Autor Thema: Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5  (Read 3378 times)

FBFlo

  • Gast
Hallo,

mal wieder eine Frage:

Wir würden bei uns jemand von einer anderen Dienststelle übernehmen (da ja gleicher Arbeitgeber handelt es sich um eine Versetzung) der Tarifbeschäftigte befindet sich momentan in E6 und wir hatten E5 ausgeschrieben, sollte sich der Tarifbeschäftigte für unsere Stelle entscheiden (mögliche Gründe: kurzer Arbeitsweg usw.) müssten wir Ihm dann einen unbefristeten (gleicher Arbeitgeber) Änderungsvertrag mit der Herabgruppierung geben? oder geht das auch anders (der momentane Arbeitsvertrag beinhaltet ein Arbeitsentgelt nach E6).

Gruß

Flo

Spid

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #1 am: 14.07.2020 08:57 »
Eine Versetzung berührt das Arbeitsverhältnis nicht. Sofern gewünscht ist, daß der TB in E5 eingruppiert ist, muß mit ihm eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart werden.

Lars73

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #2 am: 14.07.2020 08:58 »
Der Normalfall ist eine Vertragsänderung und dann E5.

Der aktuelle Vertrag verbietet -bei normaler Gestaltung- die dauerhafte Übertragung von Aufgaben nach E5.
Soweit dauerhaft die Aufgaben nach E5 wirksam übertragen werden ist der beschäftigte nach E5 zu bezahlen.

Arbeitsrechtlich ist eine Vereinbarung möglich den Beschäftigten nach E6 zu bezahlen. Ob ihr das haushaltsrechtlich machen dürft müsstest prüfen.

FBFlo

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #3 am: 14.07.2020 09:25 »
Hallo,

Danke für die Antworten, sollte sich der Tarifbeschäftigte für uns entscheiden, müssen wir denn einen Änderungsvertrag machen mit E5.
Die Tätigkeit können wir nicht anders zahlen, da diese genau so in der Entgeltordnung beschrieben ist, E6 wäre da leider nicht möglich.
Haushaltrechtlich, klappt auch nicht, da wir sonst alle Tarifbeschäftigten die diese Arbeit machen auch höhergruppieren müssten, dass würde dann doch den Rahmen sprengen.

Gruß
Flo

Spid

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #4 am: 14.07.2020 09:30 »
Der AG gruppiert weder ein noch höher, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Der Hinweis von @Lars73 bezog sich entsprechend nicht auf die Eingruppierung, sondern auf das Entgelt. In beiden Fällen besteht der behauptete Zwang nicht.

Organisator

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #5 am: 14.07.2020 09:46 »
Rein praktisch dürfte aber schon der PR intervenieren, wenn aus einer Gruppe TBs, die die gleichen Tätigkeiten übertragen bekommen haben, ein TB ein übertarifliches Entgelt erhält.

Spid

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #6 am: 14.07.2020 09:52 »
Seit wann wäre eine Einzelfallregelung zu übertariflicher Vergütung mitbestimmungspflichtig?

Organisator

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #7 am: 14.07.2020 10:21 »
Die Form der Beteiligung des PR ist mir nicht bekannt. Da der PR aber üblicherweise auf Gleichbehandlung der Beschäftigten achtet, dürfte er Mittel und Wege finden, um sich Gehör zu verschaffen.

FBFlo

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #8 am: 14.07.2020 10:23 »

Zum Personalrat:

Aber es ist doch so, wenn ich jemand versetzt wird mit der entsprechenden Eingruppierung, hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach Art 75 Abs. 1 Nr. 3a BayPVG.

Bei einer Höhergruppierung auch Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 BayPVG, selbst bei einer Rückgruppierung Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 BAyPVG.

Zur Entgeltordnung:

Aber die Entgeltordnung gibt mir die Eingruppierung doch vor, Teil I Entgeltgruppe 5 Fallgruppe Nr.2 da kann ich Einzelfall nicht abweichen, wenn ich den Sozialenfrieden beibehalten möchte.

Spid

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #9 am: 14.07.2020 10:24 »
Die Form der Beteiligung des PR ist mir nicht bekannt. Da der PR aber üblicherweise auf Gleichbehandlung der Beschäftigten achtet, dürfte er Mittel und Wege finden, um sich Gehör zu verschaffen.

Ich würde mit dem BR nichts besprechen, an dem er nicht zu beteiligen ist. Mit dem PR sollte man ebenso verfahren. Wenn es keine Pflicht gibt, ihn anzuhören, besteht auch kein Grund, ihm zuzuhören.

Spid

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #10 am: 14.07.2020 10:26 »

Zum Personalrat:

Aber es ist doch so, wenn ich jemand versetzt wird mit der entsprechenden Eingruppierung, hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach Art 75 Abs. 1 Nr. 3a BayPVG.

Bei einer Höhergruppierung auch Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 BayPVG, selbst bei einer Rückgruppierung Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 BAyPVG.

Zur Entgeltordnung:

Aber die Entgeltordnung gibt mir die Eingruppierung doch vor, Teil I Entgeltgruppe 5 Fallgruppe Nr.2 da kann ich Einzelfall nicht abweichen, wenn ich den Sozialenfrieden beibehalten möchte.

Es geht nicht um Eingruppierung. Es geht um eine Einzellfallregelung übertariflicher Vergütung.

Lars73

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #11 am: 14.07.2020 10:27 »
Aber die Mitbestimmung deckt nicht die übertarifliche Bezahlung ab. 

Es spricht wenig dafür hier nach E6 zu bezahlen, aber unter den genannten Bedingungen wäre es arbeitsrechtlich ggf. möglich. Wobei ich es haushaltsrechtlich eher für unzulässig halten würde...

WasDennNun

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #12 am: 14.07.2020 10:34 »
Unstrittig ist doch, dass der PR der Rückgruppierung und der Versetzung zustimmen muss.
Der TB muss natürlich ebenfalls seiner Rückgruppierung zustimmen.

Die Eingruppierung ist ja auch unstrittig.

Aber wo steht, dass der PR bei übertariflicher Bezahlung mitbestimmen muss?

Und wenn der AG nicht übertariflich bezahlen möchte, dann ist das so. Er muss ja nicht.
Hier wäre ja eine übertarifliches Entgelt verständlich, weil derjenige der sich versetzen lässt nicht weniger Geld haben will.
So wird der Sozialfrieden des einen gestört und der Rest kann in Frieden weiterleben, weil sie ihm es nicht gönnen, dass er weiterhin das bekommt, was er vorher bekommen hat.
Friede sei mit euch.

Lars73

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #13 am: 14.07.2020 11:38 »
Hier wäre ja eine übertarifliches Entgelt verständlich, weil derjenige der sich versetzen lässt nicht weniger Geld haben will.

Wenn er den Wechsel will sehe ich keinen Grund ihm besser zu bezahlen. Wenn der Arbeitgeber will, dass er wechselt muss man schauen wie man es attraktiv macht.

Spid

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Antw:Gleicher Arbeitgeber Versetzung aber von E6 auf E5
« Antwort #14 am: 14.07.2020 11:42 »
Wirklich? Der AG müßte eine Herabgruppierung, die in seinem Interesse liegt, dem AN schmackhaft machen? Und das innerhalb derselben Tabelle? Unglaublich, das wird @Jockels Weltbild völlig erschüttern. Dafür braucht es dringendst eine tarifliche Regelung.