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Öffentlichkeitsarbeit - einheitlicher Arbeitsvorgang?

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Tresco:
Schönen Gruß in die Runde! Weiß jemand evt. Näheres zur Frage im Betreff? Es gibt da wohl Urteile zu (etwa LAG Baden-Württemberg 2013), kenne aber leider keine Einzelheiten. Details, inwiefern dahingehend generalisierbare Aussagen getroffen werden könnten, würden mich schon interessieren. Schon mal vielen Dank im Voraus!

Spid:
Gemeint ist wohl LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.05.2013 – 13 Sa 5/13. Darin wird derlei aber eben gerade nicht festgestellt. Die Feststellung der Arbeitsvorgänge war nicht entscheidungserheblich, weshalb das LAG davon - ebenso wie das BAG in der Revision (BAG, Urteil v. 18.11.2015 – 4 AZR 605/13) - absah, darüber zu befinden. Ansonsten ist die Frage etwa so sinnvoll wie "Wird morgen das Wetter schön?"

RsQ:
Ganz subjektiv bzw. aus Erfahrung: Öffentlichkeitsarbeit lässt sich in dermaßen viele Teilbereiche/Arbeitsvorgänge zerlege, dass das sicherlich kein einheitlicher AV ist.

(Das sieht man u. a. auch daran, dass es für Tätigkeiten in diesem Bereich eine breite Spanne von in Frage kommenden EG gibt - je nach Ausprägung kann man ÖA in EG 5 betreiben, aber auch in EG 14.)

Tresco:
Ja, das wird wohl das Urteil gewesen sein. Welche Aussage ist denn da zum einheitlichen Arbeitsvorgang getroffen worden, wenn auch evt. als „Orbiter dictum“ o.ä.?

Spid:
Keine.

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