Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
panda84:
Hallo,
vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.
Ich beschreibe kurz die Situation:
die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40h/ Woche.
Die Dienstplanmäßige Arbeitszeit ist wie folgt geregelt: Mo-Do je 8std.45min. und Freitags 5std.
Wenn jetzt Urlaub für eine Woche genommen wird und dabei Mo-Do einen Antrag auf Erholungsurlaub einreicht wird, für den Freitag aber Freistellung vom Dienst / Überstundenausgleich.
Müssten dann die 5std. für den Freitag genommen werden oder aber würden bei ganztägiger Freistellung alle Werktage als Ganze Tage gewertet werden? sprich jeder Tag zählt 8std.
Ich habe folgende Vorschrift gefunden diese ist aber "nur"auf Soldaten bezogen?
A-1420/34 Anwendung der Verordnung über die
Arbeitszeit der Soldatinnen und
Soldaten sagt folgendes:
424. Bei ganztägiger Freistellung vom Dienst gelten alle Werktage als ganze Tage. Zur
Verwirklichung des Anspruchs können hierfür entweder ein ganzer erworbener Tag oder zwei halbe
erworbene Tage eingebracht werden. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind die Wochentage Montag bis
Freitag und bei einer Sechs-Tage-Woche die Wochentage Montag bis Samstag Werktage. Fallen
gesetzliche Feiertage, Heiligabend und Silvester auf einen solchen Wochentag, so gelten diese Tage
nicht als Werktage.
Ist dies in Stein gemeißelt und allgemein gültig oder kann dies durch eine Geschäftsordnung anders vereinbart werden?
Vielen Dank
Lars73:
Für euch gelten die Regelungen in den Dienstvereinbarungen der Behörde. Soweit für den Freitag Überstundenausgleich möglich ist wären ohne besondere Regelung nur 5 h für den Freitag einzubringen. Oft gibt es bei solchen Arbeitszeitmodellen Regelungen in Dienstvereinbarungen welche solche Stundenoptimierungen verhindern. Oder wenn es überhand nimmt wir die Arbeitszeit zukünftig gleichmäßig auf 5 Tage verteilt werden.
mmp:
Wie wird der Sachverhalt geregelt, wenn eine Dienstkraft nur für den Freitag einen Überstundenausgleich in Anspruch nimmt (also ohne vorherigen Urlaub)?
Wenn der Dienstplan (Konkretisierung der tägl. Arbeitszeit - Geschäftsordnung) für den Freitag eine Arbeitszeit von fünf Stunden vorgibt, dann müsste es nach meinem Verständnis ausreichen, wenn hier auch "nur" fünf Überstunden abgebaut werden müssen.
Überstundenabbau ist nicht mit einer Freistellung gleichzusetzen.
Gruß
panda84:
--- Zitat von: mmp am 15.07.2020 10:48 ---Wie wird der Sachverhalt geregelt, wenn eine Dienstkraft nur für den Freitag einen Überstundenausgleich in Anspruch nimmt (also ohne vorherigen Urlaub)?
--- End quote ---
dann werden 5std. fällig. Gleiches gilt für z.b. Donnerstag Feiertag und Freitag dann FvD
Thomber:
--- Zitat von: panda84 am 15.07.2020 09:38 ---Hallo,
vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.
Ich beschreibe kurz die Situation:
die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40h/ Woche.
Die Dienstplanmäßige Arbeitszeit ist wie folgt geregelt: Mo-Do je 8std.45min. und Freitags 5std.
Wenn jetzt Urlaub für eine Woche genommen wird und dabei Mo-Do einen Antrag auf Erholungsurlaub einreicht wird, für den Freitag aber Freistellung vom Dienst / Überstundenausgleich.
Müssten dann die 5std. für den Freitag genommen werden oder aber würden bei ganztägiger Freistellung alle Werktage als Ganze Tage gewertet werden? sprich jeder Tag zählt 8std.
Ich habe folgende Vorschrift gefunden diese ist aber "nur"auf Soldaten bezogen?
A-1420/34 Anwendung der Verordnung über die
Arbeitszeit der Soldatinnen und
Soldaten sagt folgendes:
424. Bei ganztägiger Freistellung vom Dienst gelten alle Werktage als ganze Tage. Zur
Verwirklichung des Anspruchs können hierfür entweder ein ganzer erworbener Tag oder zwei halbe
erworbene Tage eingebracht werden. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind die Wochentage Montag bis
Freitag und bei einer Sechs-Tage-Woche die Wochentage Montag bis Samstag Werktage. Fallen
gesetzliche Feiertage, Heiligabend und Silvester auf einen solchen Wochentag, so gelten diese Tage
nicht als Werktage.
Ist dies in Stein gemeißelt und allgemein gültig oder kann dies durch eine Geschäftsordnung anders vereinbart werden?
Vielen Dank
--- End quote ---
Grüße,
aus meiner Sicht dazu:
1. Wie Lars73 schon schrieb "Dienstvereinbarung" ansehen. Viele Dienststellen (oder auch alle) haben Vereinbarungen zwischen Personalvertretung und Dst-Leitung getroffen, wo die Arbeits-/Dienstzeiten festgelegt wurden. Dennoch kann eine lokale Dienstvereinbarung sicherlich keine übergeordnete Vorschrift überschreiben.
Die A-1420/34 kann also nicht übergangen werden.
2. Nimmt man am Freitag "Üaus", so sind 5 Stunden dafür einzusetzen. Diese Tag gilt als ganzer Tag. Du darfst pro Jahr nur eine bestimmte Anzahl an ganzen Tagen Üaus nehmen. (12 oder?) Diese Zählweise heißt aber nicht, dass man Dir für den Freitag 8:45 abzieht. Nein, nur die festgelegt Soll-Zeit von 5 Std. wird von Deinem Stundenkonto abgezogen. (Die Zeiterfassung rechnet also … Freitag Soll = 5, Ist = 0. Ergebnis: -5.)
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