Autor Thema: Übertragung einer zusätzlichen höherwertigen Tätigkeit mit geringen Zeitumfang  (Read 2541 times)

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Die Sachlage ist recht komplex, daher muss ich etwas weiter ausholen. Sollten tarifliche Begrifflichkeiten z. T. nicht ganz korrekt verwendet worden sein, so möge es mir insbesondere Spid entschuldigen – auch wenn es hier um „Sozialgedöns“ geht)

Folgender Sachverhalt:
In einem Jugendamt eines Landkreises sind die sozialpädagogischen Fachkräfte entsprechend Ihren Tätigkeitsbeschreibungen in den Entgeltgruppen S 11b/S 12 (Jugendgerichtshilfe, Präventiver Kinderschutz, Fachberatung in den Bereichen Kita und Jugend(sozial)arbeit, usw.) und S 14 (ASD-Mitarbeiter/innen die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen) eingruppiert.

Außerhalb der Sprechzeiten teilen sich bisher die Mitarbeiter/innen des ASD in einen Rufbereitschaftsdienst ein, um ggf. gemeinsam mit Polizei- und Ordnungsbehörden auch nachts Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen zu können. Bei den nächtlichen Einsätzen sind regelmäßig durch die Mitarbeiter/innen Kinder in Obhut zu nehmen. Die Häufigkeit von tatsächlichen Einsätzen während der Rufbereitschaft schwankt allerdings stark.

Seitens der Dienststellenleitung soll nun festgelegt werden, dass für diese Rufbereitschaft (Dauer jeweils eine Woche außerhalb der Sprechzeiten des Landratsamtes) zukünftig auch die sozialpädagogischen Fachkräfte in den o. g. Tätigkeitsfeldern der Eingruppierungen nach S 11b bzw. S 12 herangezogen werden sollen.

In den Arbeitsverträgen ist ohne Bezug auf eine konkrete Tätigkeit geregelt, dass man bei begründeten betrieblichen/dienstlichen Notwendigkeiten zur Leistung von […] Rufbereitschaft verpflichtet ist. Zusätzlich existiert ein Schreiben der Personalabteilung, in welchen der o. g. Fachbereiche man tätig ist und eine auf einen der o. g. Fachbereiche zugeschnittene Stellenbeschreibung.

Die betreffenden Mitarbeiter/innen würden im Jahresplan der Rufbereitschaft regelmäßig mit berücksichtigt und müssten somit ca. zweimal jährlich den Rufbereitschaftsdienst für jeweils eine Woche übernehmen. In den bisherigen Stellenbeschreibungen sind derartige Tätigkeiten (Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls) nicht enthalten. Laut Dienststellenleitung wäre eine Änderung der Stellenbeschreibung aufgrund des zeitlich geringen Umfangs nicht möglich/notwendig. Es gäbe somit auch keine Auswirkungen auf die bisherige Eingruppierung (weder insgesamt, noch für den Zeitanteil der ASD-Rufbereitschaft). Die fachliche und persönliche Eignung zur Tätigkeit ergäbe sich (laut Dienstherren) aufgrund des Studiums Soziale Arbeit.

Mit dieser Aufgabenübertragung sind die betreffenden Mitarbeiter/innen nicht einverstanden (fehlende fachliche/persönliche Qualifizierung und fehlende finanzielle Anerkennung der höherwertigen Tätigkeit). Fachliche Argumente, dass für die Rufbereitschaft des ASD (allein schon aufgrund der Außenwirkung des Jugendamtes gegenüber Bürgern und Polizei- und Ordnungsbehörden) ausschließlich erfahrene Mitarbeiter/innen eingesetzt werden sollten, welche aufgrund Ihrer täglichen Arbeit im ASD eine gewisse „Routine“ bzw. „Sicherheit“ bei Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls haben bzw. ausstrahlen, fanden bisher bei der Dienststellenleitung kein Gehör.

Frage:
Ist die Übertragung der Rufbereitschaft des ASD an den o. g. Personenkreis arbeitsrechtlich in Ordnung? Welche Argumente (gern stichhaltige Paragraphen aus dem Arbeitsrecht, TVöD, …) lassen sich ggf. aus der o. g. Konstellation anführen, um sich dagegen zu wehren?

Spid

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Die Änderung der übertragenen Aufgaben ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, soweit diese keine Auswirkungen auf die Eingruppierung hat.

Wenige Stunden höherwertige Tätigkeit pro Jahr haben in der Regel keine Auswirkung auf die Eingruppierung, so dass hier nichts zu beanstanden wäre. Aus meiner Erfahrung ist die (eingruppierungsunschädliche) Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten mit 15 % Zeitanteil durchaus üblich.