Autor Thema: Einstufung beim neuen Arbeitgeber bei höherer Entgeltgruppe  (Read 2433 times)

wissen1

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Hallo in die Runde,

vorab bedanke ich mich schon mal für Antworten auf mein Anliegen. Seit 1. März 2020 habe ich mein Beschäftigungsverhältnis als angestellter Ingenieur (TV-L, E11, Stufe 1) bei einem Bezirksamt in Berlin begonnen. Wegen der Einstufung wurde mir gesagt, dass dies erst vorgenommen werden kann, wenn mein letztes Arbeitszeugnis vorliegen würde. Mir wurde jetzt mittlerweile mitgeteilt (bisher mündlich), dass es wohl bei der Stufe 1 bleiben wird, was ich aber dennoch nicht verstehe (bspw. u.a. entgegen § 16 TV-L). Ich war vorher als angestellter Ingenieur (TV-H, E10, Stufe 4) tätig.

Grüße

Lars73

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Für die Stufenzuordnung sind zwei Bereiche zu unterscheiden.

Tariflicher Anspruch besteht auf die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung. Dabei ist Berufserfahrung in der E10 grundsätzlich keine einschlägige Berufserfahrung in der E11.

Daneben gibt es verschiedene Kann-Bestimmungen zur Stufenzuordnung. Dabei muss man vor Vertragsabschluss entsprechend verhandeln. Nachträglich sind diese Wege grundsätzlich versperrt. Man kann noch über eine Zulage nach § 16 (5) TV-L verhandeln. Ansonsten sollte man überlegen sich einen anderen Arbeitgeber zu suchen. Z.B. der Bund sucht in Berlin recht regelmäßig Ingenieure.  Wenn man da klüger verhandelt ist in der Regel mehr als Stufe 1 drin.

WasDennNun

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Nun, einschlägige Berufserfahrung kann in der Regel nicht in einer niedrigeren EG erworben werden, daher kommen sie auf die Stufe 1.
Und man ist wohl zum Schluss gekommen bei dir die kann Regelungen,
die es dem AG ermöglicht hätten dir eine höhere Stufe zu geben, nicht anzuwenden.

Spid

  • Gast
Bei Einstellung besteht nur Anspruch auf die Berücksichtigung von mindestens einem bzw. drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung und Zuordnung zu Stufe 2 bzw. 3. Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Sie kann grundsätzlich nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden. Die Anwendung von Kann-Regelungen hätte vor Einstellung verhandelt werden müssen.

Schokobon

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Ich wüsste nicht, was es den neuen AG angeht welche Rechtsmeinung der alte AG im Bezug auf die Eingruppierung geäußert hat und welche Relevanz das nun bei der Stufenzuordnung haben sollte.
Es ist - wie Spid ausführt - auf die einschlägige Berufserfahrung abzustellen.
Um die Einschlägigkeit zu beurteilen braucht es z.B. ein Arbeitszeugnis vom alten Arbeitgeber, der die erworbene Berufserfahrung abbildet.
Damit kann dann über die Stufenzuordnung gestritten entschieden werden.

Lars73

  • Gast
@Schokobon
Wenn der alte Arbeitgeber in der Eingruppierung irrte war der Beschäftigte in der E11 eingruppiert. Der Teilnehmer hat nicht vorgetragen, dass er in E11 eingruppiert war.

Schokobon

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Ich nehme an der TE hat überhaupt keinen Vortrag zur Eingruppierung gemacht sondern nur die Rechtsmeinung seines alten AG dazu wiedergegeben.

lowsounder

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Dazu eine Nachfrage: Was ist, wenn man aufgrund des Fehlens der persönlichen Vorraussetzungen eine EG geringer eingruppiert ist, dann hat man doch trotzdem einschlägige Berufserfahrung in der EG darüber gesammelt oder? Man hat ja keine anderen Tätigkeiten ausgeführt.

Spid

  • Gast
Ja.