Autor Thema: Zusammentreffen mehrere Versorgungsbezüge nach § 54 BeamtVG  (Read 5500 times)

Ich Bins

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Guten Tag zusammen,

seit 2012 erhalte ich als ehemaliger Bundesbeamter eines Postnachfolgeunternehmen Versorgungsbezüge.
Meine Ehefrau war bis zu ihrem Tod als Landesbeamtin in Baden-Württemberg im Dienst.
Nach dem Tod meiner Frau erhalte ich vom Landeamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Witwergeld.

Das Witwergeld musste ich der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BANST PT) melden.
Die BANST PT berechnete nach § 54 BeamtVG eine Höchtsgrenze und einen Ruhensbetrag.
Der Ruhensbetrag wird mir jetzt von meinen Versorgungsbezug abgezogen. Das Witwergeld erhalte ich vom LBV weiterhin ungekürzt.
Bei Versuch die Berechnung nachzuvollziehen ist mir nachfolgendes aufgefallen.

Reduziere ich die Höhe des Witwergeldes durch die Vorgabe einer geringeren Besoldungsgruppe reduziert sich auch die Höchstgrenze, der Ruhensbetrag der mir von der BANST PT abgezogen würde erhöht sich jedoch.

Das würde ja bedeuten - je weniger Witwergeld vom LBV umso weniger Versorgungsbezug von der BANST PT.

Kann das mit rechten Dingen zugehen?

Viele Grüße
 Ich Bins

Asperatus

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Wie wurde versucht, die Berechnung nachzuvollziehen? Wurde ein Online-Rechner verwendet oder eine Berechnung mit selbst ersteller Excel-Tabelle durchgeführt?

Unter der Annahme, die verstorbene Person wäre in eine niedrigere Besoldungsgruppe - als tatsächlich der Fall war - eingruppiert gewesen, würde das Witwergeld und die Höchstgrenze niedriger und somit auch der Ruhensbetrag geringer sein.

Kann der zuständige Sachbearbeiter im BAnst PT die Berechnung nicht verständlich erklären? Dies gehört nach meinem Verständnis zu seinen Aufgaben, wenn der Versorgungsempfänger nachfragt.

Ich Bins

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Hallo Asperatus,

vielen Dank für Deine Antwort.
Im Februar meldete ich der BANST PT das Witwergeld

Am 27. Juni erhielt ich von der BANST PT die Bezügemitteilung für Juli und Korrektur-Bezügemitteilungen zurückliegender Monate. Vermutlich alle aufgrund des zusätzlichen Witwergeldes. In den Bezügemitteilungen tauchten zu ersten Mal die Begriffe Höchtgrenze und Ruhensbetrag auf, ohne eine beiliegende Beschreibung.
Anruf bei der BANST PT. Der Mitarbeiter von der Hotline war mit meinen Fragen überfordert und versprach mir einen Anruf des zuständigen Sachbearbeiters. Zwei Tage danach der erwartete Anruf. Ich verstand nur Bahnhof, bis sich herausstellte, dass ein Schreiben der BANST PT vom 15. Juni, in dem die Berechnung erklärt wurde, bei mir nicht angekommen ist.  >:(
Der Sachbearbeiter sendet mir das Schreiben noch einmal, angekommen ist es am 7. Juli. Weil trotzdem noch Fragen offen blieben forderte ich vom Landeamt für Behumsung und Versorgung die Unterlagen an, die der BANST PT zur Verfügung gestellt wurden. Alle Unterlagen wollte das LBV an mich nicht herausrücken. Gleich nach dem Anruf beim LBV telefonierte ich mit der BANST PT. Man versprach mir wieder den Anruf des Sachbearbeiters. Auf den Anruf warte ich noch. Zwischenzeitlich habe ich die Berechnungen, die ich mit dem Schreiben erhielt, mit Excel nachgebildet. Darin kann ich nun nach belieben verschiedene LBV Besoldungsgruppen eintragen.

Viele Grüße
 Ich Bins

PS: Schade, dass man in diesem Forum nachträglich entdeckte Rechtschreibfehler nicht korrigieren kann.

Gustl

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Reduziere ich die Höhe des Witwergeldes durch die Vorgabe einer geringeren Besoldungsgruppe reduziert sich auch die Höchstgrenze, der Ruhensbetrag der mir von der BANST PT abgezogen würde erhöht sich jedoch.

Wenn sich durch das Zugrundelegen einer niedrigeren Besoldungsgruppe bei der verstorbenen Ehefrau sowohl Höchstgrenze als auch Witwergeld im selben Verhältnis verringern, dann bin ich geneigt zu behaupten, dass Du recht hast und sich der sogenannte übersteigende Betrag, also die Summe aus eigenem Ruhegehalt und Witwergeld abzüglich der Höchstgrenze tatsächlich erhöht.

1. Vor der Verringerung:

eigenes Ruhegehalt:  3.500 EUR
Witwergeld:               2.000 EUR
gesamt:                      5.500 EUR

abzüglich der Höchstgrenze (fiktiv, wie alles in dieser Rechnung) von 3.800 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.700 EUR, der vom eigenen Ruhgegehalt in Abzug zu bringen ist.

2. Nach der Verringerung:

eigenes Ruhegehalt:  3.500 EUR
Witwergeld:               1.800 EUR

gesamt:                     5.300 EUR

abzüglich der Höchstgrenze von 3.420 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.880 EUR.

Man müsste es anhand des exakten Pensionsanspruchs und der korrekt bestimmten Höchstgrenze durchrechnen, was Du offenbar getan hat. Der Sinn der Rechnerei erschließt sich mir noch nicht ganz, es ist doch ein reines Gedankenexperiment, ober habe ich etwas übersehen...?


Ich Bins

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Hallo Gustl,

sowohl Höchstgrenze als auch Witwergeld verringern sich im selben Verhältnis.
Leider komme ich mit Deinen Beispielen nicht zurecht. Ich vermute, dass wir unterschiedliche Begrifflichkeiten verwenden.

Die BANST PT berechnet aus dem LBV Grundgehalt
+ Familienzuschlag
+ Strukturzulage
die Summe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
Diese Summe
x Anpassungsfaktor 0,98375
x Höchstgrenzensatz § 54  71,75 v.H.
ergibt das
Erdiente Ruhegehalt der Verstorbenen
- Minderung des Ruhegehaltes 4,46 v.H.
= die Höchstgrenze § 54 Abs. 2 Nr. 3

Von dieser Höchstgrenze § 54 wird dann das Brutto Witwergeld abgezogen und daraus resultiert der verbleibende Zahlbetrag § 54.

Aus meinem Versorgungsbezug minus dem verbleibenden Zahlbetrag § 54 wird der Ruhensbetrag § 54 berechnet.
Dieser Ruhensbetrag § 54 wird dann schlussendlich von meinem Versorgungsbezug abgezogen.

In der Vergangenheit wurde das Witwergeld einmal und mein Versorgungsbezug zwei mal erhöht. Dadurch haben sich vier unterschiedliche Ruhensbeträge § 54 ergeben. Beim Nachvollziehen mit Excel ist mir dann die Idee gekommen auf Seite des LBV die Besoldungsgruppe zu ändern.

Der Hintergrund meiner Anfrage hier ist der, dass mir nicht einleuchtet weshalb sich bei geringerer Witwerrente der Ruhensbetrag § 54 erhöht und dadurch der eigene Versorgungsbezug deutlicher reduziert würde.

Aus diesem Grund weiß ich auch nicht ob die BANST PT korrekt rechnet.

Viele Grüße
 Ich Bins

Gustl

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Morgen,

Ich vermute, dass wir unterschiedliche Begrifflichkeiten verwenden.

übersteigender Betrag = Ruhensbetrag


Von dieser Höchstgrenze § 54 wird dann das Brutto Witwergeld abgezogen und daraus resultiert der verbleibende Zahlbetrag § 54.


Ja, das ist der vereinfachte Rechenweg. Die vollständige Ruhensberechnung führt zum identischen Ergebnis, die Wunder der Mathematik:

eigenes Ruhegehalt
+ Witwergeld
- Höchstbetrag
= übersteigender Betrag (Ruhensbetrag)

eigenes Ruhegehalt
- übersteigender Betrag
= restliches Ruhegehalt (verbleibender Zahlbetrag)

Wenn man in dieser Rechnung die Beträge für Witwergeld und Höchstbetrag mindert, dann steigt unweigerlich der Ruhensbetrag, weil der Wert des eigenen Ruhegehalts gleich bleibt.

Addierst Du schließlich das ungekürzte Witwergeld zu dem Deinem oben errechneten "restlichen Ruhegehalt" dazu, um Deinen Gesamtversorgungsbezug zu berechnen, dann solltest Du in einer idealen Welt exakt auf den Betrag der festgesetzten Höchstgrenze kommen.

q.e.d.  :)





Ich Bins

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Hallo Gustl,

besten Dank, jetzt habe ichs kapiert was Du mir sagen wolltest.

Addierst Du schließlich das ungekürzte Witwergeld zu dem Deinem oben errechneten "restlichen Ruhegehalt" dazu, um Deinen Gesamtversorgungsbezug zu berechnen, dann solltest Du in einer idealen Welt exakt auf den Betrag der festgesetzten Höchstgrenze kommen.

In meiner Excel-Berechnung ist das ebenso.

Es ist für aber immer noch unglaublich, dass ich noch mehr Abzug von meiner Pension hätte, wenn meine verstorbene Ehefrau eine niedrigere Besolgungsgruppe gehabt hätte.

Viele Grüße
 Ich bins

Gustl

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Es ist für aber immer noch unglaublich, dass ich noch mehr Abzug von meiner Pension hätte, wenn meine verstorbene Ehefrau eine niedrigere Besolgungsgruppe gehabt hätte.

In der Tat auf den ersten Blick erstaunlich, allerdings muss wohl die Mindestbelassung des § 54 Abs. 4 BeamtVG berücksichtigt werden. Der Gesetzestext enthält an dieser Stelle im übrigen einen Druckfehler...

Um die Mindestbelassung zu bestimmen rechnen wir wie folgt:

Ruhegehalt
+ 20% des Witwergeldes
- Witwergeld
= garantiertes restliches Ruhegehalt

Ohne konkrete Zahlen sind diese Betrachtungen allesamt schwierig, daher greife ich auf mein obiges Beispiel zurück:

1. Vor der Verringerung:

eigenes Ruhegehalt:  3.500 EUR
Witwergeld:               2.000 EUR
gesamt:                      5.500 EUR

abzüglich der Höchstgrenze (fiktiv, wie alles in dieser Rechnung) von 3.800 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.700 EUR, der vom eigenen Ruhgegehalt in Abzug zu bringen ist.

Wir vervollständigen die Rechnung und schreiben:

3.500 EUR
- 1.700 EUR
+ 2.000 EUR

= 3.800 EUR Gesamtbezug

2. Nach der Verringerung:

eigenes Ruhegehalt:  3.500 EUR
Witwergeld:               1.800 EUR

gesamt:                     5.300 EUR

abzüglich der Höchstgrenze von 3.420 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.880 EUR.

3.500 EUR
- 1.880 EUR
+ 1.800 EUR
= 3.420 EUR Gesamtbezug

Wie ungünstig, der Pensionär erhielte mithin 80 EUR weniger, als er selbst erdient hat! Hier greift die Mindestbelassung. Wir rechnen:

3.500 EUR (Ruhegehalt)
+ 360 EUR (20% des Witwergeldes)
- 1.800 (Witwergeld)
= 2.060 EUR (garantiertes restliches Ruhegehalt)
+ 1.800 EUR (Witwergeld)

= 3.860 EUR (Gesamtbezug)

Wie wir sehen, erhielte unser verwitwete Beamte im Falle einer niedrigeren Besoldungsgruppe der verstorbenen Ehefrau in etwa die gleiche Gesamtversorgung wie aus der Rechnung Nr. 1. Hier sogar 80 EUR mehr, aber das mag daran liegen, dass ich mit völlig fiktiven Zahlen gerechnet haben.

Alles Gute Dir mit Deinen Brieftauben!
Gustl

Ich Bins

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Hallo Gustl,

vielen Dank für Deine aufwändige Beschreibung der §54 Berechnungen.
Dennoch war es nicht ganz einfach Deine Zahlenbeispiele auf meine reellen Zahlen und die wären wenn Zahlen (geringere Besoldungsgruppe) anzuwenden.

Wird denn bei den § 54 Berechnungen generell mit dem Höchstgrenzensatz von 71,75 v.H. gerechnet, auch dann, wenn das Ruhegehalt der Verstorbenen Person diesen Wert noch nicht erreicht hatte?

Viele Grüße
 Ich Bins

Gustl

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Wird denn bei den § 54 Berechnungen generell mit dem Höchstgrenzensatz von 71,75 v.H. gerechnet, auch dann, wenn das Ruhegehalt der Verstorbenen Person diesen Wert noch nicht erreicht hatte?

Meinem Verständnis nach ja. Sollte Dein Frau jedoch aufgrund von Dienstunfähigkeit oder Pensionierung mit vorgezogener Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein, dann müssen die dadurch verursachten Versorgungsabschläge auch in gleichem Maße von der Höchstgrenze abgezogen werden.

Viele Grüße
Gustl


Ich Bins

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Hallo Gustl,

wird auch mit dem Höchstgrenzensatz von 71,75 v.H. gerechnet, wenn die Person bis zu Ihrem Tod im Dienst war aber einige Jahre in Teilzeit arbeitete?

Viele Grüße
 Ich Bins

Gustl

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Ein Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (nicht den Ruhegehaltssatz), und ein derartig gemindertes Ruhegehalt resultiert in einer Verminderung der Hinterbliebenenversorgung.

Dienstverrichtung in Teilzeit wirkt sich nicht in einem derartigen Versorgungsabschlag aus, sondern fließt über den individuellen Teilzeitfaktor in den jährlichen Steigerungssatz von 1,79375 % ein. Folglich sollte die Höchstgrenze unverändert bei 71,75 % liegen, das Gesetz trifft dazu keine explizite Regelung.

Was verbirgt sich hinter der Minderung des Ruhegehaltes von 4,46 % bei Deiner Frau?

Ich Bins

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Versorgungsabschlag § 14 Abs. 3 § 54

Ich Bins

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Diese 4,46 v.H. haben angeblich mit Dienstunfähigkeit zu tun.
Meine Frau war bis zu ihrem Tode 14 Monate ununterbrochen krank und hatte etwa 6 Monate zuvor einen Termin beim Gesundheitsamt für eine amtsärzliche Untersuchung. Die Amtsärztin teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass sie nicht dienstfähig ist und erst noch die Anschlussbehandlung abgewartet werden muss. Kurz danach wurde mein Frau vom betrieblichen Eingliederungsmanagement zum Erstgespräch eingeladen.

Gustl

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Diese 4,46 v.H. haben angeblich mit Dienstunfähigkeit zu tun.

Diese Begründung unter Verweis auf § 14 Abs. 3 BeamtVG ist doch offensichtlich falsch, dem solltest Du nachgehen. Wenn ich das richtig verstehe, dann war Deine Frau dienstunfähig erkrankt aber noch nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden und ist dann vor der sich abzeichnenden Ruhestandsversetzung verstorben. Mithin ist § 14 Abs. 3 nicht einschlägig, denn dort werden die Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Ruhestand behandelt. Eine durch Krankheit verursachte, vorübergehende Dienstunfähigkeit wirkt sich nicht auf die Versorgung aus, eines der Privilegien des Berufsbeamtentums. Warum und auf welcher Rechtsgrundlage seitens des BANST PT eine Minderung der Höchstgrenze vorgenommen wird, erschließt sich mir nicht, hier solltest Du nochmals schriftlich um Klärung bitten, sie bieten Beratung doch ausdrücklich an (versorgung@banst-pt.de).

Was nun die Frage nach Minderung der Höchstgrenze aufgrund von Teilzeitbeschäftigung angeht, so bin ich zwischenzeitlich in NRW auf ein Merkblatt zu den Ruhensberechnungen nach § 54 Beamtenversorgungsgesetz der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte gestoßen, in dem es heißt:

Zitat
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz wegen Beurlaubung
oder Teilzeitbeschäftigung gemindert, ist der für die Höchstgrenze geltende Ruhegehaltssatz
ebenfalls entsprechend zu vermindern.
Eine Minderung eines an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezuges um einen Versorgungsabschlag
wegen eines vorzeitigen Versorgungsbezugs aufgrund von Dienstunfähigkeit oder
Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersgrenze ist entsprechend bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Hier wird also tatsächlich eine Minderung der Höchstgrenze aufgrund von Teilzeit behauptet. Dienstunfähigkeit spielt, wie man in dem zitierten Abschnitt ebenfalls sieht, nur bei einem durch sie verursachten vorzeitigem Versorgungsbezug eine Rolle, insofern irrt das BANST PT möglicherweise.