Es ist für aber immer noch unglaublich, dass ich noch mehr Abzug von meiner Pension hätte, wenn meine verstorbene Ehefrau eine niedrigere Besolgungsgruppe gehabt hätte.
In der Tat auf den ersten Blick erstaunlich, allerdings muss wohl die Mindestbelassung des § 54 Abs. 4 BeamtVG berücksichtigt werden. Der Gesetzestext enthält an dieser Stelle im übrigen einen Druckfehler...
Um die Mindestbelassung zu bestimmen rechnen wir wie folgt:
Ruhegehalt
+ 20% des Witwergeldes
- Witwergeld
= garantiertes restliches Ruhegehalt
Ohne konkrete Zahlen sind diese Betrachtungen allesamt schwierig, daher greife ich auf mein obiges Beispiel zurück:
1. Vor der Verringerung:
eigenes Ruhegehalt: 3.500 EUR
Witwergeld: 2.000 EUR
gesamt: 5.500 EUR
abzüglich der Höchstgrenze (fiktiv, wie alles in dieser Rechnung) von 3.800 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.700 EUR, der vom eigenen Ruhgegehalt in Abzug zu bringen ist.
Wir vervollständigen die Rechnung und schreiben:
3.500 EUR
- 1.700 EUR
+ 2.000 EUR
= 3.800 EUR Gesamtbezug2. Nach der Verringerung:
eigenes Ruhegehalt: 3.500 EUR
Witwergeld: 1.800 EUR
gesamt: 5.300 EUR
abzüglich der Höchstgrenze von 3.420 EUR ergibt einen übersteigenden Betrag in Höhe von 1.880 EUR.
3.500 EUR
- 1.880 EUR
+ 1.800 EUR
= 3.420 EUR Gesamtbezug
Wie ungünstig, der Pensionär erhielte mithin 80 EUR weniger, als er selbst erdient hat! Hier greift die Mindestbelassung. Wir rechnen:
3.500 EUR (Ruhegehalt)
+ 360 EUR (20% des Witwergeldes)
- 1.800 (Witwergeld)
= 2.060 EUR (garantiertes restliches Ruhegehalt)
+ 1.800 EUR (Witwergeld)
= 3.860 EUR (Gesamtbezug)Wie wir sehen, erhielte unser verwitwete Beamte im Falle einer niedrigeren Besoldungsgruppe der verstorbenen Ehefrau in etwa die gleiche Gesamtversorgung wie aus der Rechnung Nr. 1. Hier sogar 80 EUR mehr, aber das mag daran liegen, dass ich mit völlig fiktiven Zahlen gerechnet haben.
Alles Gute Dir mit Deinen Brieftauben!
Gustl