Autor Thema: Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst  (Read 2905 times)

panda84

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Hallo,

vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.
Ich beschreibe kurz die Situation:

die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40h/ Woche.
Die Dienstplanmäßige Arbeitszeit ist wie folgt geregelt: Mo-Do je 8std.45min. und Freitags 5std.

Wenn jetzt Urlaub für eine Woche genommen wird und dabei Mo-Do einen Antrag auf Erholungsurlaub einreicht wird, für den Freitag aber Freistellung vom Dienst / Überstundenausgleich.

Müssten dann die 5std. für den Freitag genommen werden oder aber würden bei ganztägiger Freistellung alle Werktage als Ganze Tage gewertet werden? sprich jeder Tag zählt 8std.


Ich habe folgende Vorschrift gefunden diese ist aber "nur"auf Soldaten bezogen?

A-1420/34 Anwendung der Verordnung über die
Arbeitszeit der Soldatinnen und
Soldaten
sagt folgendes:
424. Bei ganztägiger Freistellung vom Dienst gelten alle Werktage als ganze Tage. Zur
Verwirklichung des Anspruchs können hierfür entweder ein ganzer erworbener Tag oder zwei halbe
erworbene Tage eingebracht werden. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind die Wochentage Montag bis
Freitag und bei einer Sechs-Tage-Woche die Wochentage Montag bis Samstag Werktage. Fallen
gesetzliche Feiertage, Heiligabend und Silvester auf einen solchen Wochentag, so gelten diese Tage
nicht als Werktage.

Ist dies in Stein gemeißelt und allgemein gültig oder kann dies durch eine Geschäftsordnung anders vereinbart werden?




Vielen Dank

Lars73

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Antw:Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
« Antwort #1 am: 15.07.2020 10:41 »
Für euch gelten die Regelungen in den Dienstvereinbarungen der Behörde. Soweit für den Freitag Überstundenausgleich möglich ist wären ohne besondere Regelung nur 5 h für den Freitag einzubringen. Oft gibt es bei solchen Arbeitszeitmodellen Regelungen in Dienstvereinbarungen welche solche Stundenoptimierungen verhindern. Oder wenn es überhand nimmt wir die Arbeitszeit zukünftig gleichmäßig auf 5 Tage verteilt werden.

mmp

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Antw:Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
« Antwort #2 am: 15.07.2020 10:48 »
Wie wird der Sachverhalt geregelt, wenn eine Dienstkraft nur für den Freitag einen Überstundenausgleich in Anspruch nimmt (also ohne vorherigen Urlaub)?

Wenn der Dienstplan (Konkretisierung der tägl. Arbeitszeit - Geschäftsordnung) für den Freitag eine Arbeitszeit von fünf Stunden vorgibt, dann müsste es nach meinem Verständnis ausreichen, wenn hier auch "nur" fünf Überstunden abgebaut werden müssen.
Überstundenabbau ist nicht mit einer Freistellung gleichzusetzen.
Gruß

panda84

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Antw:Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
« Antwort #3 am: 15.07.2020 11:11 »
Wie wird der Sachverhalt geregelt, wenn eine Dienstkraft nur für den Freitag einen Überstundenausgleich in Anspruch nimmt (also ohne vorherigen Urlaub)?



dann werden 5std. fällig. Gleiches gilt für z.b. Donnerstag Feiertag und Freitag dann FvD

Thomber

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Antw:Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
« Antwort #4 am: 15.07.2020 11:13 »
Hallo,

vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.
Ich beschreibe kurz die Situation:

die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40h/ Woche.
Die Dienstplanmäßige Arbeitszeit ist wie folgt geregelt: Mo-Do je 8std.45min. und Freitags 5std.

Wenn jetzt Urlaub für eine Woche genommen wird und dabei Mo-Do einen Antrag auf Erholungsurlaub einreicht wird, für den Freitag aber Freistellung vom Dienst / Überstundenausgleich.

Müssten dann die 5std. für den Freitag genommen werden oder aber würden bei ganztägiger Freistellung alle Werktage als Ganze Tage gewertet werden? sprich jeder Tag zählt 8std.


Ich habe folgende Vorschrift gefunden diese ist aber "nur"auf Soldaten bezogen?

A-1420/34 Anwendung der Verordnung über die
Arbeitszeit der Soldatinnen und
Soldaten
sagt folgendes:
424. Bei ganztägiger Freistellung vom Dienst gelten alle Werktage als ganze Tage. Zur
Verwirklichung des Anspruchs können hierfür entweder ein ganzer erworbener Tag oder zwei halbe
erworbene Tage eingebracht werden. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind die Wochentage Montag bis
Freitag und bei einer Sechs-Tage-Woche die Wochentage Montag bis Samstag Werktage. Fallen
gesetzliche Feiertage, Heiligabend und Silvester auf einen solchen Wochentag, so gelten diese Tage
nicht als Werktage.

Ist dies in Stein gemeißelt und allgemein gültig oder kann dies durch eine Geschäftsordnung anders vereinbart werden?

Vielen Dank


Grüße,
aus meiner Sicht dazu:
1. Wie Lars73 schon schrieb "Dienstvereinbarung" ansehen. Viele Dienststellen (oder auch alle) haben Vereinbarungen zwischen Personalvertretung und Dst-Leitung getroffen, wo die Arbeits-/Dienstzeiten festgelegt wurden. Dennoch kann eine lokale Dienstvereinbarung sicherlich keine übergeordnete Vorschrift überschreiben.
Die A-1420/34 kann also nicht übergangen werden.

2. Nimmt man am Freitag "Üaus", so sind 5 Stunden dafür einzusetzen. Diese Tag gilt als ganzer Tag. Du darfst pro Jahr nur eine bestimmte Anzahl an ganzen Tagen Üaus nehmen.  (12 oder?)   Diese Zählweise heißt aber nicht, dass man Dir für den Freitag 8:45 abzieht.  Nein, nur die festgelegt Soll-Zeit von 5 Std. wird von Deinem Stundenkonto abgezogen. (Die Zeiterfassung rechnet also … Freitag Soll = 5,  Ist = 0.   Ergebnis: -5.)

Johnny75

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Antw:Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
« Antwort #5 am: 15.07.2020 21:20 »
Für den Geschäftsbereich BMVg gilt derzeit:

Bei Freistellungen vom Dienst ("Gleitzeittagen") wird die dienstplanmäßige/persönliche Arbeitszeit abgezogen, für das hiesige Beispiel also an einem Montag 8h 45 Minuten, an einem Freitag 5h.

Ausnahme:
Erholungsurlaub darf nicht von Freistellungstagen unterbrochen werden, d.h. bei zwei Wochen "frei" darf man nicht von Mo. - Do. Urlaub, am Freitag Freistellung und ab dem darauf folgenden Montag wieder Urlaub nehmen. Beginnen oder enden darf eine solche "Freizeit" aber durchaus durch einen Tag Freistellung, z.B. Mo. - Do. Urlaub, Freitag Freistellung und ab dem Montag darauf wieder Dienst.

Des Weiteren dürfen wir 24 "ganze" Freistellungstage pro Jahr nehmen. Ob das für den gesamten Geschäftsbereich oder nur für unsere Behörde gilt, weiß ich nicht auswendig, müsste ich nachsehen.

Asperatus

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Antw:Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
« Antwort #6 am: 15.07.2020 21:26 »
Nr. 424 der A-1420/34 stellt klar, dass für einen Freitag kein halber erworbener Tag ausreicht.

Maßgeblich für stundenweisen Ausgleich sind die dienstplanmäßigen Arbeitszeiten der jeweiligen Wochentage, bei Gleitzeitvereinbarung die Rahmendienstzeit.

Zu beachten wäre, dass es auch nichtpersonalratsfähige Dienststellen gibt, wo entsprechend keine Dienstvereinbarung existiert. Ersatzweise sind die Vertrauenspersonen zu den entsprechenden Regelungen anzuhören (§ 25 SBG).

In der Regel wird ein Disziplinarvorgesetzter einen stundenweisen Ausgleich am Ende oder Beginn des Erholungsurlaubes genehmigen. Bei einem Freitag mitten im Erholungsurlaub, der den Erholungsurlaub quasi unterbräche, kommt es auf den einzelnen Disziplinarvorgesetzten an.


BStromberg

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Antw:Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
« Antwort #7 am: 16.07.2020 06:51 »
Da das Thema bei uns (große Kommunalverwaltung) ausgeufert ist, weil es einige Beschäftigte auf die Spitze treiben mussten mit den "Freitags-Freistellungen unter Anrechnung auf die gleitende Arbeitszeit", gibt es bei der Festlegung der Soll-Arbeitszeit in den verschiedenen Arbeitszeitmodellen regelmäßig bloß noch die gleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Wochenarbeitstage.

Im erwähnten Fall wären (vorbehaltlich dienststellenspezifischer Regelungen) aber lediglich 5 Std. Zeitguthaben für eine Freistellung am Freitag einzubringen.

"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

panda84

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Antw:Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
« Antwort #8 am: 16.07.2020 10:57 »
Für den Geschäftsbereich BMVg gilt derzeit:

Bei Freistellungen vom Dienst ("Gleitzeittagen") wird die dienstplanmäßige/persönliche Arbeitszeit abgezogen, für das hiesige Beispiel also an einem Montag 8h 45 Minuten, an einem Freitag 5h.

Ausnahme:
Erholungsurlaub darf nicht von Freistellungstagen unterbrochen werden, d.h. bei zwei Wochen "frei" darf man nicht von Mo. - Do. Urlaub, am Freitag Freistellung und ab dem darauf folgenden Montag wieder Urlaub nehmen. Beginnen oder enden darf eine solche "Freizeit" aber durchaus durch einen Tag Freistellung, z.B. Mo. - Do. Urlaub, Freitag Freistellung und ab dem Montag darauf wieder Dienst.




es geht um den Geschäftsbereich BMVg, daher wäre es interessant zu wissen wo dies geschrieben steht.

Vielen Dank vorab

Thomber

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Antw:Urlaub in Verbindung mit Freistellung vom Dienst
« Antwort #9 am: 16.07.2020 12:07 »
@Panda84

Für euch gelten die Regelungen in den Dienstvereinbarungen der Behörde. ...

Im GB BMVg gibt es zahlreiche "DV Arbeits-Dienstzeit". Du musst die DV lesen, die für deine Dienststelle gilt. Die sind i.d.R. auch verständlicher geschrieben als eine Vorschrift. 

Mögliche Bezugsquellen sind: 
- Intranet der Dienststelle
- Referat/Kollegen, wo die Zeiterfassung bearbeitet wird
- PersR usw.