Autor Thema: Neueingruppierung nach Klage  (Read 7296 times)

Balu

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Neueingruppierung nach Klage
« am: 17.07.2020 14:18 »
Guten Tag,

aufgrund einer Klage wurden die Stellen in unserer Abteilung neu eingruppiert. Aus der 9b wurde nun die 9c.
Nun hat die Personalabteilung alle Sachbearbeiter Stufengleich in die 9c höhergruppiert.
Problem an der Sache ist, dass Wartezeiten der jeweiligen Erfahrungsstufen verloren gegangen sind.

Meine Frage nun: Handelt es sich bei diesem Vorgang um eine Höhergruppierung oder eine neue Eingruppierung?
Bei einer neuen Eingruppierung (an den Tätigkeiten hat sich ja nichts geändert), müssten die Wartezeiten der Erfahrungsstufen bleiben.

Weiteres Problem. Ich selbst bin Sachbearbeiter, jedoch seit ein paar Monaten offiziell mit neuer Tätigkeit in diesem Bereich und daher mit zweijähriger Zulage nach EG10.

Kann mich die Personalabteilung auch in die 9c höhergruppieren? Monetär hätte das keinen Einfluss auf mein Gehalt. Die Wartezeit meiner Stufenlaufzeit zwischen 4  und 5 würde jedoch von neu beginnen.

Hat jemand Erfahrung oder kann mir weiterhelfen was hier rechtens ist?

Danke und Gruß
Balu

Spid

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #1 am: 17.07.2020 14:20 »
Stellen werden nicht eingruppiert, TB sind es - und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit und unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Ein Tätigwerden des AG ist dazu weder vorgesehen noch erforderlich, die Eingruppierung wird durch Rechtsprechung nicht berührt.

Organisator

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #2 am: 17.07.2020 14:36 »
Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten nicht geändert haben, bist du seit der Übertragung dieser Tätigkeiten in die zutreffende Entgeltgruppe eingruppiert.

Ich würde deinen Post so interpretieren, dass ein Kollege in einer Eingruppierungsfeststellungsklage den Eingruppierungsirrtum eures Arbeitgebers hat feststellen lassen. Soweit sich der Eingruppierungsirrtum deines Arbeitgebers auch auf die dir übertragenen Tätigkeiten auswirkt, bist du von anfang an - also mit Übertragung der Tätigkeiten - in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert.

Daher folgende Fragen:
Habe ich das richtig interpretiert?
Wann wurden dir die fraglichen Tätigkeiten übertragen?
Wann wurdest du höhergruppiert?

WasDennNun

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #3 am: 17.07.2020 14:39 »
Hat jemand Erfahrung oder kann mir weiterhelfen was hier rechtens ist?
Wenn der AG einen Eingruppierungsirrtum begangen hat und er diesen z.B. aufgrund einer Klage korrigiert, dann sind die Stufenlaufzeiten so zu rechnen als ob den Irrtum nicht gehabt hätte.

Wenn jemand also seit 4 Jahren fälschlicherweise nach EG5 Stufe 5 bezahlt wurde, er aber seit 4 Jahren in der EG6 war und der AG merkt das jetzt, dann ist er jetzt auch seit 4 Jahren in der EG6 Stufe 5.

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #4 am: 17.07.2020 15:10 »
Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Konkret: Es gab eine Eingruppierungsfeststellungsklage im kommunalen Jobcenter, Bereich Unterhalt.
Unser gemeinsamer AG hat nun auch die Sachbearbeiter mit Tätigkeiten in der Unterhaltsvorschusskasse gleich gesetzt und ebenfalls in 9c gruppiert.
Ich selbst bin seit 01.05.2015 in diesem Bereich. An den Tätigkeiten hat sich nichts geändert seitdem.
Meine KollegInnen wurden alle zum 01.04.2020 in die 9c eingruppiert. Ich selbst habe meine neue Tätigkeit (stellv. FSL) zum 01.04.20 übernommen.

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #5 am: 17.07.2020 15:12 »
Hat jemand Erfahrung oder kann mir weiterhelfen was hier rechtens ist?
Wenn der AG einen Eingruppierungsirrtum begangen hat und er diesen z.B. aufgrund einer Klage korrigiert, dann sind die Stufenlaufzeiten so zu rechnen als ob den Irrtum nicht gehabt hätte.

Wenn jemand also seit 4 Jahren fälschlicherweise nach EG5 Stufe 5 bezahlt wurde, er aber seit 4 Jahren in der EG6 war und der AG merkt das jetzt, dann ist er jetzt auch seit 4 Jahren in der EG6 Stufe 5.

Wie sieht es aber aus, wenn diese Person in Stufe 5 ist und kurz vor der Stufe 6 steht? Diese "Wartezeit" müsste doch auch beibehalten werden oder?

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #6 am: 17.07.2020 15:18 »
Stellen werden nicht eingruppiert, TB sind es - und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit und unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Ein Tätigwerden des AG ist dazu weder vorgesehen noch erforderlich, die Eingruppierung wird durch Rechtsprechung nicht berührt.

Nach der Überleitung wurde die Tätigkeit in 9b eingruppiert. Durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage wurde gerichtlich entschieden, dass der TB in 9c eingruppiert werden muss. Der AG hat daraufhin alle betroffenen Personen in 9c gruppiert.

Organisator

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #7 am: 17.07.2020 15:30 »
Dann gilt die 9c ab Anfang an.

Um beantworten zu können, wann "ab Anfang an ist" beantworte bitte noch meine beiden letzten Fragen plus: "Wann fand die Überleitugn statt?"

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #8 am: 17.07.2020 15:40 »
Dann gilt die 9c ab Anfang an.

Um beantworten zu können, wann "ab Anfang an ist" beantworte bitte noch meine beiden letzten Fragen plus: "Wann fand die Überleitugn statt?"

Wann wurden dir die fraglichen Tätigkeiten übertragen? ab 01.05.2015
Wann wurdest du höhergruppiert? ich hatte bereits vor dem 01.05.2015 schon die EG9. Übergeleitet wurden wir zum 01.07.2017 in die 9b

Spid

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #9 am: 17.07.2020 15:41 »
Stellen werden nicht eingruppiert, TB sind es - und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit und unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Ein Tätigwerden des AG ist dazu weder vorgesehen noch erforderlich, die Eingruppierung wird durch Rechtsprechung nicht berührt.

Nach der Überleitung wurde die Tätigkeit in 9b eingruppiert. Durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage wurde gerichtlich entschieden, dass der TB in 9c eingruppiert werden muss. Der AG hat daraufhin alle betroffenen Personen in 9c gruppiert.

Der AG hat einen Scheiß! TB werden nicht durch den AG eingruppiert, sie sind durch die tariflichen Regelungen eingruppiert.

Du warst seit dem 01.05.15 in E9 eingruppiert und warst zum 01.01.2017 in E9b übergeleitet. Es bestand im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Wurde ein solcher Antrag gestellt?

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #10 am: 17.07.2020 15:43 »
Nein. Absichtlich nicht. Da ich in 2017 in Stufe 4 gewechselt bin. Der AG hat uns darauf hingewiesen, dass bei einer Höhegruppierung in 9c die neue Stufe wegfallen würde. Daher habe ich das nicht beantragt

Spid

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #11 am: 17.07.2020 15:44 »
Dann bist Du bei unverändert auszuübender Tätigkeit auch weiterhin in E9b eingruppiert.

WasDennNun

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #12 am: 17.07.2020 17:46 »
Wie sieht es aber aus, wenn diese Person in Stufe 5 ist und kurz vor der Stufe 6 steht? Diese "Wartezeit" müsste doch auch beibehalten werden oder?
klar
selbst wenn jemand in Stufe 3 vor 4 Jahren in EGx nach Meinung des AG war, jetzt in stufe 4 ist.
Dann ist er jetzt eben in der EGx+1 ebenfalls in Stufe 4
Bei einem Eingruppierungsirrtum ist halt der Stufenverlauf nachzurechenen als ob der Irrtum nicht gewesen wäre.

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #13 am: 18.07.2020 12:13 »
Dann bist Du bei unverändert auszuübender Tätigkeit auch weiterhin in E9b eingruppiert.

Das war auch mein Kenntnisstand März 2020. Doch dann kam der AG her und hat uns alle in der UVK in die 9c höhergruppiert, weil eine Kollegin geklagt hatte.
Einzelne Ma hatten diesen Antrag in 2017 gestellt, dass sie in die 9c wollen und nicht wie vom AG in die 9b eingruppiert. Diesem Antrag hat er nicht stattgegeben. (Stellenbewertungskommission hat abgelehnt) und eine MA hat dagegen geklagt und dann auch gewonnen. Der AG zieht jetzt nach und gruppiert alle in 9c ein. Die große Frage ist doch, was passiert mit der Wartezeit zwischen den Stufen? Laut AG fällt diese nämlich weg. Zitat des AG "Ist hier kein Wunschkonzert". Die betroffenen MA standen z.T. kurz vor der nächsten Stufe. Ärgerlich. Aber gut, sie haben ja nun auch (die, die keinen Antrag gestellt haben seit 01.04.20 und die, die einen Antrag gestellt haben seit 01.01.2017) die 9c.
Ich persönlich fühle mich aber ungerecht behandelt. Denn sie wollen auch mich in die 9c einstufen - zwar Stufengleich, aber eben mit Wegfall meiner Wartezeit. Ich komme im Februar in Stufe 5. Dachte ich zumindest bisher. Wenn ich in die 9c eingruppiert werde, komme ich erst 2024 in Stufe 5.
Mein Dilemma ist ja, dass ich monetär gar nichts von der 9c habe- ich habe doch die Zulage zur EG 10. Mich fuchst es, dass ich durch die Höhergruppierung einen Nachteil habe und überlege, dagegen vorzugehen- ich glaube nämlich, dass das so nicht korrekt ist was der AG macht.

Balu

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Antw:Neueingruppierung nach Klage
« Antwort #14 am: 18.07.2020 12:16 »
Dann bist Du bei unverändert auszuübender Tätigkeit auch weiterhin in E9b eingruppiert.

Nein. Der AG hat eine Klage verloren und gruppiert von sich aus alle im Unterhaltsbereich in die 9c ein.