Autor Thema: [NW] Urlaub bei Versetzung in den Ruhestand - Mindesturlaub?!  (Read 3886 times)

Alina

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Hallo zusammen,

in § 18 Abs. 3 FrUrlV NRW steht folgendes:

"Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.“

Wenn jetzt ein Beamter zum 01.08.2020 in den Ruhestand versetzt wird, wird der Urlaub ja gezwölftelt, d. h. es besteht ein Anspruch auf 18 Tage ( 30 Tage : 12 Monate x 7 Monate = 17,5 Tage). Müsste hier auch ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen gewährt werden oder muss in diesem Fall keine Günstigkeitsprüfung erfolgen?
Lese das so nicht raus und finde keine Beispiele.

Vielen Dank für eure Hilfe!
Alina

Organisator

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Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch (...)auf den vollen Urlaub.“

Da das Beamtenverhältnis wg. Versetzung in den Ruhestand nicht in der ersten Jahreshälfte endet, besteht Anspruch auf den vollen Urlaub gemäß der von dir genannten Norm.

Alina

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Da der Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird und nicht "in den Ruhestand eintritt", muss gezwölftelt werden.

Ich hatte hierzu folgendes gefunden:

"Der Begriff Eintritt in den Ruhestand ist nicht umgangssprachlich zu verstehen, sondern danach zu differenzieren, ob im Landesbeamtengesetz der Begriff "Eintritt in den Ruhestand" oder "Versetzung in den Ruhestand" benutzt wird.

Nach dem LBG NRW erfolgt ein Eintritt in den Ruhestand u. a.:
1.   Beim Erreichen der Regelaltersgrenze
(67. Lebensjahr bzw. besondere Altersgrenzen für die Jahrgänge 1947-1963)
2.   Erreichen einer besonderen Altersgrenze
(z. B. 60. Lebensjahr bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes)
3.   Eintritt in den Ruhestand nach bewilligtem Hinausschieben der Altersgrenze.

Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt dagegen u. a. in folgenden Fällen:
4.   Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit
5.   Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze
(ab vollendetem 63. Lebensjahr)
6.   Ausscheiden als schwerbehinderter Mensch i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX
(ab Vollendung des 60. Lebensjahres)
7.   vorzeitiger, selbst beantragter Abbruch des bewilligten Hinausschiebens der Altersgrenze.

Dies bedeutet, dass in den Fällen 1-3 der hälftige bzw. volle Urlaubsanspruch gewährt wird, in den Fällen 4-7 eine Zwölftelung des Jahresurlaubs vorgenommen wird."

Ich bin mir jetzt nur nicht sicher, ob ich hier doch den Mindesturlaub gewähren müsste.

Lars73

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Das Bundesurlaubsgesetz findet keine Anwendung auf Beamte. Ist ein Mindesturlaub in der beamtenrechtlichen Regelung vorgegeben. Wenn ja gilt sie sonst gibt es keine anzuwendende Regelung zum Mindesturlaub.

Alina

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Super, vielen Dank! Das hilft mir sehr!
In das BUrlG hätte ich auch mal gucken können.