Autor Thema: Höhergruppierung von SuE (12) zu TVöD VKA 12 - Welche Stufen?  (Read 3759 times)

Jim

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Moin,

folgende Frage habe ich:

Person A ist in SuE 12 in einer Stadtverwaltung eingruppiert (Stufenlaufzeit 3, in Stufe 4 würde sie zum 01.10.2020 kommen).

Zum 01.10.2020 wechselt die Person beim gleichen Arbeitgeber nun die Stelle. Die neue Stelle ist besser vergütet nach TVöD VKA EG 13.

Frage: Kommt die Person dann in EG 13 Stufe 4, oder erfolgt eine Rückstufung in Stufe 3 oder 2?

Danke an die Tarifvertragsexperten hier für die Antwort!

Spid

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Jim

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Danke!

Jim

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Hallo Spid,

ich habe da noch eine Nachfrage zu:

Gestern erhielt ich die Info der Personalabteilung, dass man mich (vorbehaltlich der Gremienzusage) einstellen wolle auf die E12-Stelle (hatte versehentlich E13 angegeben, ist aber "nur" E12).

Nun ging ich bisher davon aus, dass ich, was die Laufzeit-Zuordnung angeht, nicht zurückgestuft würde. Das geht auch aus deiner Antwort hervor.

Jetzt heißt es aber, ich hätte in meinem letzten Job (TVöD SuE 12) und im davorigen (TVL E 11) andere Aufgaben verrichtet als in meinem neuen (TvöD VKA 12), daher könne ich nicht ab Oktober in Stufe 4 der Entgeltgruppe 12 kommen, sondern müsse in der Entgeltgruppe 3 von vorne beginnen.

Auf meine Frage, ob Höhergruppierung im Bereich VKA nicht seit 01.03.2017 stufengleich, mindestens nach Stufe 2, erfolgten, hieß es seitens der Personalabteilung, dass das stimme, dass ich aber ja nicht aus dem Bereich VKA käme, sondern (beim gleichen Arbeitgeber) aus dem Bereich SuE.

Daher könne ich froh sein, dass mir überhaupt Stufe 3 zugestanden werde. Ich wurde jetzt schon zweimal zurückgestuft beim Arbeitsplatzwechsel im ÖD. Mit viel Berufserfahrung, zwei  Hochschulabschlüssen und diversen selbstfinanzierten Weiterbildungen ist das echt ärgerlich.

Ist das korrekt so, was die Personalabteilung sagt? Oder lohnt sich ein wie auch immer gearteter Widerspruch/Überprüfungsantrag?

Danke!

Spid

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Nein.
Eingruppierungsfeststellungsklage

Jim

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Danke. Muss ich aber nicht erstmal einen schriftlichen Antrag auf Höhergruppierung stellen, bevor ich klage bzw. mir einen Anwalt nehmen?


Spid

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Nein, das ist nicht erforderlich.

WasDennNun

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Gestern erhielt ich die Info der Personalabteilung, dass man mich (vorbehaltlich der Gremienzusage) einstellen wolle auf die E12-Stelle
Wieso einstellen?
Du wirst doch nicht neu eingestellt, oder hast du deinen alten Vertrag gekündigt?
Du lässt dir von deinem AG einfach die neue auszuübenden Tätigkeiten zuweisen, fängst dort an, wartest die erste Abrechnung ab und forderst dann (falls die da was falsches machen) das dir zustehende Entgelt ein.
Da würde ich nicht lange mit der Personalabteilung diskutieren.
(Evtl. denken die ja fälschlicherweise, dass es sich um eine Neueinstellung handelt).

Jockel

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ich würde ja den Sachverhalt zunächst aufklären lassen, bevor ich steile Thesen in den Raum stelle.

Spid

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Der Sachverhalt ist doch gegeben: Höhergruppierung von S12 in E12.

Jim

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Okay, vielleicht ist diese Info auch nötig, um den Sachverhalt entsprechend zu beurteilen.

Ich bin derzeit befristet tätig bis 30.09.2020. Am 01.10.2020 nehme ich beim gleichen Arbeitgeber die neue Stelle auf.

Am 01.10.2020 würde ich in Stufe 4 SuE 12 kommen, wenn ich in besagter Position weiter arbeiten würde (was mir angeboten wurde).

Ich sagte aber, dass ich lieber die neue Stelle in VKA E 12 annähme.

Diesbezüglich kam nun die Info: Okay, aber dann fängst du in Stufe 3 wieder von vorne an.

Mich interessiert ob das so korrekt ist.

Sorry, dass ich mich bisher missverständlich ausgedrückt habe!

Spid

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In der Tat wäre es zielführend, Sachverhalte vollständig zu schildern, wenn man zutreffende Antworten erhalten möchte. Da unvollständige und/oder fehlerhafte Sachverhaltsschilderungen zulasten des Fragestellers gehen, ist das aber auch nur für ihn tragisch.

Tatsächlich ist das Ende einer befristeten Beschäftigung und die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses im direkten Anschluß der einzige Weg, eine Höhergruppierung zu umgehen. Dann wäre es vorliegend eine Einstellung, Anspruch bestünde aufgrund fehlender einschlägiger Berufserfahrung auf Stufe 1. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der AG das erste Arbeitsverhältnis tatsächlich als beendet behandelt, mithin also abrechnet, Urlaubsabgeltung vornimmt, ein Arbeitszeugnis erstellt usw. Tut er das nicht, hat auch das erste Arbeitsverhältnis nicht geendet, sondern wurde lediglich zu anderen Bedingungen fortgesetzt. Dann ist es eine Höhergruppierung. Diese erfolgt aus Stufe 4 in Stufe 4 der höheren Entgeltgruppe.

Jim

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Vielen Dank für die Erläuterung!