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Erprobungszeit nach Ausbildungsende

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Wenn nichts weiter vereinbart worden ist und die auszuübende Tätigkeit nicht ausdrücklich nur vorübergehend übertragen worden ist, ist die Erprobungszeit bedeutungslos und Du - sofern die auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E8 führt - in E8 eingruppiert. So Du bereits im Rahmen der Ausbildung mindestens ein halbes Jahr beim AG beschäftigt warst, ist auch bereits die Wartezeit des KSchG erfüllt.

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