Autor Thema: Stellenbewertung - wann Umsetzung?  (Read 7684 times)

WasDennNun

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #15 am: 13.07.2020 12:57 »
Wenn weder die externe Bewertung noch die Rechtsmeinung des AG die Eingruppierung berühren, was ist dann der Sinn der Stellenbewertung, wenn ich die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung selbst erstelle und mir die Leitung dies unterzeichnet?
Das sind ja alles nur Hilfsmittel um sich eine Rechtsmeinung über die Eingruppierung zu machen, mehr nicht.
Erst wenn der AG diese dir als deine auszuübenden Tätigkeiten zuweist (also jemand das unterschreibt, der auch deinen Arbeitsvertrag unterzeichnen darf) wird dadurch etwas was deine Eingruppierung berührt.
Die Leitung ist idR nicht dazu befugt.
Wenn du es also schaffst, das dein AG dir das Unterschreibt, dann bist du in der EG11 und kannst dein Geld einklagen.
(Sofern die Eingruppierung via FG2 der EG10 erfolgt, also deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgehen)

WasDennNun

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #16 am: 13.07.2020 13:05 »
Die Stelle ist nach Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD zu bewerten:
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbindung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten mit besonderen Leistungen ausübe.
Der Stelleninhaber ist für das Konzipieren, Koordinieren und Umsetzen der IT und der damit in Verbindung stehenden Sicherheitsstandards zuständig. Damit erfüllt er die o.g. Kriterien
Wenn obiges beim externen Dienstleister steht, und nicht FG2 der EG10 für 50% der Tätigkeiten zutrifft, dann erhälst du nur das Entgelt der EG10, sofern die nicht nachweisen kannst, dass du die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten erfüllst.
Sollte es jedoch erfüllt sein, dann spielt für deine Eingruppierung die Hochschulbildung keine Rolle.

Kaiser80

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #17 am: 13.07.2020 13:19 »


Außerdem hat man mir im Eröffnungsgespräch um die Ohren gehauen, das ich keine abgeschlossene Hochschulausbildung habe und mir nur gnädigerweiße die 11 geben wird, in der Zukunft.
...

Ich weis jetzt nicht, wie ich mich verhalten soll, poche ich auf die E11, nehme ich die E10 erstmal, bestehe aber auf Zahlung seit Einstellung mit E10?
Auf den Aktenvermerk verlassen, das mit 2022 die E11 gegeben wird?




Die Sachverhaltsschilderung und die nachgeschobenen Sachverhalte sind bei der Sachverhaltsaufklärung und Bewertung allerdings wenig hilfreich.

Ja, die SV Schilderung ist dünn... Aber aus dem  Eingangspost zitiertem scheint mir , dass der @Guenter81 hier ganzschön verarscht wird...

Guenter81

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #18 am: 13.07.2020 13:36 »
Bewerten kann ich den Vorgang wegen Unwissenheit ja nicht.

Eine Kommune kann ja viel selbst bestimmen und intern vieles Regeln mit Zulagen oder dergleichen.
Ist vielleicht auch gängige Praxis das der eine oder andere mit einem "Kuhhandel" bedacht wird?
Woran macht eine Kommune fest, wie ein Arbeitsvorgang zu bewerten ist?

Ich habe halt Angst davor, das die Chance auf eine E11 mit genommen wird, wenn ich den Handel nicht mitmache.
Vielleicht beauftragt man dann einen anderen Dienstleister, der die Bewertung reduziert. Wenn man als Arbeitnehmer nicht dahinter steigt, wie der Stellenplan geschaffen wird und die Eingruppierungen funktionieren, wie soll man sich gegen so etwas wehren.

Die Leitung ist bei mir BGM, da ich in einer Stabstelle bin. Die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung hat daher BGM unterschrieben, den Arbeitsvertrag hat auch BGM und der/die 1. Beigeordnete Unterschrieben.



Spid

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #19 am: 13.07.2020 13:40 »
Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses und insbesondere der Eingruppierung kann die Kommune überhaupt nichts regeln oder bestimmen. Der Arbeitsvertrag wird mit Dir auf Augenhöhe geschlossen und die Eingruppierung ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen.

Kaiser80

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #20 am: 13.07.2020 13:49 »
Bewerten kann ich den Vorgang wegen Unwissenheit ja nicht.
Wie sollen wir denn dann?
Eine Kommune kann ja viel selbst bestimmen und intern vieles Regeln mit Zulagen oder dergleichen.
Ist vielleicht auch gängige Praxis das der eine oder andere mit einem "Kuhhandel" bedacht wird?
Leider ja
Woran macht eine Kommune fest, wie ein Arbeitsvorgang zu bewerten ist?
Sie bildet sich ihre Meinung hoffenlich anhand der TM, Rechtsprechung etc.


Ich habe halt Angst davor, das die Chance auf eine E11 mit genommen wird, wenn ich den Handel nicht mitmache.
Versteh ich, aber wer soll dir die Entscheidung abnehmen???
Vielleicht beauftragt man dann einen anderen Dienstleister, der die Bewertung reduziert.
Was sollte das am SV ändern?
Wenn man als Arbeitnehmer nicht dahinter steigt, wie der Stellenplan geschaffen wird und die Eingruppierungen funktionieren, wie soll man sich gegen so etwas wehren.
Ähhh, für sowas gibt es Dienstleister und auch Gerichte

Die Leitung ist bei mir BGM, da ich in einer Stabstelle bin. Die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung hat daher BGM unterschrieben, den Arbeitsvertrag hat auch BGM und der/die 1. Beigeordnete Unterschrieben.
Dann halte ich die Aufgaben zumindest für wirksam übertragen
Siehe Fettdruck...

WasDennNun

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #21 am: 13.07.2020 14:31 »
Die Leitung ist bei mir BGM, da ich in einer Stabstelle bin. Die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung hat daher BGM unterschrieben, den Arbeitsvertrag hat auch BGM und der/die 1. Beigeordnete Unterschrieben.
Klingt so, als ob dir die Tätigkeiten wirksam übertragen wurden und du damit auch entsprechend eingruppiert bist.
Und wenn die Tätigkeiten eine EG11 ergeben, dann ist es EG11, daran ändert dann ein Gefälligkeitsgutachten auch nichts.
Wenn du also mit E10 zufrieden bist, dann kannst du es ja dabei belassen, du hast aber ein Anrecht das dir tariflich zustehenden Entgelt zu bekommen. Und das ist wahrscheinlich E11.

Stellenplan Haushaltsplan ist alles blabla und hat mit deinem dir zustehendem Entgelt nüscht zu tun.

Wenn der AG dir was überträgt, dann muss er es auch bezahlen. Oder gehst du zur Dönerbude und zahlst dann einfach mal 20% weniger, weil dein Haushaltsplan gerade nicht mehr hergibt?

Also entweder du läßt dich trifliche veräppeln, weil du keinen ärger willst, oder du regelst das mit deinem AG (zur not per Gericht)

Guenter81

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #22 am: 13.07.2020 15:11 »
Vielen Dank für euren Input!

Ich werde erstmal gründlich darüber nachdenken und noch einige rechtliche Sachverhalte abklären bevor ich eine Entscheidung treffe. Einen 4Augen Gesprächstermin werde ich sicher vereinbaren und darauf will ich gut vorbereitet sein.

Lars73

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #23 am: 13.07.2020 15:25 »
Ob es die Beschreibung der aktuellen Aufgaben waren oder ggf. der zukünftig geplanten hängt von den Details und ggf. der Vorlage für die Arbeitsplatzbeschreibung ab.

Guenter81

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #24 am: 21.08.2020 08:46 »
Hallo, melde mich nochmal, nachdem meine "Sache" nun sich dem Ende zu neigt.
Ich werde eine außertarifliche Einigung eingehen, ist mir lieber als wenn ich vor Gericht die Eingruppierung feststellen lasse. Ich kann mit der von mir vorgeschlagenen Lösung leben, aber erstmal zum Sachverhalt eine kurze Auflistung:

Die Ursprüngliche Stellenausschreibung im Jahr 2019, welche mir eine Entlohnung nach E9b eingebracht hat (mehr als beim alten Arbeitgeber in der freien Wirtschaft, bin ausgebildeter Fachinformatiker für Systemintegration und habe +15Jahre Berufserfahrung)

Aufgabenschwerpunkte:
•   Administration des kommunalen IT-Netzes mit Außenstellen
•   Betreuung der Serversysteme und Netzinfrastruktur (Konfiguration, Fehleranalyse, Fehlerbehebung, Sicherungsüberwachung)
•   Einrichten und Verwalten der Benutzerprofile, Datenpflege und Dokumentation
•   Betreuung der EDV-User in Fragen der Betriebssysteme sowie Office Standardprogramme, Groupware und fachspezifischen Anwendungen
•   Erkennung und Umsetzung von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und Datenschutz
•   Planungen zur Erweiterung des IT-Netzes, Einführen neuer Verfahren und Anwendungen
•   Planungen/Durchführung von IT-Fortbildungen
•   Zusammenarbeit mit externen IT-Dienstleistern
•   Erarbeitung von Maßnahmen zur Digitalisierung von Verwaltungsprozessen
•   Betreuung der Drucker/Kopierer, Telekommunikationsanlagen einschließlich Mobilfunk mit entsprechenden Tarifen, des öffentlichen W-LAN-Netzes
•   Bürotätigkeiten und Dokumentationen
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Als Neueinsteiger in den öffentlichen Dienst hat man mir die Stufe 3 zugesprochen und nach einem halben Jahr einen vorgezogenen Stufenaufstieg in die E9b/4 gegeben.

Die Stelle wurde dann 06/2020 neu bewertet durch ein externes Unternehmen, was die Rechtsmeinung meines derzeitigen kommunalen Arbeitgebers wiederspiegelt. Eine E11 Fallgruppe 2 ist dabei herausgekommen (besondere Fachkenntnisse habe ich nachgewiesen und das ich Gestaltungsspielraum benötige um IT-Sicherheit und die Digitalisierung der Verwaltung voranzubringen, die Aufgaben sind mir in einer neuen Stellenbeschreibung übertragen worden).

Bei Interesse kann ich die Auflistung der Tätigkeiten preisgeben, zu 99% sind diese dort aufgeführt:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Wer also für seine neue Stellenbeschreibung Hinweise liefern darf, vorsichtig formuliert mit einem Augenzwinkern, der wird dort fündig.

Nach 2 Gesprächen habe ich folgenden Vorschlag dem AG unterbreitet:

Eingruppierung in die 10 zum 06/2020, Anfang 2022 dann in die E11 und 2023 dann vorgezogener Stufenaufstieg in die 5.

Dies als Info für andere, die ggf. auch vor dem Problem stehen, entweder den Rechtsweg zu gehen oder eine andere Vereinbarung zu treffen, die einen selbst nicht benachteiligt.
Das Wort Kuhhandel habe ich vermieden, ist ja auch wichtig, wie man selbst Alternative Vorschläge verkauft gegenüber dem Arbeitgeber.

qwertzui

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Antw:Stellenbewertung - wann Umsetzung?
« Antwort #25 am: 03.09.2020 10:32 »
So als Neuling noch eine Randnotiz von mir zum Vorgehen des AG:
Es gibt durchaus AGs, die die Rechtsmeinung vertreten, dass die EG 11 nur auf der EG 10, Fg. 1 aufbauen kann und damit die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter zu prüfen ist.

Mir ist bewusst, dass das so nicht im Tariftext steht, aber es gibt diese Rechtsmeinung und im Zweifel steht dem AN ja auch hier der Klageweg offen.