Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Erprobungszeit nach Ausbildungsende
Spid:
Wenn nichts weiter vereinbart worden ist und die auszuübende Tätigkeit nicht ausdrücklich nur vorübergehend übertragen worden ist, ist die Erprobungszeit bedeutungslos und Du - sofern die auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E8 führt - in E8 eingruppiert. So Du bereits im Rahmen der Ausbildung mindestens ein halbes Jahr beim AG beschäftigt warst, ist auch bereits die Wartezeit des KSchG erfüllt.
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