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Eingruppierung PostDocs ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung")

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cyrix42:
Moin zusammen,

unsere Uni gruppiert sämtliche WiMis (also insbesondere auch die PostDocs) in die TV-L-Gruppe E 13 ein. Nun habe ich mal in der Entgeltordnung nachgelesen. Dort taucht für die E 14 in verschiedenen Varianten die Beschreibung

 "deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe13 heraushebt"

auf.

Meine Frage ist nun, woran jene "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" festgemacht werden kann. Setzt eine Tätigkeit (etwa eigenverantwortliche Lehre und auch entspr. Forschung) eine Promotion voraus, ist damit die "besondere Schwierigkeit" gegeben? Und was könnte hier die "Bedeutung" im normalen universitären Lehr- und Forschungsbetrieb ausmachen? (Die Führung von Personal, etwa als Forschungsgruppenleiter, ist ja unabhängig davon in einer anderen Fallgruppe abgehandelt.)

Über eine Einschätzung der Eingruppierungsspezialisten würde ich mich freuen. :)

Spid:
Der AG gruppiert niemanden ein. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Der AG äußert bestenfalls eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt.

So wie von Dir angenommen die Tätigkeitsmerkmale des allg. Teils einschlägig sind und nicht etwa ganz oder teilweise jene des Teils II Abschnitt 6, ergibt sich eine E14 entweder durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung (auch als Drittelmerkmal) oder durch unterstelltes Personal bestimmter Qualität und Quantität. Die besondere Schwierigkeit ergibt sich aus einer auszuübenden Tätigkeit, die sich erheblich aus der ohnehin schon schwierigen Tätigkeit einer E13 heraushebt. Eine erforderliche Promotion kann dafür bestenfalls ein Hinweis sein, und zwar auch nur dann, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist und nicht etwa, weil der AG sie gefordert hätte. Eine solche Forderung einer Qualifikation ist tariflich völlig unbeachtlich. Die Bedeutung kann sich durch Personalführung, finanzielle Verantwortung, große Auswirkungen auf viele Menschen u.ä. ergeben.

Max:
Die meisten Postdocs werden von der DFG finanziert, die im Prinzip dein Gehalt bestimmt.  Um das mit der Tarifautomatik in Einklang zu bringen, darf dir der AG also gar keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen die zur E14 führen würden. Für klassische Postdocs in der Qualifizierungsphase sehe ich absolut kein Argument für besondere Schwierigkeit und vor allem Bedeutung.


--- Zitat ---Sind für die Erreichung des Projektziels bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter
eine besondere wissenschaftliche Qualifikation (Promotion), Erfahrung und Selbständig-
keit erforderlich, so erfolgt im Allgemeinen eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TVöD.
--- End quote ---


--- Zitat ---Die arbeitsvertragliche Vereinbarung
einer höheren Entgeltgruppe als in der Bewilligung vorgesehen, ist grundsätzlich nicht
zulässig.
--- End quote ---


--- Zitat ---Eine Höhergruppierung während der Laufzeit des Arbeitsvertrages darf nur im Einver-
nehmen mit der Personalstelle und nur bis zu der in der Bewilligung vorgesehenen Ent-
geltgruppe erfolgen, es sei denn, es handelt sich um den Vollzug eines tarifbedingten
Zeit-/ Bewährungsaufstiegs.
--- End quote ---


cyrix42:
Danke schon einmal für die Antworten! :)

Drittmittelstellen sind noch einmal eine ganz andere Baustelle, wenn der Geldgeber vorschreibt, wie sein Geld ausgegeben werden soll. Mir ging es um normale Haushaltsstellen...

Inwiefern ist die Tätigkeit auf einer E 13 - Stelle "ohnehin schon schwierig"? Das ist doch die Standard-Gruppe für alles, was ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzt, also etwa für Doktoranden, die angeleitet ihren Aufgaben nachgehen. I.W. steigen demgegenüber für PostDocs in Forschung und Lehre die Anforderungen, da eine größere Eigenständigkeit und auch Verantwortung erwartet wird. Die Frage war nun, ob dies das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllt. Bei der Schwierigkeit kann ich mir noch die Notwendigkeit der Promotion vorstellen; was es mit der Bedeutung auf sich hat, ist noch nicht so ganz klar. Personalverantwortung wird ja in einer anderen Fallgruppe abgehandelt, kann also hier nicht Thema sein. Finanzielle Verantwortung liegt üblicherweise beim Lehrstuhlinhaber. Und "große Auswirkung auf viele Menschen" = "viele betreute Studierende"?

Spid:
Zu E13-Stellen habe ich mich nicht eingelassen. Stellen sind tariflich unbeachtlich, ihre Bewertung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Um die Tätigkeitsmerkmale der E13 in Teil I zu erfüllen, bedarf es nicht eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, sondern auch einer entsprechenden Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit hat bereits an sich einen gewissen Schwierigkeitsgrad, ansonsten bedürfte es keines wissenschaftlichen Hochschulstudiums. Wer seine Tätigkeit unter Anleitung durchzuführen hat, ist nicht in E13 eingruppiert. Hinsichtlich der Personalverantwortung ist es wenig zielführend, Deine grundfalschen und auf einer unzureichenden Durchdringung der tariflichen Normen beruhenden Annahmen zu wiederholen. Sie bleiben falsch. Ich sehe nicht, wo eine Betreuung große Auswirkungen auf Menschen hätte - oder daß eine solche auf viele Menschen wirkte, es sei denn, man betreute alle Studierenden einer der größeren Hochschulen.

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