Autor Thema: Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a  (Read 5027 times)

Zodt

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Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« am: 15.07.2020 18:53 »
Hallo Zusammen,


ich werde aus den Texten nicht richtig schlau was zum einen die Voraussetzung noch die Vorgehensweise betrifft.

Habe meinen Meister, leite eine Betriebsstelle mit 10+ Angestellten und handle zu 80% autark.

1. genügen diese Tatsachen, um von der E8 in die E9a zu rutschen oder was benötigt es noch dazu?

2. Wie soll eine Antragsstellung dafür aussehen? Es soll ja fundiert sein und kein "ich arbeite so toll, deswegen steht mir mehr Geld zu".

Bekannte im gleichen Gebiet haben teilweise die E8, teilweise die E9a / E9b. In den Fällen kann ich nur eine Unterscheidung an der zu betreuenden Personalzahl wie auch der Organisatorischen Arbeiten (die einen machen fast alles selbst, bei anderen ist vieles in der Verwaltung verlagert) unterscheidet.


Vielleicht kann mir hier ja jemand weiterhelfen.

Danke und Gruß


"Mal bist du die Taube, mal das Denkmal!"

Spid

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #1 am: 15.07.2020 19:07 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.

Für eine Einschätzung, welche Eingruppierung vorliegt, bedarf es nähere Angaben zu Güte, Struktur und Anzahl der unterstellten Beschäftigten sowie der Art der Arbeitsstätte(n).

Zodt

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #2 am: 15.07.2020 19:23 »
Danke Spid für die zeitnahe Antwort.

Ich leite ein Strandbad, somit ist es die Bäderbranche.
Es sind mit mir 11 Personen dort beschäftigt.
Kassenwesen, Dienstplangestaltung / Arbeitseinteilung, Unterweisungen, Gefährungsbeurteilungen etc., Reparaturen (Beauftragung Firmen, Sanierungspläne usw.) und Ähliches läuft alles über mich.
Ebenso die Öffentlichkeitsarbeit betreffend der Betriebsstelle wird in Kooperation der Pressestelle und mir abgewickelt.
Ebenso, gerade zu COVID Zeiten, Erstellung Hygienekonzept samt Umsetzung lag bei mir, was letzendlich natürlich von höherer Stelle abgesegnet werden musste.

Sind das in etwa die Informationen, die du benötigst?


Gruß
"Mal bist du die Taube, mal das Denkmal!"

Spid

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #3 am: 15.07.2020 19:43 »
Also handelt es sich nicht um eine Meistertätigkeit im Tarifsinne, sondern um eine Tätigkeit von Beschäftigten in Bäderbetrieben. Das Heraushebungsmerkmal aus der E8 ist mithin also die Beaufsichtigung besonders schwieriger Arbeitsbereiche, in denen Fachangestellte für Bäderbetriebe beschäftigt sind. Für die Annahme, es handele sich um einen solchen, sehe ich keine Anhaltspunkte. Es scheint ja ein ganz gewöhnlicher Bäderbetrieb zu sein, der sich in keiner Weise und somit auch nicht in der Schwierigkeit von einem gewöhnlichen Bäderbetrieb abhebt.

Zodt

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #4 am: 15.07.2020 19:59 »
Hm in Ordnung, ich verstehe deine Grundlage.

Bei meinem Arbeitgeber wurde dahingehend begründet, dass allein die "Betriebsstellenleitung" keinen Anspruch auf die E9a hat, diese mit der E8 als Meister zur E6 als Geselle mit dem Mehraufwand in Sachen Organisation abgedeckt ist.
Zudem war mein alter Arbeitgeber wesentlich größer, weshalb Personalgeschichten, Kasse, Planung, Bestellwesen etc. von verschiedenen Stellen in der Verwaltung getätigt wurde.

Das ist nun, zu meiner Freude, ganz anders da hier natürlich auch für mich ein erheblich höherer Aufwand aber eben auch Gestaltungsmöglichkeiten da sind.
Ich versuche Dinge relativ nüchtern zu betrachten, daher sehe ich einen klaren Unterschied zu den Tätigkeitsfeldern damals zu heute.
War es beim alten AG 20%/80% Verwaltung & Organistion / reguläre Arbeiten Badebetrieb sind es nun sicherlich 70%/30% zudem auch die Personalverantwortung mit Einstellungen oder auch die Budgetierung Personal / Gebäudekosten etc. hinzugekommen ist.

Daher war meine Vermutung und natürlich ebenso Hoffnung, dass es die E9a begründet.
"Mal bist du die Taube, mal das Denkmal!"

Banane

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #5 am: 15.07.2020 22:37 »
Moin Leute

ich muss hier mal meinen Senf dazu geben.

Das hier habe ich mal bei Verdi dazu gefunden:

In der
Entgeltgruppe 9a wird nun die
„besondere Schwierigkeit der Tätigkeit “
hervorgehoben. Hierunter ist
insbesondere die Personalverant
wortung und die Wahrnehmung von
Unternehmerpflichten zu verstehen.

Das über die EG9a darüber
hinausgehende Maß an zusätzlicher
Verantwortung und Selbständigkeit ist
Kriterium für die zukünftige
Entgeltgruppe 9b. Dies bedeutet
schlicht die volle Übertragung der
Unternehmerpflichten des
Badbetreibers.

Könnte  mind. eine 9a bedeuten, oder?

VG von einem Kollegen FAB als Badebetriebsleiter

Spid

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #6 am: 15.07.2020 23:00 »
Typischer Verdimüll - wobei Verdimüll ja ein tautologischer Pleonasmus ist. Personalverantwortung und die Wahrnehmung von Unternehmerpflichten als Betriebsleiter ist Wesensmerkmal einer Meistertätigkeit. Eine Tätigkeit, die die Tätigkeitsmerkmale der E9a in Teil B Abschnitt III EGO erfüllt, bedürfte mithin eine Heraushebung aus eben dieser typischen Meistertätigkeit in Form einer besonderen, also beträchtlichen, Steigerung der Schwierigkeit, die sich zudem aus dem Arbeitsbereich ergeben muß.

Kryne

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #7 am: 16.07.2020 09:12 »
Ich hänge mich mal kurz hier rein, weils um 8/9a geht und ich dazu auch ne Rückfrage für einen Bekannten hätte.

Bekannter ist Vorarbeiter der Stadtwerke. Stadtwerke sind dort nur für Wasserversorgung zuständig. Über ihm ist nur noch ein technischer Betriebsleiters, der aber nur proforma diese Funktion mit einem geringen Zeitanteil ausführt und hauptsächlich dazu da ist Rechnungen zu unterzeichnen und große Baumaßnahmen mit einem Ing. Büro abzuwickeln.

Der Vorarbeiter hat zur Zeit die E7. Hat unter sich 4 Leute, alle mit der E6. Er ist quasi komplett selbständig tätig. Beauftragt völlig selbstständig Unterhaltungsarbeiten, legt Art und Umfang der selbigen Fest. Wickelt völlig selbstständig die Herstellung von Hausanschlüssen ab. Ist alleine verantwortlich für Materialbestellungen und alles was damit zutun hat. Er wickelt quasi das komplette Alltagsgeschäft alleine ab und muss nur bei größeren Bestellungen oder ähnlichem mit dem Betriebsleiter Rücksprache halten.

Kann eine E7 hier zutreffend sein ?

Vergleichbare Stellen in der Region haben meistens eine E8 oder E9a.

Kaiser80

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #8 am: 16.07.2020 09:15 »

Kann eine E7 hier zutreffend sein ?

Vergleichbare Stellen in der Region haben meistens eine E8 oder E9a.
TVV oder TVÖD?

Letzteres ist, wie dir vermutlich bekannt ist, irgendwo zwischen unerheblich und sche...egal einzuordnen

Kryne

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #9 am: 16.07.2020 11:43 »
TVÖD.

Klar ist es völlig egal, aber dadurch kommt man ja überhaupt erst auf die Idee das ganze mal genauer zu beleuchten.

Wie ich das sehe unterscheidet sich die 8 zur 7 z.B. nur im Anteil der selbstständigen Arbeit oder nicht ? Bei dem benannten Vorarbeiter ist dieser Anteil allerdings fast 100%, da er niemanden mehr über sich hat der ihm Anweisungen geben würde. Der technische Betriebsleiter ist wie gesagt so gut wie nicht ins Tagesgeschäft involviert.

Was für eine 9a noch für Vorraussetzungen wären, weiß ich jetzt aber auch nicht.

Spid

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #10 am: 16.07.2020 11:56 »
TB mit Arbeitertätigkeiten sind mittels landesbezirklicher Regelungen eingruppiert.

Kryne

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #11 am: 16.07.2020 11:58 »
TB mit Arbeitertätigkeiten sind mittels landesbezirklicher Regelungen eingruppiert.

Ein Tipp wo ich diese Regelungen für Hessen finde ?

clericus organization

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #12 am: 16.07.2020 11:59 »
Bei uns die Freibadleitung mit ebenso ca. 10 unterstellten MA. -> E9a

Die beschriebene Tätigkeit erfordert zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen oder
sonstigen einschlägigen Vorschriften und Regelwerken des beschriebenen Aufgabenkreises. Zudem sind die
vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnisse als vielseitig zu bewerten, da sie unterschiedlicher und
mannigfacher Art sind und somit auf die Breite des Aufgabengebietes schließen lassen.

Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften oder sonstigen einschlägigen
Vorschriften und Regelwerken vor allem bei BGR Unfallverhütungsvorschriften, DGfdB Richtlinien,
kommunale Satzungen sowie Regelungen zur Sportförderung und dem kommunalen Haushaltsrecht..
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges
Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Sie setzen im Rahmen der
geforderten Fachkenntnisse eine eigene Beurteilung und Entschließung zu dem einzuschlagenden Weg und zu
dem zu findenden Ergebnis voraus.

Das Merkmal bezieht sich folglich nicht auf „eigenständiges” Arbeiten, d.h. ein Arbeiten ohne Einzelanweisungen
und Detailkontrolle.
Es setzt rechtsbegrifflich vielmehr mehrere Möglichkeiten der Entscheidungsfindung sowie eigene Ermessens-,
Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume voraus, über die die Arbeitsplatzinhaberin verfügen
müsste.

Eigene Beurteilungs- und Ermessensspielräume sind gegeben.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass für die beschriebene Tätigkeit gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse mit einem Anteil von mehr als 50 % an selbständigen Leistungen erforderlich sind.
Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a TVöD ==>
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

Spid

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #13 am: 16.07.2020 12:05 »
Bist Du zu dumm zu erkennen, daß die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale keine Anwendung finden oder ist es Dir egal?

Raver

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Antw:Voraussetzungen Antragstellung E8 auf E9a
« Antwort #14 am: 16.07.2020 15:14 »
Tipp an den TE - nicht viel auf die "ich sehe da keine 9.." Aussagen von welchem Forumsmitglied auch immer annehmen.
Wie man in ZIG-Threads hier sieht ist die Eingruppierung von Fall zu Fall verschieden. Denn "Vergleichbar" sind 2 Arbeitsplätze sehr selten. Der eine hat 2 MA mehr, der andere macht dafür noch dies oder jenes.
Und auch wenn bestimmte Foristen denken ihre "MEinung" wäre über alle anderen erhaben - lass Dich nicht verunsichern.

Also -stelle einfach einen Formlosen Antrag auf Überprüfung der Richtigkeit deiner Eingruppierung - und warte das Ergebnis ab, Wenn dann nichts bei rumkommt hast Du 3 Möglichkeiten:

1. damit leben
2. was anderes suchen
3. einen Anwalt nehmen und Klagen