Nein. Sofern der TVÖD/TV-L/TV-H auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und es sich um eine Einstellung hat, bedarf es einer sechsjährigen Berufserfahrung gleich welcher Qualität und eines AG, der Willens ist, diese bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Alternativ genügt bei einem unmittelbaren Wechsel zwischen AG des öD oder Anwendern der genannten Tarifwerke auch eine beim bisherigen AG erworbene Stufe 4 und ein AG, der bereit ist, diese bei Einstellung zu übernehmen.