Für den Geschäftsbereich BMVg gilt derzeit:
Bei Freistellungen vom Dienst ("Gleitzeittagen") wird die dienstplanmäßige/persönliche Arbeitszeit abgezogen, für das hiesige Beispiel also an einem Montag 8h 45 Minuten, an einem Freitag 5h.
Ausnahme:
Erholungsurlaub darf nicht von Freistellungstagen unterbrochen werden, d.h. bei zwei Wochen "frei" darf man nicht von Mo. - Do. Urlaub, am Freitag Freistellung und ab dem darauf folgenden Montag wieder Urlaub nehmen. Beginnen oder enden darf eine solche "Freizeit" aber durchaus durch einen Tag Freistellung, z.B. Mo. - Do. Urlaub, Freitag Freistellung und ab dem Montag darauf wieder Dienst.
Des Weiteren dürfen wir 24 "ganze" Freistellungstage pro Jahr nehmen. Ob das für den gesamten Geschäftsbereich oder nur für unsere Behörde gilt, weiß ich nicht auswendig, müsste ich nachsehen.