch noch im Vertretungsfall ggf. die Aufgaben aus seiner alten Entgeltgruppe übernehmen, wird das über § 106 GewO abgedeckt oder kann ich das als Nebenabrede nach § 2 Abs. 3 TV-L im Änderungsvertrag als Nebenabrede aufnehmen (schlechter gestellt wird er ja nicht, wenn er in einer niedrigeren Entgeltgruppe Vertretungsweise aushelfen soll). Diese Aushilfe würde nur einzelne Tage im Monat oder Jahr betragen und dann auch nur stundenweise sein.
Also dazu gibt es doch entsprechende Urteile des BAG:
(st. Rspr., vgl. BAG 12. Januar 2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14. April 2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65; 21. November 2002 – 6 AZR 82/01 – zu II 2 der Gründe, BAGE 104, 16; 24. April 1996 – 4 AZR 976/94 – zu II 2.2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30. August 1995 – 1 AZR 47/95 – zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14)
Um es kurz zu machen, auszugsweise 2 Sätze / Formulierungen aus den Urteilen:
Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden,
soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen.UND
Die Übertragung einer Tätigkeit, die geringere Qualifikationsmerkmale erfüllt, ist auch dann
nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiterzahlt.
Also ich finde, das ist recht eindeutig und unmissverständlich. Damit sollte die Frage beantwortet sein, ob es zulässig ist, einem Tarifbeschäftigten der z. B. in E10 eingruppiert ist Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 oder 9 zuzuweisen.
Gruß
Antiker