Autor Thema: Erprobungszeit nach Ausbildungsende  (Read 1991 times)

Sunny104

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Erprobungszeit nach Ausbildungsende
« am: 18.07.2020 18:20 »
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe weder über Google noch über die Suchfunktion des Forums etwas gefunden.

Nach der Ausbildung wurde ich übernommen, ohne Probezeit, dafür mit 6-monatiger Erprobungszeit.
Während dieser 6 Monate erhielt ich E6 + Zulage auf E8

Meine Frage: wenn die Erprobungszeit nicht bestanden ist, was passiert dann?
Verlängerung? Herabsetzen des Entgeltes auf E6?

Danke schon mal :-)

Spid

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Antw:Erprobungszeit nach Ausbildungsende
« Antwort #1 am: 18.07.2020 18:26 »
Was wurde denn hinsichtlich dieser „Erprobungszeit“ vereinbart? Wurde die auszuübende Tätigkeit nur vorübergehend übertragen?

Sunny104

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Antw:Erprobungszeit nach Ausbildungsende
« Antwort #2 am: 18.07.2020 18:29 »
Das kann man so aus den Hinweisen zum Vertrag nicht schließen. Die Aufgaben bleiben gleich.
Geschrieben steht, dass nach erfolgreicher Erprobungszeit die Höhergruppierung erfolgt.

Spid

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Antw:Erprobungszeit nach Ausbildungsende
« Antwort #3 am: 18.07.2020 18:33 »
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, und zwar unmittelbar durch die tariflichen Regelungen und nicht etwa durch den AG. Dieser äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt.

Und was ist nun zur „Erprobungszeit“ vereinbart? Eine auflösende Bedingung?

Sunny104

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Antw:Erprobungszeit nach Ausbildungsende
« Antwort #4 am: 18.07.2020 18:37 »
Es ist absolut nichts weiter vereinbart. Da steht wirklich nur, dass nach erfolgreicher Erprobungszeit die Höhergruppierung erfolgt.

Um ehrlich zu sein, dachte ich, dieses Vorgehen wäre der Regelfall nach Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis.

Spid

  • Gast
Antw:Erprobungszeit nach Ausbildungsende
« Antwort #5 am: 18.07.2020 18:48 »
Wenn nichts weiter vereinbart worden ist und die auszuübende Tätigkeit nicht ausdrücklich nur vorübergehend übertragen worden ist, ist die Erprobungszeit bedeutungslos und Du - sofern die auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E8 führt - in E8 eingruppiert. So Du bereits im Rahmen der Ausbildung mindestens ein halbes Jahr beim AG beschäftigt warst, ist auch bereits die Wartezeit des KSchG erfüllt.