Autor Thema: Eingruppierung PostDocs ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung")  (Read 8370 times)

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,403
Moin zusammen,

unsere Uni gruppiert sämtliche WiMis (also insbesondere auch die PostDocs) in die TV-L-Gruppe E 13 ein. Nun habe ich mal in der Entgeltordnung nachgelesen. Dort taucht für die E 14 in verschiedenen Varianten die Beschreibung

 "deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe13 heraushebt"

auf.

Meine Frage ist nun, woran jene "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" festgemacht werden kann. Setzt eine Tätigkeit (etwa eigenverantwortliche Lehre und auch entspr. Forschung) eine Promotion voraus, ist damit die "besondere Schwierigkeit" gegeben? Und was könnte hier die "Bedeutung" im normalen universitären Lehr- und Forschungsbetrieb ausmachen? (Die Führung von Personal, etwa als Forschungsgruppenleiter, ist ja unabhängig davon in einer anderen Fallgruppe abgehandelt.)

Über eine Einschätzung der Eingruppierungsspezialisten würde ich mich freuen. :)

Spid

  • Gast
Der AG gruppiert niemanden ein. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Der AG äußert bestenfalls eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt.

So wie von Dir angenommen die Tätigkeitsmerkmale des allg. Teils einschlägig sind und nicht etwa ganz oder teilweise jene des Teils II Abschnitt 6, ergibt sich eine E14 entweder durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung (auch als Drittelmerkmal) oder durch unterstelltes Personal bestimmter Qualität und Quantität. Die besondere Schwierigkeit ergibt sich aus einer auszuübenden Tätigkeit, die sich erheblich aus der ohnehin schon schwierigen Tätigkeit einer E13 heraushebt. Eine erforderliche Promotion kann dafür bestenfalls ein Hinweis sein, und zwar auch nur dann, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist und nicht etwa, weil der AG sie gefordert hätte. Eine solche Forderung einer Qualifikation ist tariflich völlig unbeachtlich. Die Bedeutung kann sich durch Personalführung, finanzielle Verantwortung, große Auswirkungen auf viele Menschen u.ä. ergeben.

Max

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 600
Die meisten Postdocs werden von der DFG finanziert, die im Prinzip dein Gehalt bestimmt.  Um das mit der Tarifautomatik in Einklang zu bringen, darf dir der AG also gar keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen die zur E14 führen würden. Für klassische Postdocs in der Qualifizierungsphase sehe ich absolut kein Argument für besondere Schwierigkeit und vor allem Bedeutung.

Zitat
Sind für die Erreichung des Projektziels bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter
eine besondere wissenschaftliche Qualifikation (Promotion), Erfahrung und Selbständig-
keit erforderlich, so erfolgt im Allgemeinen eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TVöD.

Zitat
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung
einer höheren Entgeltgruppe als in der Bewilligung vorgesehen, ist grundsätzlich nicht
zulässig.

Zitat
Eine Höhergruppierung während der Laufzeit des Arbeitsvertrages darf nur im Einver-
nehmen mit der Personalstelle und nur bis zu der in der Bewilligung vorgesehenen Ent-
geltgruppe erfolgen
, es sei denn, es handelt sich um den Vollzug eines tarifbedingten
Zeit-/ Bewährungsaufstiegs.



cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,403
Danke schon einmal für die Antworten! :)

Drittmittelstellen sind noch einmal eine ganz andere Baustelle, wenn der Geldgeber vorschreibt, wie sein Geld ausgegeben werden soll. Mir ging es um normale Haushaltsstellen...

Inwiefern ist die Tätigkeit auf einer E 13 - Stelle "ohnehin schon schwierig"? Das ist doch die Standard-Gruppe für alles, was ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzt, also etwa für Doktoranden, die angeleitet ihren Aufgaben nachgehen. I.W. steigen demgegenüber für PostDocs in Forschung und Lehre die Anforderungen, da eine größere Eigenständigkeit und auch Verantwortung erwartet wird. Die Frage war nun, ob dies das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllt. Bei der Schwierigkeit kann ich mir noch die Notwendigkeit der Promotion vorstellen; was es mit der Bedeutung auf sich hat, ist noch nicht so ganz klar. Personalverantwortung wird ja in einer anderen Fallgruppe abgehandelt, kann also hier nicht Thema sein. Finanzielle Verantwortung liegt üblicherweise beim Lehrstuhlinhaber. Und "große Auswirkung auf viele Menschen" = "viele betreute Studierende"?

Spid

  • Gast
Zu E13-Stellen habe ich mich nicht eingelassen. Stellen sind tariflich unbeachtlich, ihre Bewertung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Um die Tätigkeitsmerkmale der E13 in Teil I zu erfüllen, bedarf es nicht eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, sondern auch einer entsprechenden Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat bereits an sich einen gewissen Schwierigkeitsgrad, ansonsten bedürfte es keines wissenschaftlichen Hochschulstudiums. Wer seine Tätigkeit unter Anleitung durchzuführen hat, ist nicht in E13 eingruppiert. Hinsichtlich der Personalverantwortung ist es wenig zielführend, Deine grundfalschen und auf einer unzureichenden Durchdringung der tariflichen Normen beruhenden Annahmen zu wiederholen. Sie bleiben falsch. Ich sehe nicht, wo eine Betreuung große Auswirkungen auf Menschen hätte - oder daß eine solche auf viele Menschen wirkte, es sei denn, man betreute alle Studierenden einer der größeren Hochschulen.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,403
Vielen Dank für diese liebenswürdige Replik. :) Damit ist alles gesagt.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Ich würde besondere Bedeutung z.B. bei der Leitung eines SFB sehen.
Oder andere Tätigkeiten die für die Uni einen sehr hohen Stellenwert hat.

Jockel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 305
Gesamtprojektkoordination Exzellenz-Uni z.B...

"eigenverantwortliche Lehre" dürfen nur Menschen mit Lehrbefugnis ausüben (Privatdozenten, habil., Apl Profs, Profs). Soweit solche Tätigkeiten zulässig übertragen wurden, ist eine Eingruppierung oberhalb E13 denkbar. Allerdings wäre das eine extreme Ausnahme. "Eigenständige" Lehre heißt nicht, dass der Lehrstuhlinhaber sich nicht kümmert (oder der Modulverantwortliche), sondern, dass sie tatsächlich auf eigener Forschung basiert und man selbst entscheiden DARF, was und wie gelehrt wird. Im "normalen" Uni-Betrieb mit Modulen kommt das gerade nicht vor.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
"eigenverantwortliche Lehre" dürfen nur Menschen mit Lehrbefugnis ausüben (Privatdozenten, habil., Apl Profs, Profs). Soweit solche Tätigkeiten zulässig übertragen wurden, ist eine Eingruppierung oberhalb E13 denkbar.
Sehe da allerdings nicht wirklich etwas, was da auf besondere Schwierigkeit hindeutet.
Zitat
Allerdings wäre das eine extreme Ausnahme. "Eigenständige" Lehre heißt nicht, dass der Lehrstuhlinhaber sich nicht kümmert (oder der Modulverantwortliche), sondern, dass sie tatsächlich auf eigener Forschung basiert und man selbst entscheiden DARF, was und wie gelehrt wird. Im "normalen" Uni-Betrieb mit Modulen kommt das gerade nicht vor.
Seltsam, im Diplom/Masterstudium hatten wir regelmäßig eigene VL/Seminare/Projekte angeboten.
Dann muss das ja die Verschulung noch schlimmer geworden sein.

Jockel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 305
Die Verantwortung dafür, dass die angebotenen Inhalte und die Darreichungsform der Studienordnung entspricht, liegt aber bei zuständigen Lehrstuhlinhaber, ob der sie wahr nimmt, oder nicht. Das war noch nie anders. Anders ist es bei den genannten Gruppen mit Lehrbefugnis.

Und ja, auch die "Verschulung" hat zugenommen. Wobei die Macher dieses Trends das ja nicht negativ werten, sondern u.A. (kostenfreies) Endlosstudieren um des Studierens Willen einen Riegel vorschieben wollten (Magister Philosophie mit den Nebenfächern Theaterwissenschaften, Politik und Ethnographie des vorderen Orients). Mit Erfolg. Das alte "freie Studium" war ja ohnehin immer ein Minderheitenmodell. Heute wird sogar verschult promoviert (Graduiertenschulen). Da ist allerdings seltsam.  ;D

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,403
Hm, im hiesigen Hochschulgesetz heißt es

"Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann bei deren Eignung auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden."

Dies wird hier insbesondere beim promovierten Mittelbau praktiziert. (Was die Wahl der Forschungsthemen etwa im Rahmen eines Habilitationsprojektes angeht, ist man -- anders als in der Betreung während der Promotion -- natürlich per se freier und eigenverantwortlich. Und bezogen auf die Lehre geben die Modulbeschreibungen üblicherweise auch einen  weiten Ausgestaltungsspielraum, um eigene Schwerpunkte zu setzen.)

Jockel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 305
Ich habe als Lehrbeauftragter vollkommen frei entschieden, was ich wie mache. Aber das war so nicht vorgesehen, sondern lag am Desinteresse des Profs.  :D Formal ist das abhängige Lehre.

Wenn das Hochschulrecht die Hürde niedriger hängen wollte, es aber "bei Eignung" (wer stellt das wie fest ?) "im Benehmen" belassen hat, scheint das nicht glücklich. Denn eine solche Formulierung heißt ja nix anders als: Lehrbefähigung (oder Äquivalent) und Prof weiß Bescheid. Das muss nicht zwingend tarifliche "selbständige Lehre" sein.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Und ja, auch die "Verschulung" hat zugenommen. Wobei die Macher dieses Trends das ja nicht negativ werten, sondern u.A. (kostenfreies) Endlosstudieren um des Studierens Willen einen Riegel vorschieben wollten (Magister Philosophie mit den Nebenfächern Theaterwissenschaften, Politik und Ethnographie des vorderen Orients).
Naja, die wurde durch entsprechende Aufschläge für Langzeitstudenten größtenteils ausgesiebt.
Als da bei uns das Semester 600€ teuer wurde (inkl. ÖNV Ticket) rasselten die Karteileichen ja nur so raus.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Das muss nicht zwingend tarifliche "selbständige Lehre" sein.
das ist mir ein tariflich unbekannter Begriff.
Aber VL/Seminare eigenständig zu gestallten sehe ich jetzt nicht unbedingt tarifliche Tätigkeit mit "besondere Schwierigkeit" an.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,403
Nun, es macht nach meiner Erfahrung durchaus einen Unterschied, ob ich einem Prof zuarbeite, oder selbst die Lehrveranstaltung konzipiere. Letzteres benötigt durchaus ein tieferes Verständnis des Lehrinhalts -- inkl. didaktischer Überlegungen zur Stoffauswahl und -Vermittlung.

Ob dies nun die "besondere Schwierigkeit" im Vergleich zur "abhängigen" Lehre des Doktoranden darstellt, scheint hier diskutabel zu sein.