Zu E13-Stellen habe ich mich nicht eingelassen. Stellen sind tariflich unbeachtlich, ihre Bewertung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Um die Tätigkeitsmerkmale der E13 in Teil I zu erfüllen, bedarf es nicht eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, sondern auch einer entsprechenden Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat bereits an sich einen gewissen Schwierigkeitsgrad, ansonsten bedürfte es keines wissenschaftlichen Hochschulstudiums. Wer seine Tätigkeit unter Anleitung durchzuführen hat, ist nicht in E13 eingruppiert. Hinsichtlich der Personalverantwortung ist es wenig zielführend, Deine grundfalschen und auf einer unzureichenden Durchdringung der tariflichen Normen beruhenden Annahmen zu wiederholen. Sie bleiben falsch. Ich sehe nicht, wo eine Betreuung große Auswirkungen auf Menschen hätte - oder daß eine solche auf viele Menschen wirkte, es sei denn, man betreute alle Studierenden einer der größeren Hochschulen.