Autor Thema: Neueingruppierung nach Klage  (Read 7305 times)

Spid

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #15 am: 18.07.2020 12:47 »
Wie bereits mehrfach ausgeführt, gruppiert der AG nicht ein. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert und zwar unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Der AG äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt - in diesem Fall eine offenkundig falsche. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage wird ihm den Kopf geraderücken. Sein Versagen in diesem Fall ist schlicht erbärmlich.

RsQ

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #16 am: 18.07.2020 13:42 »
Das hieße also, der AN wäre - da sich nach Feststellung per Klage entsprechende Tätigkeitsmerkmale ergeben - von Beginn an in EG 9c eingruppiert und hätte für max. 6 Monate (vorherige Zeitraum wäre verjährt, richtig?) das entsprechende Gehalt nachfordern können?

Spid

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #17 am: 18.07.2020 14:14 »
Nein. Wie ich bereits ausführte, ist der TE nicht in E9c eingruppiert. Er ist aus der E9 in E9b übergeleitet worden und konnte somit bei unverändert auszuübender Tätigkeit die E9c nur auf eigenen Antrag erreichen. Den hat er nicht gestellt.

RsQ

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #18 am: 18.07.2020 14:24 »
Die Feststellungsklage hat doch aber offenbar eine 9c ergeben. Hätte also - bei korrekter Eingruppierung - nicht von Anfang an aus 9 in 9c übergeleitet werden müssen?

Wer liegt hier ansonsten falsch? Das Gericht, das die 9c feststellte? Oder der AG, der (offenbar im Übereifer aus Sorge vor weiteren Klagen?) alle von 9b nach 9c gruppierte?

Spid

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #19 am: 18.07.2020 14:34 »
Eine Überleitung aus der E9 konnte nur in E9a oder E9b führen, E9c konnte bei unverändert auszuübender Tätigkeit nur durch Antrag erreicht werden. Das Urteil betraf nicht seine Fallkonstellation. Ob es sich im verhandelten Fall um einen AN handelte, der einen Antrag stellte, um einen nach dem 31.12.16 eingestellten AN handelte oder um einen AN, dessen auszuübende Tätigkeit sich nach dem 31.12.16 änderte, ist unbekannt. Der TE jedenfalls ist nicht in E9c eingruppiert.

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #20 am: 19.07.2020 10:38 »
Eine Überleitung aus der E9 konnte nur in E9a oder E9b führen, E9c konnte bei unverändert auszuübender Tätigkeit nur durch Antrag erreicht werden. Das Urteil betraf nicht seine Fallkonstellation. Ob es sich im verhandelten Fall um einen AN handelte, der einen Antrag stellte, um einen nach dem 31.12.16 eingestellten AN handelte oder um einen AN, dessen auszuübende Tätigkeit sich nach dem 31.12.16 änderte, ist unbekannt. Der TE jedenfalls ist nicht in E9c eingruppiert.

Oh Gott....
Fakt ist, dass der AN nun alle MA (auch mich) in unserem Bereich von der 9b in die 9c "höhergruppiert".
Kann ich mich weigern die Änderung von 9b in 9c anzunehmen? Angeblich laut AG nicht :(
Ich möchte nicht in die 9c eingruppiert werden. Denn wenn das passiert werde ich im Februar 2021 (laut AG) nicht in die Stufe 5 kommen. Das ist mein Problem. ???

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #21 am: 19.07.2020 10:44 »
Der AG macht was er will bzw. er für richtig hält. Warum er sich so verhält, weiß ich nicht.
Für mich ist wichtig, welche Rechte ich habe. Ich bin kein Personaler.
Es hört sich aber so an, dass ich (da ich keinen Antrag gestellt habe) nicht in die 9c eingruppiert werden kann ?! Warum tut das der AG dann? Um sich eine weitere Klage zu ersparen? Wahrscheinlich.

Ich persönlich werde mich 1. weigern die 9c anzunehmen, wenn ich 2. nicht im Februar 2021 endlich meine Stufe 5 erreichen darf.

Zusätzlich (ich möchte das Forum hier nicht sprengen) liegt bei mir weiterer Ärger in der Luft.
Habe im Dezember 2019 einen Antrag auf Verkürzung der Stufenlaufzeit gestellt. Dieser wird nun abgelehnt.
Unklar ist natürlich, wem ich das zu verdanken habe. Keiner äußert sich bzw. outet sich. Dieser Antrag hätte die ganze Diskussion, die bisher geführt wird erspart... :-\

Spid

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #22 am: 19.07.2020 11:10 »
Auf den Weg der Eingruppierungsfeststellungsklage ist bereits verwiesen worden. Ein Antrag auf Verkürzung der Stufenlaufzeit ist tariflich nicht vorgesehen und mithin unbeachtlich. Der AG hätte ihn nicht mal zur Kenntnis nehmen, geschweige denn bearbeiten müssen.

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #23 am: 26.07.2020 12:06 »
Hallo, vielen dank für eure Kommentare.
Vielleicht noch ein Schlusswort von mir.

1.Antrag wurde abgelehnt. Aber nicht von Personalabteilung. Sondern vom direkten Vorgesetzten.
2."Höher2 Gruppierung in 9c wird der AG nicht vornehmen. Ich bleibe in 9b mit Zulage zur 10. Somit werde ich im Februar 21 Stufe 5 erreichen.

Wie sieht das denn aus mit der zweijährig befristeten Zulage auf Probe?
Die Stelle wurde mir befristet auf Probe übertragen. Also wie eine Art Probezeit. Diese könne verkürzt werden.


Spid

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #24 am: 26.07.2020 12:55 »
Ist es Führung auf Probe (§31 TVÖD) oder die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§14 TVÖD) zur Erprobung?