Autor Thema: Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung  (Read 9089 times)

Spid

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #15 am: 10.07.2020 10:13 »
E 10

1. AV (20 %): gF; gvF; sL; guF; bV; bSuB, MdV
2. AV (15 %): gF; gvF; sL; guF; bV; bSuB
3. AV (20 %): gF; gvF; sL; guF; bV;
4. AV (20 %): gF; gvF; sL; guF; bV;
5. AV (8 %): gF; gvF; sL; guF; bV;
6. AV (4 %): gF; gvF; sL; guF;
7. AV (8 %): gF; gvF;

Zusammengefasst wird festgestellt, dass für die beschriebene besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind. Das Heraushebungsmerkmal der Tätigkeiten von
besonderer Schwierigkeit und Bedeutung wird für 35 % der Gesamttätigkeit und das Heraushebungsmerkmal
des Maßes an Verantwortung für 20% der Gesamttätigkeit bestätigt.

Damit ist die beschriebene Stelle nach Entgeltgruppe 10 TVöD zu bewerten.

Die Tätigkeit des Beschäftigten hebt sich aber nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraus.

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.


E 11/E 12 bei Ingenieuren, da 1 AV bereits E 13 und 2. AV E 12 ergibt.

Aufgrund der Rechtsprechung des BAG zu Arbeitsvorgängen bei Führungs- und Leitungstätigkeiten, u.a. BAG, Urteil v. 18.02.1998 4 AZR 552/96, Urteil v. 15.02.1984 - 4 AZR 264/82, Urteil v. 05.04.1995 - 4 AZR 183/94, handelt es sich um einen einzigen großen Arbeitsvorgang, daß selbst noch Sachbearbeiteraufgaben wahrzunehmen sind, ist dafür unschädlich, siehe u.a. BAG, Urteil v. 12.06.1996 - 4 AZR 94/95. Eine Ingenieurstätigkeit kommt nicht in Betracht, siehe BAG, Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82. Inwiefern die besondere Schwierigkeit angesichts der ständigen Rechtsprechung des BAG (u.a. Urteil v. 20.03.1991 - 4 AZR 471/90, Urteil v. 16.04.1986 - 4 AZR 595/84, Urteil v. 09.12.2015 - 4 AZR 11/13) bejaht werden könnte, erschließt sich nicht.

MaKo

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #16 am: 10.07.2020 10:58 »
Ich würde mich gerne hier mal anschließen um nicht ein neues Thema aufzumachen.

Wir, Teamleiter Leistung eines Jobcenters, sind über unsere Eingruppierung in die EG 9c nicht überzeugt. Ich gebe es zu, hauptsächlich getrieben aufgrund der Eingruppierung aller anderen TL (Fallmanagement, Arbeitgeberservice usw. alle EG 10) hier, die inhaltlich nahezu identische Aufgaben übertragen bekommen haben, nur angepasst an ihre fachliche Richtung.

Derzeit haben wir eine erneute Überprüfung gefordert, die aber wiederum abgelehnt wurde. Als nächsten Schritt stünde für uns nun die Klage an. Wären die Experten unter euch vielleicht so nett und könnten ihre Einschätzung zur Eingruppierung äußern. Wie seht ihr unter den gegebenen Tätigkeiten die korrekte Eingruppierung? Ich liste die mir übertragenen Aufgaben mal auf, so wie sie mir mitgeteilt wurden. Zu erwähnen ist vielleicht noch, dass uns jeweils zwischen 12 und 17 Mitarbeiter/innen unterstellt sind.



Beschreibung der Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge), die die tarifliche Bewertung ermöglichen

Fachliche und dienstliche Leitung eines Teams von SB Leistungsgewährung und SB Bildung und Teilhabe der Geschäftsstelle
   
1.   Fachliche Anleitung und Koordinierung eines Teams von SB Leistungsgewährung
und SB Bildung und Teilhabe
- Aufgaben und Fälle auf Mitarbeiter verteilen
- einheitliche, zielorientierte, gesetzeskonforme und wirtschaftliche Handlungsweise der Mitarbeiter gewährleisten
- fachliche Fortbildung der Mitarbeiter gewährleisten
- fachliche und rechtliche Fragen, die von den SB nicht selbständig gelöst
werden können, mit SGL 520 klären
- Einarbeitung neuer Mitarbeiter sicherstellen

Zeitanteil 35%

2.   Dienstliche Leitung eines Teams von SB Leistungsgewährung und SB Bildung und Teilhabe
- bestimmte dienst- und personalrechtliche Angelegenheiten der Mitarbeiter entscheiden (z. B. Planung und Genehmigung von Urlaub, Freistellungen, Dienstreisen; Vertretungsregelungen; Teilnahme an Fortbildungen; Krankmeldungen weiterleiten)
- Stellungnahmen zu Personalfragen der Mitarbeiter abgeben (z. B. Bestehen der Probezeit, Verlängerung / Entfristung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Stufenlaufzeit; arbeitsrechtliche Maßnahmen)
- regelmäßige und anlassbezogene Mitarbeitergespräche führen (u. a. zur Personalentwicklung)
- Zielvereinbarungen mit den Mitarbeitern abschließen und auswerten   

Zeitanteil 15%

3.   Abstimmungen mit SGL, GL, anderen TL Leistungsgewährung, dem Fallmanagement, dem Service, dem Sozialen Dienst und der Unterhaltsheranziehung   

Zeitanteil 10%

4.   Bearbeitung fachübergreifender Fragen, schwieriger Einzelfälle sowie ggf. eines eigenen Fallbestandes   

Zeitanteil 25%

5.   Team- bzw. geschäftsstellenübergreifende Mitwirkung bei der Bearbeitung fachlicher Fragen der Leistungsgewährung bzw. BuT
- Mitwirkung beim Aufarbeiten von Rechtsänderungen
- Vorbereiten und Mitwirkung von Fachgesprächen und Dienstberatun-gen
- Leitung bzw. Mitarbeit in Arbeitsgruppen
- Erarbeiten und Verallgemeinern zweckmäßiger und wirtschaftlicher Lösungen
- Abstimmen mit Trägern / Dienstleistern   

Zeitanteil 15%

Spid

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #17 am: 10.07.2020 11:02 »
Was läßt Dich vermuten, die genannten anderen TB seien in E10 eingruppiert?

Texter

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #18 am: 10.07.2020 11:02 »
guFk + sL sind wohl unstreitig

siehst du das bei allen Tätigkeiten als gegeben an? Bei Nr. 3 -7 hätte ich auf gvK + eventuelle sL getippt.

MaKo

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #19 am: 10.07.2020 11:03 »
Was läßt Dich vermuten, die genannten anderen TB seien in E10 eingruppiert?

Okay, bei den anderen ist die Rechtsmeinung des AG EG10.

Spid

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #20 am: 10.07.2020 11:13 »
guFk + sL sind wohl unstreitig

siehst du das bei allen Tätigkeiten als gegeben an? Bei Nr. 3 -7 hätte ich auf gvK + eventuelle sL getippt.

Ich sehe das beim einzigen gegebenen Arbeitsvorgang an. Das ist die Betrachtungs- und Bewertungsebene.

clericus organization

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #21 am: 10.07.2020 11:58 »
Ich würde mich gerne hier mal anschließen um nicht ein neues Thema aufzumachen.

Wir, Teamleiter Leistung eines Jobcenters, sind über unsere Eingruppierung in die EG 9c nicht überzeugt. Ich gebe es zu, hauptsächlich getrieben aufgrund der Eingruppierung aller anderen TL (Fallmanagement, Arbeitgeberservice usw. alle EG 10) hier, die inhaltlich nahezu identische Aufgaben übertragen bekommen haben, nur angepasst an ihre fachliche Richtung.

Derzeit haben wir eine erneute Überprüfung gefordert, die aber wiederum abgelehnt wurde. Als nächsten Schritt stünde für uns nun die Klage an. Wären die Experten unter euch vielleicht so nett und könnten ihre Einschätzung zur Eingruppierung äußern. Wie seht ihr unter den gegebenen Tätigkeiten die korrekte Eingruppierung? Ich liste die mir übertragenen Aufgaben mal auf, so wie sie mir mitgeteilt wurden. Zu erwähnen ist vielleicht noch, dass uns jeweils zwischen 12 und 17 Mitarbeiter/innen unterstellt sind.



Beschreibung der Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge), die die tarifliche Bewertung ermöglichen

Fachliche und dienstliche Leitung eines Teams von SB Leistungsgewährung und SB Bildung und Teilhabe der Geschäftsstelle
   
1.   Fachliche Anleitung und Koordinierung eines Teams von SB Leistungsgewährung
und SB Bildung und Teilhabe
- Aufgaben und Fälle auf Mitarbeiter verteilen
- einheitliche, zielorientierte, gesetzeskonforme und wirtschaftliche Handlungsweise der Mitarbeiter gewährleisten
- fachliche Fortbildung der Mitarbeiter gewährleisten
- fachliche und rechtliche Fragen, die von den SB nicht selbständig gelöst
werden können, mit SGL 520 klären
- Einarbeitung neuer Mitarbeiter sicherstellen

Zeitanteil 35%

2.   Dienstliche Leitung eines Teams von SB Leistungsgewährung und SB Bildung und Teilhabe
- bestimmte dienst- und personalrechtliche Angelegenheiten der Mitarbeiter entscheiden (z. B. Planung und Genehmigung von Urlaub, Freistellungen, Dienstreisen; Vertretungsregelungen; Teilnahme an Fortbildungen; Krankmeldungen weiterleiten)
- Stellungnahmen zu Personalfragen der Mitarbeiter abgeben (z. B. Bestehen der Probezeit, Verlängerung / Entfristung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Stufenlaufzeit; arbeitsrechtliche Maßnahmen)
- regelmäßige und anlassbezogene Mitarbeitergespräche führen (u. a. zur Personalentwicklung)
- Zielvereinbarungen mit den Mitarbeitern abschließen und auswerten   

Zeitanteil 15%

3.   Abstimmungen mit SGL, GL, anderen TL Leistungsgewährung, dem Fallmanagement, dem Service, dem Sozialen Dienst und der Unterhaltsheranziehung   

Zeitanteil 10%

4.   Bearbeitung fachübergreifender Fragen, schwieriger Einzelfälle sowie ggf. eines eigenen Fallbestandes   

Zeitanteil 25%

5.   Team- bzw. geschäftsstellenübergreifende Mitwirkung bei der Bearbeitung fachlicher Fragen der Leistungsgewährung bzw. BuT
- Mitwirkung beim Aufarbeiten von Rechtsänderungen
- Vorbereiten und Mitwirkung von Fachgesprächen und Dienstberatun-gen
- Leitung bzw. Mitarbeit in Arbeitsgruppen
- Erarbeiten und Verallgemeinern zweckmäßiger und wirtschaftlicher Lösungen
- Abstimmen mit Trägern / Dienstleistern   

Zeitanteil 15%


Aus meiner Sicht kommst du beim MdV nicht an 33 % heran. AV 2 wäre hier MdV nur 15 %, und bSuB nur teilw. in AV 1 und der Rest eher bv.

Aber die Eingruppierung bei TVÖD in der 9 c widerspricht den Eingruppierungen im TV-BA, da die TE III die TL - Ebene entspricht. (Brutto ca. 3700,- - 5200,-) 9 c im TVöD (3200,-  - 4600,- ). Dem Tariflohn im Vergleich würde eher die E 11 TVöD passen (3500,- - 5300,-).

Das haben wir in unserer Kommune ebenfalls so praktiziert. Der abgeordnete MA erhält dort die E 11 als TL Leistung und das mit nur 6 MA unter sich!

Texter

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #22 am: 10.07.2020 12:01 »
guFk + sL sind wohl unstreitig

siehst du das bei allen Tätigkeiten als gegeben an? Bei Nr. 3 -7 hätte ich auf gvK + eventuelle sL getippt.

Ich sehe das beim einzigen gegebenen Arbeitsvorgang an. Das ist die Betrachtungs- und Bewertungsebene.

und angenommen es würde keine Leitungstätigkeit vorliegen?

Spid

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #23 am: 10.07.2020 12:06 »
Ich würde mich gerne hier mal anschließen um nicht ein neues Thema aufzumachen.

Wir, Teamleiter Leistung eines Jobcenters, sind über unsere Eingruppierung in die EG 9c nicht überzeugt. Ich gebe es zu, hauptsächlich getrieben aufgrund der Eingruppierung aller anderen TL (Fallmanagement, Arbeitgeberservice usw. alle EG 10) hier, die inhaltlich nahezu identische Aufgaben übertragen bekommen haben, nur angepasst an ihre fachliche Richtung.

Derzeit haben wir eine erneute Überprüfung gefordert, die aber wiederum abgelehnt wurde. Als nächsten Schritt stünde für uns nun die Klage an. Wären die Experten unter euch vielleicht so nett und könnten ihre Einschätzung zur Eingruppierung äußern. Wie seht ihr unter den gegebenen Tätigkeiten die korrekte Eingruppierung? Ich liste die mir übertragenen Aufgaben mal auf, so wie sie mir mitgeteilt wurden. Zu erwähnen ist vielleicht noch, dass uns jeweils zwischen 12 und 17 Mitarbeiter/innen unterstellt sind.



Beschreibung der Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge), die die tarifliche Bewertung ermöglichen

Fachliche und dienstliche Leitung eines Teams von SB Leistungsgewährung und SB Bildung und Teilhabe der Geschäftsstelle
   
1.   Fachliche Anleitung und Koordinierung eines Teams von SB Leistungsgewährung
und SB Bildung und Teilhabe
- Aufgaben und Fälle auf Mitarbeiter verteilen
- einheitliche, zielorientierte, gesetzeskonforme und wirtschaftliche Handlungsweise der Mitarbeiter gewährleisten
- fachliche Fortbildung der Mitarbeiter gewährleisten
- fachliche und rechtliche Fragen, die von den SB nicht selbständig gelöst
werden können, mit SGL 520 klären
- Einarbeitung neuer Mitarbeiter sicherstellen

Zeitanteil 35%

2.   Dienstliche Leitung eines Teams von SB Leistungsgewährung und SB Bildung und Teilhabe
- bestimmte dienst- und personalrechtliche Angelegenheiten der Mitarbeiter entscheiden (z. B. Planung und Genehmigung von Urlaub, Freistellungen, Dienstreisen; Vertretungsregelungen; Teilnahme an Fortbildungen; Krankmeldungen weiterleiten)
- Stellungnahmen zu Personalfragen der Mitarbeiter abgeben (z. B. Bestehen der Probezeit, Verlängerung / Entfristung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Stufenlaufzeit; arbeitsrechtliche Maßnahmen)
- regelmäßige und anlassbezogene Mitarbeitergespräche führen (u. a. zur Personalentwicklung)
- Zielvereinbarungen mit den Mitarbeitern abschließen und auswerten   

Zeitanteil 15%

3.   Abstimmungen mit SGL, GL, anderen TL Leistungsgewährung, dem Fallmanagement, dem Service, dem Sozialen Dienst und der Unterhaltsheranziehung   

Zeitanteil 10%

4.   Bearbeitung fachübergreifender Fragen, schwieriger Einzelfälle sowie ggf. eines eigenen Fallbestandes   

Zeitanteil 25%

5.   Team- bzw. geschäftsstellenübergreifende Mitwirkung bei der Bearbeitung fachlicher Fragen der Leistungsgewährung bzw. BuT
- Mitwirkung beim Aufarbeiten von Rechtsänderungen
- Vorbereiten und Mitwirkung von Fachgesprächen und Dienstberatun-gen
- Leitung bzw. Mitarbeit in Arbeitsgruppen
- Erarbeiten und Verallgemeinern zweckmäßiger und wirtschaftlicher Lösungen
- Abstimmen mit Trägern / Dienstleistern   

Zeitanteil 15%


Aus meiner Sicht kommst du beim MdV nicht an 33 % heran. AV 2 wäre hier MdV nur 15 %, und bSuB nur teilw. in AV 1 und der Rest eher bv.

Aber die Eingruppierung bei TVÖD in der 9 c widerspricht den Eingruppierungen im TV-BA, da die TE III die TL - Ebene entspricht. (Brutto ca. 3700,- - 5200,-) 9 c im TVöD (3200,-  - 4600,- ). Dem Tariflohn im Vergleich würde eher die E 11 TVöD passen (3500,- - 5300,-).

Das haben wir in unserer Kommune ebenfalls so praktiziert. Der abgeordnete MA erhält dort die E 11 als TL Leistung und das mit nur 6 MA unter sich!

Eingruppierungen kann nicht praktiziert werden, sie ist. Gegen eine übertarifliche Vergütung ist tarif- und arbeitsrechtlich nichts einzuwenden, die meisten GemO untersagen eine solche jedoch grundsätzlich und stellen sie ansonsten unter einen Genehmigungsvorbehalt.

Spid

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« Antwort #24 am: 10.07.2020 12:07 »
guFk + sL sind wohl unstreitig

siehst du das bei allen Tätigkeiten als gegeben an? Bei Nr. 3 -7 hätte ich auf gvK + eventuelle sL getippt.

Ich sehe das beim einzigen gegebenen Arbeitsvorgang an. Das ist die Betrachtungs- und Bewertungsebene.

und angenommen es würde keine Leitungstätigkeit vorliegen?

Sehe ich bei 4, 6, 7 wie Du.

Feidl

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #25 am: 10.07.2020 14:51 »
Ing-Tätigkeiten haltet ihr für ausgeschlossen, weil nur Nr. 2 etwas mit den Aufgaben eines Stadtplaners zu tun hat?
Und Nr. 3 ist typische Aufgabe eines Vermessungsingenieurs.

Spid

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« Antwort #26 am: 10.07.2020 14:57 »
Nein. Es mag sein, daß Vermessungsingenieure im Rahmen ihrer Tätigkeit derlei auch tun oder verbreitet dafür eingesetzt werden, aber es ist nicht erkennbar, inwiefern man dafür einen Ingenieur gleich welcher Fachrichtung bräuchte.

MaKo

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #27 am: 13.07.2020 07:44 »

Aus meiner Sicht kommst du beim MdV nicht an 33 % heran. AV 2 wäre hier MdV nur 15 %, und bSuB nur teilw. in AV 1 und der Rest eher bv.

Aber die Eingruppierung bei TVÖD in der 9 c widerspricht den Eingruppierungen im TV-BA, da die TE III die TL - Ebene entspricht. (Brutto ca. 3700,- - 5200,-) 9 c im TVöD (3200,-  - 4600,- ). Dem Tariflohn im Vergleich würde eher die E 11 TVöD passen (3500,- - 5300,-).

Das haben wir in unserer Kommune ebenfalls so praktiziert. Der abgeordnete MA erhält dort die E 11 als TL Leistung und das mit nur 6 MA unter sich!

Mmmhh, die Eingruppierungen im TV-BA sind bei mir aber nicht von Bedeutung und da ich auch nicht abgeordnet bin, muss da auch nichts gleichbehandelt werden. Wir sind keine ARGE. E11 wäre natürlich sehr schön. Gibt es für Laien wie mich vielleicht noch eine kurze Erklärung was "MdV und bSuB, eher bv" ist? Und was ist denn nach eurer Einschätzung die korrekte Eingruppierung?

Die 15% dienstrechtliche Leitung stört uns persönlich auch am meisten, da diese in der Realität sich für uns gar nicht von der fachlichen trennen lässt. Welche Auswirkungen hätte hier eine Erhöhung der Anteile bzw. das Zusammenfassen von fachlicher- und dienstlicher Leitung?

lumpy

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #28 am: 13.07.2020 07:58 »
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Sachverhalte in meinem FD werden in der Regel eigenverantwortlich entschieden. Eine Ing-Tätigkeit liegt nicht vor.


Spid

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Antw:Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
« Antwort #29 am: 13.07.2020 07:59 »

Aus meiner Sicht kommst du beim MdV nicht an 33 % heran. AV 2 wäre hier MdV nur 15 %, und bSuB nur teilw. in AV 1 und der Rest eher bv.

Aber die Eingruppierung bei TVÖD in der 9 c widerspricht den Eingruppierungen im TV-BA, da die TE III die TL - Ebene entspricht. (Brutto ca. 3700,- - 5200,-) 9 c im TVöD (3200,-  - 4600,- ). Dem Tariflohn im Vergleich würde eher die E 11 TVöD passen (3500,- - 5300,-).

Das haben wir in unserer Kommune ebenfalls so praktiziert. Der abgeordnete MA erhält dort die E 11 als TL Leistung und das mit nur 6 MA unter sich!

Mmmhh, die Eingruppierungen im TV-BA sind bei mir aber nicht von Bedeutung und da ich auch nicht abgeordnet bin, muss da auch nichts gleichbehandelt werden. Wir sind keine ARGE. E11 wäre natürlich sehr schön. Gibt es für Laien wie mich vielleicht noch eine kurze Erklärung was "MdV und bSuB, eher bv" ist? Und was ist denn nach eurer Einschätzung die korrekte Eingruppierung?

Die 15% dienstrechtliche Leitung stört uns persönlich auch am meisten, da diese in der Realität sich für uns gar nicht von der fachlichen trennen lässt. Welche Auswirkungen hätte hier eine Erhöhung der Anteile bzw. das Zusammenfassen von fachlicher- und dienstlicher Leitung?

Das sind Abkürzungen für die Heraushebungsmerkmale der auf E9b aufbauenden Entgeltgruppen: besonders verantwortungsvoll, besondere Schwierigkeit und Bedeutung und Maß der Verantwortung.

Ich halte E9c für zutreffend, eine besondere Schwierigkeit ist nicht zu erkennen. Da ohnehin nur ein einziger großer Arbeitsvorgang vorliegt, sind Deine Überlegungen zu Zeitanteilen obsolet.