Aufgrund des Ressortprinzips beim Bund kommt es auf die Regelungen im Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde (hier: BMJV?) an, oder, wenn diese keine einheitlichen Regelungen getroffen hat, der Einstellungsbehörde (DPMA?). Der "Dienstherr" ist die "Bundesrepublik Deutschland".
Da die Anforderungen hier offensichtlich an das konkrete "Amt" gerichtet werden, wäre zumindest die Tatbestandsseite erfüllt. Bei der Ausübung des Ermessens kommt es darauf an, ob entsprechende Weisungen im Geschäftsbereich oder der Behörde existieren und wie vergleichbare Fälle bislang gehandhabt wurden.
Falls die Frage nicht entscheidend für die Annahme der Stelle ist, würde ich nach Einstellung einfach bei vergleichbaren Kollegen oder bei der für die Versorgung zuständigen Stelle nachfragen. Nach Verbeamtung besteht auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft (§ 49 Abs. 10 BeamtVG).
Es sollte noch bedacht werden, dass für die berufliche Tätigkeit ein Rentenanspruch erworben wurde, der mit der Verbeamtung weiter bestehen bleibt. Im Alter würde man somit einerseits Pension, andererseits Rente erhalten.