Autor Thema: Urlaubsanspruch  (Read 2484 times)

Sternenfee

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Urlaubsanspruch
« am: 17.07.2020 15:15 »
Hallo,
ich bin noch neu  hier und habe eine Frage. Wenn ein Tarifbeschäftigter zum 01.06.2020 eingestellt wird, hat er dann tatsächlich 20 Tage Urlaubsanspruch für die 7 Monate? Ich habe es im Bundesurlaubsgestz anders gelesen/verstanden. Ich verstehe es so, dass der Beschäftigte dann einen anteiligen Anspruch von 18 Tagen hätte. Für die Zeit von Januar bis Mai erhielt er von seinen ehemaligen Arbeitgebern anteiligen Jahresurlaub.
Kann mir jemand weiterhelfen?

Gruß sternenfee

Spid

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #1 am: 17.07.2020 15:34 »
Der AN hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub im Umfang von 24 Werktagen nach 6 Monaten im Arbeitsverhältnis. Ein gesetzlicher Teilurlaubsanspruch entsteht nicht, da die Wartezeit in diesem Kalenderjahr erfüllt wird. Aufgrund von §6 BUrlG besteht kein Anspruch auf den Urlaub in dem Umfang, in dem er bereits bei einem früheren AG erfüllt oder abgegolten worden ist. Die Urlaubsberechnung nach dem TVÖD ist nur bis zur Erfüllung der Wartezeit günstiger als die nach BUrlG, weshalb sie ab Erfüllung der Wartezeit nicht mehr zum tragen kommt.

Sternenfee

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #2 am: 17.07.2020 15:44 »
Sorry, aber da komme ich gerade nicht mit. Die Wartezeit ist nach 6 Monaten erfolgt. Der Beschäftigte ist aber schon seit dem 01.06 bei uns beschäftigt. Hat er denn nun 20 Arbeitstage für das Kalenderjahr 2020?

Spid

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #3 am: 17.07.2020 15:49 »
Am 01.12. hat er die Wartezeit erfüllt und hat dann Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub - bei einer Fünftagewoche wären das 20 Tage; abzüglich des vom vorherigen AG für dieses Kalenderjahr bereits erfüllten Urlaubsanspruch.

Sternenfee

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #4 am: 17.07.2020 15:57 »
So sehe ich es auch. Danke. Nun kommt eine weitere Frage auf. Das ist der gesetzliche Anspruch. Kommt hier noch der anteilige tarifliche dazu?

Spid

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #5 am: 17.07.2020 16:01 »
Der tarifliche Urlaubsanspruch ist ab Erfüllung der Wartezeit doch geringer als der gesetzliche: 18 vs. 20, jeweils abzüglich des bereits erfüllten Anspruchs.

Sternenfee

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #6 am: 17.07.2020 16:19 »
Bedeutet, er hat zum 01.12. einen Anspruch von 20 Tagen ./. der 13 Tage, die er beim Vorarbeitgeber schon bekam?

Spid

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #7 am: 17.07.2020 16:22 »
Ja.

Sternenfee

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Antw:Urlaubsanspruch
« Antwort #8 am: 17.07.2020 16:27 »
Dann liege ich ja richtig. Vielen Dank.